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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Meyerhoff sampt dem Pünten Reibt vnd daß vnsere Amptleuth von Biberstein mit jhrem Haußgesind vnd Dienstvolck vinbSchlegercyen, Scheltwort vnd dergleichen gemeine Freffel vnd bußwürdige Sachen, so im selben sich vnder jhncn zutragen,keinem anderen Richter vnderworffcn sein sollend, also, daß wir diß alles, so in gedachtem Vorbehalt begriffen, zu vn ervnd ermeltes vnsers Closters Händen ohne abbruch vnd Verminderung behalten vnd fürer wie bißhar besitzen, nutzen vnmessen wollend, Doch also, daß denen zu Erlispach Holtz zu jhrem Haußbrauch vnd zum Bauwen auß den Melden uweitcrs ertheylt werden solle in der form vnd maß, wie solches jhnen bißhar erthcylt worden, nach jnnhalt derjedoch in dem Verstand, daß die vns der Statt Bern zuständig sich befindende vnd nit Lechenhaffte Höltzer vnd ^fürohin vns von Solothurn zugeeygnet sein sollen, Mit Vorbehalt deß Holtznutzung, so die Erlispacher vnder dembißhar der Enden auch gehabt haben möchten.

Der Kirchen Satz zu gedachtem Erlispach ob dem Bach soll in diser Vbergab auch begriffen seyn, also, daß vnserL. E. der Statt Solothurn das Pfarhauß erhalten, Wir aber dem Priester sein Pfrund wie bißhar außrichten lassen svl ev

Vcrners die Nideren Gricht zu OberGerlefingen, wie solche vns von wegen Vilsers Closters Torberg bißhar zuwderen Jahr in der kehr zuständig gewesen, mit allem zugehörigen Rechten.

Item auch das Hoffgricht zu Subigen, wie solches bißhar durch vnsere Amptleuth zu Wangen in vnseremverführt vnd gebraucht worden, mit seiner anhangenden Gerechtigkeit vnd Zugehörd, Zusampt denen Bodenzinsen, we ^discm Hoffgericht bißhar anhängig gewesen vnnd zu Händen vnsers Ampts Wangen allda bezogen worden, vssertvnsere Vnderthanen dahin schuldig seynd, als die wir zu visieren Händen vorbehalten haben wölkend! Darbey dannstanden vnd erleutheret, daß beydes vnsere der Statt Bern Vnderthanen der Pflicht zu gedachtem Hoffgricht Vnd h>nwumb vnsere der Statt Solothurn Vnderthanen der Gebotten zum Landgricht zu Wangen fürs künfftige erlassen vnd essein sollend. ^

Die Gerechtigkeit zum Gricht zu Etzicken zum dritten Jahr, die wir von Bern in vnserem gwarsammen, bißharnit in Besitzung gehabt, soll biemit auch vnseren lieben E. w. der Statt Solothurn überlassen seyn.

Vnd cndtlich auch der Zehnden in der Burg in der Hcrrschafft Kriegstetten, wie derselbe bißhar vnserem Ampi ^ a>eingangen vnd durch vns genutzet worden. ^

Hinwiderumb vnd gegen disem allem habend wir Schultheiß, Näht vnd Burger der Statt Solothurn vnserenE. M. V. B. der Statt Bern zu jhrem vnd jhrer Statt Händen in gleicher rechter, wolbedechtlicher Tauschwcis ^zugestellt vnd übergeben Mit Namen Vnd deß ersten die Nideren Gricht zu Safenweil, in der Statt Bern ^Lentzburg gelegen, vnd das Etter Gricht zu Vrcken, auch in selbiger Graffschafft, da wir allein vmb dreymahl drey ^zurichten gehabt, mit aller zugehörigen Herrligkeit, Recht vnd Gerechtigkeiten, Wäldcn vnd Fischetzen daselbstcn, wievns nach besag der Verträgen von Jahren 1466, 1516 vnd 1533 zuständig gewesen vnd durch vnß bißhar eingebeherrschet vnd besessen worden, nützit vorbehalten.

Fürs andere die Nideren Gricht zu Etzelkoffcn mit allem dem Rechten, zugchörenden Gerechtigkeiten vnd lsi ^ ^wie wir solche bißhar daseldsten wie in anderen Orthcn unserer Herrschafft Buchegg eingehabt, besessen vnd be)haben, also daß wir daran gar nichts vorbehalten vnd ein Statt Bern solches mit der Mannschafft vnd Landts ierdaselbst zubesitzen haben soll. ^ro

Weiters die Nideren Gricht zu Hermißweil mit den Wälden, Heir>chafftrechten vnd allem dem Rechten vn

Zugehörenden Gerechtigkeiten, wie wir solche bißhar daselbstcn wie in der gantzen Herrschafft Kriegstetten eingehabt,

vnd besessen haben, biß an die Höchen Gricht, welche vnsere L. E. der Statt Bern zu gedachtem Hermißweil in diser ^ ^Handlung außbedingt vnd vorbehalten, Denen hinfüro dasclbsten Hoche vnd Nidcre Gricht sampt der ^ye,

Landtsherrligkeit zustehet, mit heiteiem geding, daß den katholischen Einwohneren diser enden Zeit vnd Zihlsich anderwertz Haußheblich zesetzcn vnnd jhre Güter zuverkauffen oder daß selbige vnverhindcrlich in jhrer Religion a

"'bgend. Burg-'-

Vnd endtlich auch die jenige Zehndgercchtigkeit zu Schnottweil, welche vor disem die Herren Sury, vniereingehabt vnd besessen, Vnd nun zum anderen Jahr auffgehebt vnd empfangen wird, da das andere Jahr de»>