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XIV. Eidgenössische Deelaratio» betreffend da« BündniK mit Arankreich.
Auszug aus dem Jahrrechnungsabschied vom 1. Juli 1 6 6 9, betreffend den Anstandmit Frankreich über die beschränkende Tragweite des Bündnisses.
„ . . Sodan habent wir ferner ein Noturfft sein befunden, daß dise algemeine verglichne Declaration Key alen HöchenGeilheiten ratifieiert, mit dcro gewohnten Statt vnd Landts Leeret Jnsiglen bewahrt, nacher Zürich Übermacht vnd von^nnen nacher Solothurn verwahrlich übersendt vnd dem HauptJnstrument dcst Punkts zue Ewiger Nachricht beygclegtberde. Vnd damit die bedeüthe ratificationon von allerseits lobl. Ohrten in gleicher formb vnd ohne äiseropan? einlaufsen">ögen, haben wir ein gemeinest formular sub lit. L vffgesetzt vnd selbigeß sambt obgemclten Beylagcn dieses Geschäfft^rührende Allen Herren Abgesandten vor Jrer Abreist zuezestellen befallen."
L) Ratificationsformular.
WJr zc. Thuent Khundt offenlich mit disem Briefs: Nachdemme Wir von unseren Jüngsthin vff Badischer Jahr-^chnung gewesten H. Abgesandten mit mchrerem In Ihrer abgelegten relation verstanden, wastmasten sye mit vnd Nebenaller Überigen Lobl. Ohrten Hr. Abgesandten krafst allerseithst darzne gehabten gewaltst nach fleystiger erdaurung best mit^r Cron Franckreich habenden Ewigen Fridenst vnd Pundtß sich einer allgemeinen Declaration einhellig verglichen, bctrefsent^ßselben Eigentlicher Verstandt, weil Hr. Resiäent Nouslier darauß einen anderen vnd solchen Verstandt zicchen wolle,gemeiner Lobl. Eydtgn. an Ihrer souuerainotet vnd Freyhcit abbrüchig, nachtheilig vnd ganst vnleidenlich were! Wan"un ein solche Declaration gedachtem Hr. lUouslier von allen Gesandten mit Ihrer Vndergeschrifft vnd beigetruckhten^tschafften bckrefftiget übergeben aber nit beantwortet worden, vnd zu vermuethen, er möchte eine solche einhellige De-Nation vnderbrechen wollen, solche aber zue Erhaltung vnsers Lobl. Eydtgn. Standtß souuerainetet, Freyhcit, Ehr"ad ansechen in Krefftigester formb zue beuesten hoch nothwendig, alst erkhleren wir vnß hiermit für vnnser Orth in ver-blndtlichester Weiß bei solcher Declaration bestendig vnd ohnucrenderlich zue verbleiben, wollent auch dieselbe in all Ihrem^grisf vnd Inhalt bestcrmasten von hocher Oberkheitß wegen ratificiert, angenommen vnd bestetiget haben. Vnd desten zuwahrer Bezeugnuß vnd vestem Bestandt haben wir dise ratilication mit vnsers Ohrtst großem Jnsigill bckrefftiget.
AD. Bern ratificierte unterm L. Octobcr 1669 (S. Staatsarchiv Bern, Allg. Absch. Bd. S. 813).^uch von den übrigen Orten scheinen nach einer I. c. befindlichen Andeutung die bezüglichen Ratificationsurkunden anöstlich eingelangt zu sein.
3) Declaration.
Wir die Abgesandte von Stett vnd Landen der 13 Orth der Eydtgn., auch von Ihr sürstl. Gnad. vnd der StattGallen zue Baden bei einanderen vollmächtig versambt, habent bei gegenwertiger Tagleistung vß anlast Ihr Königl. Mt.^°r gemeiner Eydgn. im verschinen Aovemdri nechsthin an sye abgebenst schreiben Jngelangte antwort vom 10. Decombris,""H Hr. Residenten Mouslierß Beibricffen, zcmalen Etlicher orthen sonderbar von sich gegebnen Declarationen Ärafftlabenden Befelchen den Ewigen Friden sambt der Pündtnuß, so mit Ihr Königl. Mt. gemeine Eydtgn. habent, vor^ genommen, alle Articul wol erdaurct, deren Inhalt vnd Eigentlichen verstandt reyflich betrachtet vnd nach anleitungselben vns hernach volgender Allgemeiner Declaration, nach welcher alle bedeute i'articular Deelarationen vnd nit^erst sollent verstanden werden, Einhellig mit einanderen vereint vnd verglichen, selbige auch gemeltem Hr. Residenten zuErgeben Erkhent; Namblichen lasten wir est forderst nochmalen bei angedeütem vnserem an Ihr Mt. in nechst verwichnen^vvivbri abgelaßnem Schreiben gentzlich sein vnd verbleiben.
Demach Erkleren wir vnß fchrner, daß wir deß Einhelligen vnuerEnderlichen sinnst, Willenß vnd gemüetst, mit Ihruigl. Mt. den Entzwüschent vnß vffgerichten Ewigen Friden vnd Pündtnuß auch weiter gegen gebührender recizirocationedljch gethreülich zu halten; darbei aber finden vnsere allerseitst Herren vnd Obern hoch von Nöthen, zu retung Ihrerdaß sye auch ferner von der Welt für einen Freyen souuerainieclien Standt erkhent vnd gehalten werden, mit
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