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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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keren vnd Güteren, so im Land gelegen, gesessen, wie auch die Geistlichen; Vnder dem Wort Frembden aber vnd frembdeGeineinfchafft werden diejenigen auch verstanden, so Vßburger vnd Vnderthanen scynd. Dcß Zolls zu Büren vnd der ein-^sessenen Burgeren zu Solothurn befreyung halb vom selben von jhrem Gut soll es durch auß verstanden, geHallen vnd^braucht werden wie hieroben wegen des, Zolls zu Nydauw erleutherct ist, der Meynung, wo jemand vnder dem Schein^ also Zollfreyen Guts anderen Leutben Gcmcinschaffts weis oder anderer gestalt jbr Gut zuferggen vnderstehen wurde,wir die von Bern ein solche gefehrd noch verdienen abzustrafsen haben sollend! deß Zollners zu Büren Mühe halb,kann er den anlenthcnden hilfst, es bey der zwcymäsfigen Kannten mit Wein, so jhme bißhar darsür gutwillig gebenworden, für das; auch verbleiben lassende. Vnd wiewohl die von Büren zu Solothurn Zollpflichtig vnd dessen keineswegsDrehet seynd, so haben doch wir die von Solothurn aust sonderer Liebe vnd guter Nachbarschafft zugelassen, ob dieselbenvon Büren aufs vnser dero von Solothurn Jahrmärckten oder sonst im Jahr einer ein Mäsi Saltz, zwey, dreh oder viere,so vil Segessen, dcßgleichen ein Slaab Eysen oder zween vngfahrlich in sein Haus, vnd zu seines Haußbrauch vnndandere dergleichen ding wurde kauffen, daß sie darvon keinen Zoll geben; was sie aber, auch die Schmid, Wirthen vndandere, in der Statt weiter kauffen oder durchführen, sollen sie verzollen wie von alter harkommen vnd recht ist. Vnda^dann zu Büren ein Ablag vnd Nidcrlage deß Weins vnd andern Kausimans Gütteren zu fürderung vnd kombligkcit^ gemeinen Manns gemacht, darbey soll es bestahn vnd doch an denselben Eydt niemand genöthigct noch gezwungenK«den, daß sein aufs oder abzuladen, sonders ein jeder darinn sein freyen Willen haben. So sollend dann aber vnser^ vilgemclten von Solothurn Burger vnd Zugehörigen zu Wangen Zoll- vnd Gleitshalber außrichtung thun, alß daß derkt Brauch forderet, doch ober die Brugg zerreitten vnd zcgahn sollen sie Zollfrey vnd ledig scyn, wie von alter harkommen ist.^as aber von Kausimans Gut über oder vnder der Brugg geführt wird, darvon soll man Zoll geben, wie vorstaht. Zusicher weis vnd »ach altem Brauch vnd herkommen sollen wir die von Solothurn im außrichtung Zolls vnd Gleits zu ArburgZosfingen auch also gehalten werden; Aber zu Arauw vnd Lentzburg sollen wir von Solothurn Zolls- vnd Gleitsfrey sein, wie^ alter harkommen ist. Fürer so ist der Statt Solothurn eingesessenen Bürgeren zugelassen, daß sie zu Brugg von jhrem eygenen^usf vnd Marchgut, so sie gen Zurzach aufs die beyd Märckt daselbst vnd von denselben beyden Märckten wider hinauff gensolothurn in jhr Hauß vnd Hoff Gwerb führen, weder Zoll noch Gleit geben, vnd aber dargegen schuldig sein sollen, wo man^en nit wolt entberen, sich zu erleutheren, daß sollich Gut sonst von niemand bedingt noch erkaufst, sonder jhr selbst Gutohne daß jemand, wer der wäre oder die seyen, daran ihnc noch zu theyl noch gemein haben, alles bey Straff wie°bstaht. Was aber zu anderen dann solchen Märcktzeiten durch sie geführt wird, dcßgleichen auch vom frembden Gut, sonemblich die eingesessenen der Statt Solothurn fertigen, darvon sollen sie in ab- vnd auffahren Zoll vnd Gleit gebenZauber Leuth; Dcßgleichen auch dem griff von den Fischen daselbst zu Brugg, wie daß bißhar gebraucht ist, alle gefehrdErwitte». Aber sonst zureiten vnd zugahn, namblich zu Roß vnd Fuß, so sollen sollich jhr Statt eingesessene Burger zu^gg aufs vnd ab Zollsfrey seyn vnd gehalten werden. Ob auch jemand auß der Statt Solothurn zu einer Badenfahrtvnd anders, so nit Kausimans Gut wäre, abführen wurde, daß darvon nützit geben werden solle, wie bißhar ge-bucht ist. Danne sollen der Statt Solothurn eingesessene Burger mit allem dem, so sie für Wietlispach in die Statt^°lhurn führen vnd in jhren Häuseren brauchend, es scye Wein, Korn, Fleisch in der Statt Metzg, dartzu Saltz, Stachel,vnd dergleichen ding, so jemand zu seines Handtwercks brauch nohtdürfftig ist, Zollfrey seyn vnd fahren; Was aber^ka»d in Kausimanschatzweis vnd aufs sürKauff kauffte vnd daselbst zu Wietlispach fürführte, dcßgleichen ob einich Viehander Kausimans Gut nitsich für Wietlispach in Kausimansschatzweise gctriben wurde, darumb auch ein jeder schuldig,° v>an daß begehrt, sich allzeit der Nohtdurfst nach zucrleutheren, daß alles soll Zoll geben wie daß die Billigkeit vnd^ alt Brauch forderet. Dargegen vnd hinwiderumb soll denen von Wietlispach auß frcundtlichen, nachbarlichem Willengelassen seyn, von dem, so sie daselbst zu Solothurn ässiger Speiß zu jhren Häuseren brauchen, dcßgleichen ob einer ein.Hessen oder vier vnd ander dergleichen ding wurde kauffen, darvon kein Zoll zugeben; was aber dieselben von Wietli-^ von anderen Kausimans Güteren vnd aufs fürkauss kauffen vnd widerumb verkausien, darumb sie sich auch werdenscheren, darvon sollen sie den Zoll geben, wie das gegen anderen auch gebraucht wird. Dcßgleichen so sollen die vonfachen, Bettlach vnd Seltzach zu Lengnauw von jhrem eygenen Gut, so sie daselbst fürführen, Zollfrcy seyn, vnd aber^ vbrjgeu vnser dero von Solothurn zugehörigen, ob- vnd vnder- vnd ausscrthalb vnser Statt Ringmauren gesessen, deß-yjx der Glaßhütten, so Bast vnd anders hinführen, Zoll geben, wie das gegen anderen auch gebraucht wird.