1815
^>tal zu Bern der Zehndcn daselbst gehörig ist; belaufst sich diser Heyden theylen Zehndrecht Jährlich ohngefahr in hundert
zwantzig Viertel, mit aller zuhörd vnd Gerechtigkeit.
Hierauff so entzeuchend wir beyde Stätt vns alles dessen, was je eine der anderen in gegcnwürtiger TauschhandlungErgeben hat, vnd gewerend je eine die andere das; jenige, was diser Tausch vnd gegenwertiger Vertragbrieff einer jedenWbt, hinfüro zu besitzen, zebeherrschcn, zenutzen vnnd zenießen, auch darmit sonstcn nach belieben zehandlen, von demOberen theyl vnd jedcrmäniglich vngehindert, auch einanderen die nothwendigen Documenta, so vil deren vorhanden, auß-^zegeben.
Vnnd verspricht auch ein theyl dem anderen vmb alles, so er in disem Tausch von Händen geben, gute, sichere vnnd^ugsamme Währschafft zetragen.
Es soll aber durch discn Abtausch dem jcnigen Rechten, so wir die Oberkeiten oder andere an Boden- vnd anderenkk'"ß, Zehnden, Gütteren vnd anderem Einkommen, Wie auch die Vnderthanen vnd Twingsessen des; einten vnd anderen°^hs haben mögend der gemeinen Weidfahrten, Höltzeren, Velken, Güttcren vnd anderen eygenthümblichen Nutzbarkeiten^lben, nützit benommen, sondern solliches alles bestcrmassen vorbehalten seyn.
Gabriel Groß, Stattschreibcr der Statt Bern.
Johann Geörg Wagner, Stattschrciber der Statt Solothurn.
^III. Tim, d«r Bestimmung „getreue» Aufseilen" in der Grbeinuug mit Oesterreich; Aufnahme der Waadt in « eidgenössische
DesensionSgcbtet; .Hilfeleistung au Gens. IKiM/Sst.
1) Und dieweil neben dieser vorsorglichen Anstalt (Erneuerung des Defcnsionals) für unser liebes Vaterland wirerforderlich beherziget, was an der Erhaltung der Stadt Constanz wie auch der Waldstädte und der Stadt Genf und
^»dschaft Waadt, als underschicdliche Schlüssel und Eingänge in gemeine Eidgenossenschaft, gelegen und wenn sie in andereH5»dc kommen sollten, daß leichllich dadurch der Eidgenossenschaft unwiderbringlicher Schaden zuwachsen könnte, Haben wirunserer eignen desto besserer Conservation willen eine unvermeidliche Nothdurft zu sein erachtet, unfern allerseits Herren"b Obern zu hinterbringen, auf nächste Wiederzusammenkunft die Gesandten mit vollkommner Gewalt zu instruiren, nichtall,, und jede Orte der Eidgenossenschaft sammt allen ihren Lendern und Leuthcn ohne welchen Unterschied, sondern^ angedeute Grenzorte bester Maßen zu beobachten und im Fall anscheinender Gefahr für angeregte Gränzstädte zu^°>ben, zu reiten und Bottschaften zu schiken, um die Gefahr von ihnen abzuwenden und sie dadurch im jezigen Stand^ erhalten; Wenn auch solche Mittel ohnverfänglich wären, sie mit wirklicher Hülfe zu versorgen und gegen feindliche°>«alt schirmen zu helfen, wenn hingegen solche Gränzstädt sich auch erklären, der gemeinen Eidgenossenschaft offene Häuser^ kein im Nothfall. Sollten aber inzwischen die genannten Orte, eines oder mehr, mit feindlicher Gewalt angefochten^den, so soll alsobald in den nächst angrünzenden Orten der Eidgenossenschafft der Landsturm angefangen, durch das^e Land continuirt und die eidgenössische Hülfe bis an die äußerste Grenze der Eidgenossenschast sammt den Kriegsräthen'h begeben, mit dem obrigkeitlichen beliebenden Befehl, anfänglich durch Anhalten und Begehren von gemeiner Eidgcnossen-k> wegen diese Gefahr abzuwenden, wo nicht, trachten mit Gewalt der Waffen solche geängstigte Stadt zu schirmen.Actum 1. März in Baden.
^ ^ torgo: „Abscheidlß Nemorial wägen der Grentz Siethen clolensicm." (Nach der Beilage zum Nidwaldner^mplar des Abschieds vom 19. Februar 1668.)
2) Ja reifflichcr Erdaur- vnd Betrachtung der <1o ^.nnm 1474, 1477 vnd 1511 mit dem HochLobl. Hauß Oster-^ habender Ewiger Erbverainigungen, auch in Ansechen der Freyheit vnscrs souveränischen Stands Thuen, auff Aller
Os. Ansinnen Ihr Kays. Mayest. wir die Abgesandte der Orthen der Eydtgnoßschasft Bern, Lucern, Vry, Schweitz, Vnder-. ob- vnd nidt dem Waldt, Zug, Glaruß Beider Religionen, Freyburg, Solothurn, Appcncell der Cathol. Religion,Ärer Frstl. Gdn. zue Sanct Gallen vnß dahin einhellig erklären, Daß wir bestendig gesinnet, angedeute Erbainigung° Büdlich zuehalten; Auch wollen wir, wan angedeute vorderösterreichische vnd sonderlich vns angrentzende Erbländcr wider