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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1812
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An vbrigen vnscren der Statt Bern Zollstätten in teutschen Landen sollen die eingesessenen Burger der Statt Solo-thurn Zolls- vnd Gleitshalb gehalten werden wie von alter har; Hingegen sollen die eingesessenen Burger der Statt Bernan vnscren der Statt Solvthurn allen Zollstätten Gleits- vnd Zollshalber wie von altem har gehalten werden. Wir dievon Bern habend auch die eingesessenen Bürger der Statt Solvthurn Zollfrcy erklärt an vnser Zollstatt zu Jferten vondem Wein, den sie daselbst fürführen vnd in vnlern Landen erkaufst werden haben; im vbrigen aber füllend dieseBurger von Solvthurn wie andere an allen Zollstätten vnsers der Statt Bern Wettschenlandts den gewohnten Zoll abzurichten schuldig vnd vnder dem Namen des; Wettschenlandts verstanden seyn, was einerseits obenthalb Nydauw vnd anderseits für Arberg auß ist. ^

Denne die Landhcrrlichen Gerechtigkeiten in den Herrschafften Buchegg, Aetingen vnd Kricgstetten betreffend, derenhazwischen vns den beyden Stätten Streittigkeit gewesen, nach dem wir die von Solvthurn in gegenwärtiger gütlichen Ha"lung vns dahin begeben vnd erklärt, daß in zutragenden vnlieben Fühlen vnd Begebenheiten, da wir die beyde Stätt gege"cinanderen in zerwürffnuß gerathen sotten (welches aber der allerhöchste zu ewigen zelten verhüten vnd abwenden wo s-Wir die von Solothurn die Mannschafft in der Herrschafft Buchcgbcrg vnd Aetingen wider offtermelte vnsere liebegnossen, Mitbürger vnd Brüdere der Statt Bern im Veld keineswegs feindlich gebrauchen wöllend noch söllend, hawir die von Bern vns solcher erklärung vnd Versprechung erscttiget vnd darauff weitere ansprach an die Mannschafft, vean Buchegberg, Aetingen vnd Kricgstetten (vssert Etzelkofen vnd Hermißweil, so hinfüro vns der Statt Bern zugehört) ^Händen vilgedachter vnftr lieben Eydtgnossen, Mitburgeren vnd Brüderen der Statt Solvthurn begeben vnd entzogen,selbe ihrerseits im vbrigen in allen fühlen vnd zutragenheiten in jhren Stätten, Schlösseren vnd anderer gestaltenbelieben zebrauchen. Welichem nach wir die beyde Stätt vns in fernerem freundlich gegen einanderen erklärt vnd erleu o 'daß hwmit auch die obanzogne Streittigkeit, die Landherrligkeit vnd dero anhangenden Gerechtigkeiten in nächst obgem ^Herrschafftcn Buchegg, Aetingen vnd Kriegstetten betreffend, als deren wir die von Bern vns auch allentlichcn begeben ^entzogen, auffgehebt vnd erörtret seyn, Bnd vnser der Statt Bern Höchen Grichten halb vnd ander Gerechtigkeiten,ist Mcineyd, Trostungbrüch, außwerffung der Marchsteinen, Erb der unehelichen vnd frömbden Leuthen (NL- den e;der Verträgen einzubringen) in der Herrschafft Buchegg vnd Aetingen es bey dem jnnhalt der Verträgen von Jahren ^vnd 1516 einfältig fem Verbleibens haben sölle. Vnd alß in diser Handlung aufs seithen vnser deren von Bern tt. ut 'besonderen aufssatz 5lumoro 1 (s. unten).

Wir die vilgedachten beyde Stätt auß wahrer Begierd :c. wie sonderbar auch auffgesetzt Mmvro 2 (s. unten)-

Hiemit so sollen vnd Wüllen wir die vil ermelte beyde Stätt Bern vnd Solothurn der Sachen halb, so >n 3würdigem instrumont vergriffen, aufs formb wie hievor eileutheret stehet, wol vnd gäntzlich vereint vnd "ertragenfür vns vnd vnsere Nachkommen, mit Versprechung, so wir darbey einanderen gethan, alles daß, was in disemauffgerichtcn Vertrag begriffen vnd ein jeden theyl anficht vnd von ihme erforderet, gegen einanderen trewlich vndbrüchlich zehaltcn vnnd darwider zu keinen zciten zethun vnd zehandlen, noch zegestattcn, daß darwider gehandletmit entzeuhung alter Fünden, Lxcspitianon, 1'riuilLgivn, Gesatzen, Brüchen vnd gewonhciten, dardurch Visendingen vnd Verhandlungen widerred oder zuwider gethan werden möchte, In krafst dises Brieffs, deren zwccn gtciäfau^verfertiget worden, mit vnscren der Heyden Stätten angehenckten Jnsiglen verwahrt vnd durch vnsere Stattschreibere ^seits vnderschreiben. Besckrhen ist die vergleichsHandlung zu Winigen aufs den S./Iö. Novembris vnd durch vnbeyde Stätt gutgeheissen vnd bcstättiget den 27. Noukmti. Lt. V. vnd 10. Osooinb. Lt. N. 166S.

Gabriel Groß, Stattschreiber d^r Statt Bern.

Johann Geörg Wagner, Stattschreiber zu Solothurn.

Nr. 1. Vnd als in diser Handlung auff selten vnserer deren von Bern in mehrerem anzogen worden, wain dem vorigen vertrag 1539 vorbehaltlich fürsehen vnd begreiffen,wann sich ober kurh oder lang fügte, daß ^,theyl Kilchgnossen zu Kriegstetten das Evangelium haben wöltend vnd daß durch sie gemehrt wurde, daß alvdann ^gc'agt vnser Eydtgnossen vnd Mitbürger von Solothurn daß nit weren mögend noch sollend, in kein Weg, Son er ^(die von Bern) deßhalb an dem ort, wie in andern jhren Nideren vnd unseren Höchen Grichten, handlen lassen