1805
^tsrömdet vnd sie sonsten beschädiget worden, zum vnpartheyischen Rechten gewisen, übriges was vorgangen mit der»Mi bekekt vnd hiemit folgende Olusses allerdings ab- vnd- zu ruh gewisen werden: Erstlich diejenigen, so eintwedercr^arthey mit Burg-, Schirm- vnd Landrecht zugethan oder in deren tcrritorio begütert vnd an solchen ihren güteren schadenerlidteni Zum andern die, so in eintweders Teils würklichen diensten vnd bestallung gewesen! Drittens die, so von eint-^ederm Teil Eommandanten oder Besahungen eingenommen oder begerti Viertens diejenigen gemeinen Vndertahnen, soMwederm Teil sich widerseht vnd mit gewalt bezwungen werden müssen; Fünfstens die, so auß den eroberten Orten süß-lichen vnd sich demjenigen, so die Ort occupiert, nicht vnderwerffen wolleni Sechtens die, welche denjenigen vnder derenlalt, sch„h vnd schirm sie gerahten, zu ihrer subsistenh etwas von futer, Proviant vnd andern lebensmittlen contribuiert^ Zugetragen, sie tönten dann, daß ihnen restitutio» vnd ersahung versprochen worden, genugsam vnd glaubwürdig dartuhn^ bescheinen? Item welche etwas an ihre Salvaguardicn verwendet haben i Leistlich diejenigen, deren haab vnd gut inBrendeln krieg in ihrer feinden Hände ckc zuro belli kommen vnd erst in währendem anstand verändert vnd abgeführtKorden.
Diejenigen aber, so in Visen Classen nicht begriffen sind vnd denen der Fridensschluß den Zugang zum Rechten vergontM zugibt, betreffend, kvnten selbige vorderist die gütigkeit mit Zuziehung fridliebender Personen von beyden partheyen ver-ton vnd sich ohne fchrneren vnkosten vnd weitläuffigkeit trachten zuvergleichcn! dafern aber solches nicht erheblich vndM gütliche composition statt funde, solle es unserseits an uffministrution schleunigen vnpartheyischen Rechtens in derEhrenden kosten nicht crmanglen.
Im vbrigen lassen wir es Hey Bündten, Landsfriden, authentischen Verträgen vnd Abscheiden, auch jedes Orts Rechten^ü> Gerechtigkeiten durchaus! verbleiben vnd haben dessen allen zugezeugnuß vnd waarcm vrkundt Vnserc gewohnte Jnnsigel (doch»s vnd Vnseren Erben vnd Nachkommenden ohne schaden) gehenkt an Visen Brief, der geben ist zu Ölten den zwantzigstenMatz-wg Jänners alß man zählte nach der geburt Jesu Christi, vnsers lieben Herren vnd Seligmachcrs, eintausend^hundert sünfhig vnd siben Jahre.
. (Gezogen von einem auf der Bü r g e r b i b l i o t h e k zu Lucern befindlichen Drukexemplar, betitelt: „Vrthel-Spruch der^rren Säh- vnd Schid-Nichtern auß beyden lobl. Evangelischen Ortte» der Eidgnoschafft, Basel vnd Appenzell, vbcr krasft fcrndrigen^nössjschen Fridenschlusses Ihnen zu Recht gesehte vnd vbergebene streitige Sachen. Im Jahr N00l-Vll.")
2) Rechtsspruch der katholischen Sähe.
WJr nachgenannte Simon Pettermann Mayr, Ritter, alt Burgermaister vnd deß Innern Rahts der"ü Freyburg, Frantz Haffner, Stattschreiber vnd deß Geheimen Rahts der Statt Solothurn, beede in dem zwischen den^Machgcmehlten Löbl, Orthcn der Eydgnoßschafft im letstvcrschinen Martio gemachten Fridenschluß erwählte vnd ernammsete, ^ vnnd Schidrichter in folgender Sach, Thun Kundt vnnd Zuwissen öffentlich hiemit: Alsdann sich Streitigkeit erhebt° m zwischen den Hochgeachten, WolEdel, Gestrengen, Ehrn- (vnd) Nothvesten, Frommen, Fürnemmcn, Fürsichligen, Wolweisen^»ou, Herren Burgermaistern, Schuldhaisen vnd Rüthen becder Löbl. Vororthen vnd Stätten Zürich vnd Bern als Klägern°Mem, So dann denen auch Hochgeachten, WolEdel, Gestrengen, Ehrn- vnd Nothvesten, Frommen, Fürnemmcn, För-migen, Wolweisen Herren, Herren Schuldthaisen, LandAmman, Amman vnd Rüthen Löbl. fünff Catholischcr Orthen Lucern,M' Schweiß, Vnderwalden Ob- vnd Nit dem Kernwald vnd Zug an dem andern Theil, allen vnseren hochgeehrten Herren,. Ehrend etliche ReligionsBeschwerden in den gemeinen Herrschafften deß Thurgews, Rheinthals vnd der Grasischafft Baden,andern Puncten, so in den ^.otis pro ck contra weitläuffig außgeführt seind, vnnöthig hierin zu ropsticron vnd^Melden, Haben wir vns aufs Ehrngedachter Heeder theylen Anhalten der Sachen angelegenlich beladen vnd zu discmh>n aufs vnderschidlichen Zusammenkunfsten in Baden sie die Partheyen nach Nothturfst angehört, nit weniger entzwischenhernacher durch allerhand Mittel Weeg gesucht vnd vnderstauden, den Handel in der Gütigkeit hinzulegen vnd wosie mit einandern in Freündlichkeit ohne andere Weitläuffigkeit deß Rechtens zubetragen, auch dardurch das alte^awen vnder allen Ständen gemeiner Eydgnoßschafft zuwider bringen. Es hat aber bedeute vnsere Arbeit vber allensandten Fleiß vnd Mühewaltung nichts verfangen mögen, sondern weil man vnsers endlichen Außspruchs vnd einer^hol begehrt, alß haben wir Krasft habender Pflicht nicht vmbgehen können, disem leisten Begehren statt zuthuen.