1806
Darumb auff die sowol mündtlich als schrifftliche eingeführte Klag, Antwort, Red vnd Widerred, Nach- vnd S ^Red, auch beederseits producierte vocumonten, Punrten, Landsfriden vnd Verträgen, Abschiden vnd allen andern,Geschäfft berühren vnd sich wie vorgemelt in den ^etis ordentlich befinden, thun wir dannethin die Materi wie erfordervnderschaiden vnd in dise drey Hauptpuncten abgetheilt, Namblichen:
Wer dcß vergangnen leisten Kriegs vnd Tumults in der Eydgnoßschafst der ^utiror vnd ErHeber gewesen?Wer dannenhero die Kösten vnd Schäden so wol der Obrigkeiten als auch Particularien, Geist- vnd Weltlicherckinersi xenoris), priMenäiorvn möge vnd zu ersetzen schuldig sey?
Was Natur vnd Aigenschafft d e beederseits schrifftlich eingeben? BeschwerdsPuncten seyen? -
Darauff nach gehabtem Rath gelehrter, verständiger vnd weiser Leuthen, auch vnser selbs eigenen besten Verstänhaben wir in dem Namen Gottes vnd Key vnseren schwären Aydspflichten, so hierumb wir leiblich geschworen, Z»erkennt vnd gesprochen: ^
Erstlich hat es in dem ersten geschwinden Anblick das Ansehen vnd ist nit weniger dann daß es villeicht besser^anständiger gewesen, wann die Herren Ehrngesandte deß Löbl. Orth Schwcitz im Januario 1656. Jahrs zu Badenvnd nit nacher Hauß verreist weren i wann man aber den damahligen Ltatum rei vnd was jhnen von seyten derZürich wegen der ckuckieatur vnd unbedingten Rechtens zugemuelct worden mit genawem Bedacht wohl crwigt, s»sie billich jhrer habenden vnd gemessen Instrnetinn nachkommen sollen i es hätte aber Zürich eben darumb von der anwehrenden Tagsatzung nit außsetzen vnd dardurch selbige unfruchtbar aufsheb-n oder die Waffen ergreiffen, sonder derEhrngesandten von Freyburg vnd Solothurn, so von den anderen Löbl. Cathol. Orthen wie auch mit Guthaissen der ^Schidorthen nacher Schwcitz deputiert worden, wider Ankunfft erwarten vnd aufss wenigst (nach aller Völckerndem Aydgnossischen alten herkommen) den Absag Briefs vorher schicken, den Friden auff- vnd den Krieg ankünden ^Insonderheit weiln etliche Catholische Orth sich annoch Versöhnlich zu Baden befunden vnd an nichts wenigers als ,Ruptur gedacht, daß nun nach vernommenen würcklichen Außzug der Statt Zürich, auch gewaltthätiger Einnamb deßReinaw sie die Catholischen die Päß Baden, Möllingen vnd Bremzarten versehen vnd mit Guarnisonen belegt, ,^^renbesügter Weiß zuthun haben sie durch jhre Schrifften, sonderlich den Schirmbrieff 1456, haiter probiert vnd mit a ^genügsamen Vrsachen erscheint: obwohlen aber ein Löbl. Statt Zürich durch scheinbare Rutionos die Vrsach dcß Kriegsich vnd auff die Löbl. Ealhol. Orth schieben wollen, so haben vns doch selbige Motiuen nicht genug gethan, köndcn ^selbige so weit für gnugiam nit erkennen, dieweil sie ab vxvoutione, als wie gemeldt, mit vnversehenem ^
Pässen Rheinaw, Kayserstucl, Clingnaw, wie auch mit Belägerung der Statt Rapperschweil den Anfang, auch vorheroHand grosse prrvpuratorin zum Krieg gemacht, sonderlich mit schantzen, Zu dem die Turgcwer vngeacht der gut desNeutralität zu einem newen Ayd getrungen: dann sie von Zürich Helten dißfahls den Aydgnossischen Püntenprätendiereten Rechtstands nachgehen vnd nit so leichtlich auffbrechen vnd die Waffen ergreiffen, nach denen vonein unbedingt Recht ohne eintz'gen Anzug der Lpeoialitot anmuethen vnd den vbrigen so wol Jnteres- als Vnintcrc ^Orthen aber haiter vorgeben sollen, sie begehren kein andern Vortheil als nur das blosse Recht. Nun seind weder ^noch ins künsflig in vnserm geliebten Vatterland zu dergleichen newen Bedingungen oder unbedingten Newerunge» ^dahero besorgenden Vnruhen Thür vnd Thor nit zu öffnen, derohalben so könden wir in vnserm Gewissen obbejag ^bedingten Rechtstand auß Anleitung deß Fridenschluß beym wenigsten nit aprobicren noch guthaissen, in Oousiäoi utu» - ^Schwcitz vnd hernach vbrige Cathol. Orth sich jederzeit so schufst- so mündllich erbotten, der Statt Zürich ^
Religion vnd hoher Obrigkeitlicher ckuckiautur vmb andere Puncten deß Rechtens zu sey», mit angeheffter runden rdaß sie Pünt, Landsriden vnd autkentische voelurutianos stciff halten, darüber aber aufs mehrmahliges begehre»einige Erklärung in Schrifften gegen den Catholischen Orthen niemahlen thun wollen. Ar-
Zum andern so ist auß disem ersten Puncten vnd auß den prockuoierton ^otis vnd darinn begriffnen gmllauff nunmehr gantz leichtlich vnd rechtmessig zuschliessen, wer dises vnnöhtigcn Kriegs Vrhcber, vnd dahero einZürich schuldig seye, nit allein den fünff Cathol. Orthen jhren rechtmcssigen forderenden Kriegskosten, sonder xpd
ticular-, so wol Geist- als Weltlichen, Persohncn vermög jhrer übergebnen Memorialien alle erlittne Schädengut zumachen, alles nach Außsagung deß Fridenschlusses, Benannt- vnd sonderlich denenjenigen, so in wehrendem