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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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^ichcdiget oder auch Vermvg habenden Scheins Proviant vnd anders herzugeben von crmclter Statt Zürich angelangt worden,"°ben denen so bey disem Krieg sich nit interessiert oder entwederer Parthey anhängig gemacht haben.

Wir thun aber hicmit einer Löbl. Statt Zürich ausitruckcnlich jhren Rogross vorbehalten, sich aufs der Ihrigen, die^ vergriffen, Leib, Haab vnd Gut zuerholen.

Ob gleich wol nun die Löbl. Cathol. Orth in Krasst gehörten vnsers Rechtspruchs besügt seind, jhren rechtmessigen^tendierten Kriegskosten an der Löbl. Statt Zürich völlig zuerforderen, jedoch thun wir dieselben wie hiemit geschicht wol-^>ncnd, auch gantz freundlich Aydgnossisch ersuchen vnd bitten, sie wollen zu Erhaltung gemeiner 1'ravguillitet vnd Ruh-

deß wehrten Vatterlands jhr Capital nicht aufs ein Stuck Gelt machen, sonder mehrers ein beliebige mocksrationIrinnen brauchen.

Drittens seitemahl die Beschwerden, so von Löbl. Statt Zürich übergeben, gantz vnder einandcren vermischt, auch nit^erley Natur vnd Aigenschasft seind noch die Religion eintzig berühren, als ist Vonnöthen, solche wie hiemit beschicht inElvisse Ciassos abzutheilen:

1. Diejenige Zrauamma, so von der Zürchische» Glaubcns-Bckandtnuß ckoponckiorend, seind deß mehrentheils durch^ regierende Orth 1651 vnd 1653 vnd zuvor schon selbst vertragen vnd außgemacht, dabey wir es auch verbleiben°üen, als benanntlichen der Feprtag Haltung, des, Geleuths halben, der Predigstundcn vnd andere Religionssachen, gefähr-de In- vnd Hinderung am Gottesdienst, Gewalt, Zwang, Gefahr der Knechten, Mägden vnd Taglöhner wegen Endcrungd Religion, Kindertauff, schänden vnd schmchen :c.; die übrige, als da seind wegen Begräbnusi der vngetaufsten Kindern,^echzeit halten zu verbottenen Zeiten, Crcutz auffsteckcn aufs die Gräber, Huet abziehen vnd Erbawung ncwer Kirchen künden^ gleichsals vnder sich selbsten nach Inhalt der Pünten vnd Landsfridens zu erörtern vndcrstehcn, darumb angezogenerdschid von 1651 die Richtschnur seyn vnd die beste Wegweisung geben solle. Es möchte auch von jhnen selbst ein^isse vonma für das künfftige auffgesctzt vnd vmb discr wie auch anderer streitigen Puncten wegen kein Krieg mehr an-üihebt werden.

2. Andere seind morsi politica, welche Vermög deß Vertrags 1632 durch das mehr der regierenden Orthen sollendSaiden werden, als die Bevogtigung der Waisenkindern, Llootion der Embtcrn, Bestellung der Lehen, Anncmmung derärgern vnd Beysessen, Gelt außleyhen, Allmusen vnd Spendt Außtheilung, Testaments, logata vnd andere dergleichen, auch^ffen vnd Busien, Kaufs an die Ewigkeit, die ckisposition über die Auffals Güter, die Erkandtnussen, auch Verbesser- vndGerung dcrselbigen, die rosormation in politicis, die Abkühlung der Pfrundten vnd andere, so dem Landsfriden anhangig

vnd also in Krasst deß Fridenschluß, so gedachten Vertrag durchaus bekräfftigct, gar nit zu vnserm Richterstul gehörig.

3. Wie zugleich seind vnserm Richterstul nit vndcrgeben diejenige Puncten, so ckus tortij oder den dritten Mann betreffen,siind die Aembter Besetzung zu Altstetten, die Ehcgerichtlickic Sachen nachcr Costantz vnd St. Gallen, die Obrig-

^>che ckuru jeden Orths, die alte possoss, daß mehr in Ciuilischen vnd Aydgnosisischen Händlcn, die alte Bräuch vndkommen, auch was mehr dergleichen betreffen mag, sonder gebürt den regierenden Orthen darüber zuerkennen.

4. Befinden sich vnder den Zürchischen Klagpuncten etliche, als fürncmblich die begerte Betitlung vnd Gebrauch deßEvangelisch, Protocollist, Enderung der Tagsatzungen an andere Orth, vnd absonderlich Bündt, über welche nit allein

Löbl. Jnterressierte, sonder alle Orth ins gesambt zu disponieren vnd zu delibericren, darumb wir selbige dahin wollen^dlittiort vnd geschlagen haben.

Im übrigen allem soll ein jedes Orth in Krasst deß Fridenschluß bey seiner hergebrachten rechtmessigen I'ossoss, Re-gien, Recht vnd Gerechtigkeiten, Hochheitcn, auch wolhergebrachte roznitatüm vnd Ansehen verbleiben, alles Mißtrawcn^Zchebt, die alte Aydgnossische Trew vnd Liebe, auch Freundschafst, wider gepflantzet, nit weniger alles, was in ZeitSender gantzcr Handlung von vns den Sätzen vnd Schidrichtern, auch zwischen den Ehren Partheyen selbst möchte geredt,^>ert oder geschriben worden seyn, weder vns Sätzen noch den hohen Obrigkeiten vnd Partheycn jetzt oder ins künfstig^°§>vegs präjudicierlich oder verweihlich seyn, weniger an Ehren, guten Namen vnd Leimbden cintzigcn Schaden vndScherl gebären, in Erwcgung, daß anders nichts gesucht worden als Ruhe, Frid vnd vertrcwliche Einigkeit in vnsermIrland zuerhalten vnd vermittelst Göttlicher Gnad aufs unsere liebe xostvritet vnd Nachkommen zubringen vnd fort-alles ehrbarlich vnd ohne Gefehrde.