Druckschrift 
6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1813
Einzelbild herunterladen
 

1813

^ auch in demselben Vertrag weiters folgt:Item wir von Solothurn haben vns auch auff vnser Eydtgnossen vnd"Mitbürger von Bern ansinnen begeben, die Laster, so in vnseren Nidcren vnd jhren Höchen Grichten, da jhr kekorma-»iwu angenonimen, hienach fürgehcn werden, Es seye mit zutrincken, schweren, spihlcn, Hurcy vnd anderer gestalt, zestraffen,»bamit dieselben abgestellt werdend"; Mit fernerem eröffnen, daß das eine vnd andere in dem nachgehenden Adscheid vom^hr 1577 widerhvlet vnd erfrischet worden, mit folgenden Worten:Doch dicweil der Vertrag von 1S39 zugibt, daß"Ulan die Kilchgnossen von Kriegstetten, wann sie jhrer der Gesandten von Bern Herren vnd Oberen Religion annemmen"bad einen Prädicanten zehaben begehrten, denselben bewilligen vnd daß mehren hierumb jhnen laut deß Vertrags nit ab-strickt solte werden; daß auch solche Bewilligung (versteht sich aufs daß, so disem Punctcn im Vertrag vorgeht) dem Vertrag»^ all ander weg ohnschedlich seyn vnd gäntzlich darbey bleiben! Wann auch etlickc derselben zu Zeiten von der nächsten»Gelegenheit wegen in jhrer Herren vnd Oberen Kirchen zu Predig giengen, daß man dieselben darumm nit sechen solle;»Hingegen auch daß an statt solcher Bewilligung einer Statt Bern die Besatzung vnd Entsatzung eines Predicanten jhrer»^iigion zu Messen hinfüro zustahn. Die Vnderthanen daselbst, wie die biß anher am gantzen Büchenberg gewesen vnd»"°ch ist, fürer also halten, Ein Statt Solothurn sey ohn allen Eintrag vnd Weigerung darbey verbleiben lassen vnd sie»btto gehorsamen sollend. Vnd ob sich zu zeiten begebe, daß sie sich mit Ehebrüchen oder anderen Lasieren gemelter Re-»bgion zuwider vergiengend, daß dann ein Statt Solothurn sie vmb solche Fähler vnd begangne Laster jhrcm verdienen>»ach straffen solle." Habend hierauff wir die mchrbemelten beyde Stätt vns dahin verglichen vnd gegen einanderenRundlich erklärt, daß wir die von Bern Key dem obbeschribnen Rechten vnd besügsamme, auch deren Übung die Evan-^iische Religion am Buchegberg vnd dero Erhaltung betreffend verbleiben wöllend, der Meynung, daß es der Kriegstettischcn^chgnossen Freyheit halb zu dem mehren vmb das Evangelium vnd zum Kirchgang in vernachbarten Bernischen KirchenH obbeschribnem Jnnhalt der Verträgen auch sein Verbleibens haben, Vns denen von Solothurn aber, daß auch ob-/ichribner Massen vns zuständige Lastcr-Straffrccht hierinn heiter vorbehalten seyn Vnnd je ein theyl dem anderen an^nr seinem Rechten weder Eintrag, Newerung, Abbruch noch Hindernuß zufügen solle.

Gabriel Groß, Stattschreiber der Statt Bern.

Johann Geörg Wagner, Stattschreiber der Statt Solothurn zc.

Nr. L. WJr die vilgedachten beyde Stätt, auß wahrer Begird, die wir gegen einandcren in gegenwärtiger Zusamen-"m bezeuget, allem demme zubegegnen vnd vorzekommen, was zu künffligen weiteren Unrichtigkeiten anlaß geben möchte,"bend vns zu einem auß- vnd abtausch der hiernach vermelten Gerechtigkeiten vnd Herrligkeiten mit einanderen veranlasset"b eingelassen, auch desselben halb vns verglichen, übereinkommen vnd betragen hienach folgender gestalten:

Namblichen so habend wir Schultheiß, Räht vnd Burger der Statt Bern vnseren G. L. E. M. V. B. der Stattolvthurn zu jhrer vnd jhrer Statt Händen in rechter, wolbedechtlicher Tauschweis oeäiort, zugestellt vnd übergeben mit/""°n vnd deß ersten die Höchen Gricht auff vnd in der gantzen Herrschasft Kriegstetten, mit aller der Gerechtigk.iten,"b°itg vnd Zugehörenden, wie solche vns nach Jnnhalt der Verträgen von Jahren 1451 vnd 1516, wie auch nach dem°'beha, vnder welchem wir den Kaufs gedachter Herrschafft Kriegsteltcn, den unsere L. E. der Statt Solothurn im Jahr6k bestanden, gutgcheissen vnd bestätiget, zugehörig gewesen vnd bißhar durch vns besessen, beherrschet vnd gebraucht°^en, darvon gar nützit vorbehalten dann allein was gegenwertiger newe Vertragbriefs vns zugibt.

Fürs ander die Nidcren Gricht zu Erlispach ob dem Ertzbach, da die Landlierrligkeit jhnen vnseren L. E. M. V. B.Solothurn zuständig vnd gehörig, sampt den Rechten der ^pollatzen, so bißhar nacher Königsselden gegangen, mit. ^ darzu gehörigen Rechte vnd anhang, wie wir dieselbe von wegen vnsers Closters Königsselden bißhar ingehabt, ge>wichet vnd besessen haben, daran nützit vorbehalten: Doch also, daß hiervon wol vnderscheiden, »inbegriffen vnd zu vnserer. gedachtes vnsers Closters Händen außtruckenlich vnd heiter außbedingt sein solle Alle vnd jede unsere Zinß, Zehndens,vnd dergleichen Einkommens Gerechtigkeiten, mit aller jhrer Zugehörd, sampt dem bißhar so genannten Siefs- oderErhoff vnd was an liegenden Güteren vnd andern darzu gehört: Item die Wäld, Höltzer vnd Schachen, wie das eineandere vns bißhar den Kauffvertrag vnd anderen Bricffen vnd Siglen nach zuständig gewesen vnd durch vns inge-besessen vnd genützet worden. Darunder auch verstanden die Freyheit von allem Verbott der Speisen in gedachtem