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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1810
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XII. W»»iger Vertrag vom 8,/l8. November IS»».') Titirt auf Seite LKI.

WJr Schultheiß, Näht vnnd Burger der Statt Bern an einem, Vnd Wir Schultheiß, Näht vndBurger der Statt Solothurn am anderen Theyl thun kundt öffentlich mit diserem Briefs«: Nachdem zwischen Vns eine ^räume zeit daher Mißverständnuß vnd Streittigkeit sich enthalten, bcydes von Zöllen wie auch von Landtsherrlichen Gcrechtigkeiten wegen in den Herrschafften Buchegg, Aetingen vnnd Kriegstctten, vnnd deren halb vnderschidliche so wol Gütals Schidrichterliche Handlungen zwischen vns gepflogen worden, welche mehrers nit erheblich sein mögen, dann daßvns zu einem nochmähligen gütlichen Versuch vnder vns selbsten veranlasset vnd hierzu auß vnsern Mittlen mit nohtwendigcmgwalt vnd iimtrnction auff zeit vnd orth wie zu end vermeldet abgeordnet, wir die von Bern mit Namen die Hochgcaä>>c",Wol-Edlengebohrnen, gestrengen, Besten, Frommen, Fürsichtigen vnd Wcysen Herren Johann Anlhoni Tillier, alt ScckelmeisterWeltschenlandts, Samuel Frisching, Hanß Jacob Buocher, beyd Venner, Sigismund von Erlach, General, Samuel Fischer, adeß Kleinen, Gabriel Groß, Stattschreiber, vnd Johann Leonhard Engel, alt Hoffmeister zu Königsfelden, des grossen Rab^ >Vnd Wir die von Solothurn die Hochgeachten, Wol-Edclgebohrnen, Gestrengen, Besten, Frommen, Fürsichtigen vnd My>enHerren Johann Wilhelm von Steinbrugg, Ritter, Schultheiß, Christofs Byß, Statt-Venner, Peter Sury, Scckelmeister, John""Geörg Wagner, Statschreiber, Ritter, vnnd Vrß Sury, Gemeinmann, all deß ordenlichen Rahls, welche dann solchem cwpfangencm Befelch zcvolg in dem einten vnd andern sich vereint, verglichen vnd freundtlich vertragen, so wir die Obrigke^"auch vf jhr widerbringen wahrer Begird, so wir zu erhalt- vnd sortpflantzung guter Mitbürger vnd Brüderlicher Aerständnuß, Freundtschafst, Liebe vnd Einigkeit gegen einander» tragen, beederseits beliebt, gut geheissen vnd bestätiget,dann wir hiermit selbsten vns vereint, betragen vnd verglichen haben wollent für vns vnd alle vnsere Regiments Mkommen in Sachen vnd aller gestalten, wie von einem zum anderen hernach folget.

Vnd erstlich die Zöll betrcffent, da so vil vnsere der Statt Solothurn von den Grossen zu Newenburg, damahügenHerren zu Nidauw, auch andcrstwo her mehr erlangte alte Zollsfreyheit zu Nydauw, vnd vnsere zu Büren vermögBürischen Theylbrieffs auch habende Zollsbefrcyung betrifft, der bißherige Spaan vmb die Außlegung vnd rechten Vers adeß Worts Eygengut gewesen, weliches in etlichen Verträgen vnd Erleutherungen eingebracht vnd gebraucht worden, so ^vnd wollend wir die beyde Stätt sür's künsstig hierumb vnd was im übrigen der Zöllen halb zwischen vns nit gnugMerleutheret gewesen, betragen sein vnd gehalten werden wie hiernach crleutheret wird: Namblichcn so sollen die cingefinBürger der Statt Solothurn zu Nydauw Zoll- vnd Gleitfrey seyn zu Wasser vnd zu Land, obsich vnd nilsich, von a e>jhrem Gut, es scye jhr eygcn Gewächs für jhren Hausbrauch oder auff Gwinn vnd Gwerb hin erkaufst, Also das eseygen Gut vnd was Gewerbßweis gefergget vnd getriben wird in keiner frembdcn Gemeinschafft begriffen seye vnd

kein gefehrd weder heimblich noch öffentlich gebraucht werde; Daß auch die, so solches gut ferggen, anlcnten vnd die Eygc"thumblichen Besitzer derselben in Persohn oder durch gnugsamen schrifstlichen Schein sich in guten trcwen oder, wo argwohalb oder anderer gestalten es Vonnöthen sein wird, an Eydtstatt crleütheren vnd bezeugen sollend, daß solches obcrlcutv^Massen jhr Gut, dasselbe auch in keiner fremden Gemeinschafft noch anderen, so diser Zollsfreyheit nit fähig, weder gar ^zum theyl zugehörig, verkaufst oder versprochen seye, Da im widrigen Fahl der Zoll darvon entrichtet werden solte. ^so vil der eingesessenen Bürgeren der Statt Solothurn Wein betrifft, den sie zu Nydauw durchführen, sollen dieselbe"einer Schiffeten, so acht Vaß vnd darüber haltet, der Wein gehöre etlichen oder einem allein, sechs Maafi Wein, Wovnder acht Fassen geführt wird, drey Maaß vnd nit mehr den Bruggknechten daselbst für jhre Mühe vnd Arbeit mit a^vnd zuthun der Fallbruggen vnd der Schiffen durchlassung, vnd hiermit von keiner Zolls Schuldigkeit wegen, ^b^gemessen vnd hiemit die dißmählige vbcrinessige Gelten der Bruggknechtcn abgeschasfet werden. Es sollend auch du stwann die Solothurnische Burger Nachts mit Fischen dort ankommen, so bald sie rüffen auffstahn, jhncn ohneauffthun vnd sie ohne alle beschwerd vnd grifssfrey durchfahren lassen, Kriegsläuff vnd sorgliche Zeiten vorbehalten,den eingesessenen Burgeren werden auch verstanden die Amptleuth vnd solche Burger, welche auff jhren Herrschafflcn,

's Dieser Vertrag scheint niemals in ein förmliches besiegeltes Instrument gebracht worden zu sein, was ans einerzu demselben im Kantonsarchiv zn Solothurn zu ersehen ist. Dort findet sich fraglicher Vertrag in Bd.,

Bern," S. 3l832-t, mit der Notiz und Ueberschrift:Aufssatz Winingischen AbscheidtS äo anno 1t>65, darüberkein förmliches Instrument ausgefertigel worden, hiermit dises alß daß Original Wohl auffzubehalten." AuchArchiv findet sich ein daheriges besigelles Instrument nicht vor.