1804
Die auffmahnung der gemeinen Vndertahnen wie auch absonderliche Besatzung der gemeinen Plätzen vnd Pässen durchdie mehrere wider die wenigere regierende Ort finden wir weder in gemeinen Rechten noch den schirm- vnd freyheits r(so vnsers ermessens nicht auf innerliche Krieg gezogen werden können) genugsam fundiert: verwegen ist nach ^der Eibgnössischen Verträgen, auch des gemeinen Rechten, dißfahls vnser Meinung, daß wann wider vcrhoffen zwüscheuOberkeiten streit vnd vnwillen (so der Allerhöchste von vnserm lieben Vattcrland in ewigkeit gnädiglich abwenden wo^vorfiele, sie die gemeine Vndertahnen Gott für deren wider Versöhnung anrüffen vnd bitten, im übrigen aber still, ruvnd neutral verbleiben, keinem Teil hülff noch Vorschub thun, auch keine Besatzungen cynncmmen sollen.
Anlangend dann ferners die Kriegskösten, so in dem Fridensschlufi beyden Teilen zufordern reserviert vnd vor eyasind, ist vnlaugbar, daß dieselbigen von der gerechtigkeit des Kriegs dcpendieren vnd verwegen demjenigen ,
seyen, der dem andern Teil zuergreiffung der waaffcn vrsach gegeben vnd hiemit den Krieg vnd die daher rührende vncausiert vnd vervrsachet hat. Dieweilen dann der abschlag, versag- vnd Verweigerung des Rechten Key allen Nationen ^Völkern, vornemlich in vnserer Eidgnoschafst, jeweils für ein vnwidersprechlich befügte vrsach des Kriegs gehalten worden, «die Bündt vnd Landsfriden außtruklich vermögen, daß man zu Verhütung kricgs vnd auffruhr einanderen in vorsa ^spännen vnd streitigkeiten des Rechten gestehen solle, darbey keiner exeozition, fürworts noch bedings, vmb was salbenbeschehen oder daß etwas darvon außgcschlossen seyn solle, gedenken, Im gegentcil auß dem bcricht zwüschcn Zürich, S ^vnd Glarus im jähr 1440 gemacht sich sonnenklärlich erhället, daß man einanderen aufsrechtlich vnd schlechtlich ^fürwort, ersuch, eyntrag vnd widcrred des Rechten gestehen solle, vnd daß ein Statt Zürich domalen eben darumb,sie solches ohne fürwort vnd gcding zutuhn verweigert, von übrigen Orten mit gewalt vnd den waaffcn darzu glworden seye, hierneben mit vnderschidlichen exemplen crwssen, daß in loblicher Eidgnoschafst man einanderen des > ^auch vmb fachen, die des einen ald andern Orts LouuLruinvtö, Hochheit vnd Judicatur berührt vnd darbey auchintoresss der Religion merklich versiert, gestehen müssen, zumalen die ämposition des lctstern Fridenschlusses, alß c»> ^willige reciprocierliche Verkomnuß zwüschcn den Parteyen, in disem pussu allein aus das könstige vnd keineswegs die ^gangene fähle gezogen werden, auch sonsten dem loblichen Ort Schweitz hierinnen zu keinem behelff dienen kan: D»dvnser getrew lieb Eidgenossen des loblichen Orts Schweitz loblicher Statt Zürich des Rechten änderst nicht alß mitvnd gedingcn gestehen, ja dasselbig also eynzihlen vnd eynschranken wollen, daß es gleichsam allerdings in ihrem ur ^vnd willkuhr gestanden were, vmb was fachen sie das Recht antretten wollen oder nicht, darneben ihre Abgesandte a ^im Ooeemdri 1055 zu Baden gehaltenen Tagleistung nach getahner scharfscr Protestation vnd vndergcmengten ^
denklichen Worten von bannen abgereißt vnd hiemit alle fehrnere gütliche Handlung gestckt vnd abgeschnidten, Inn» l ^loblichen fünf Ort sich der gemeinen Pässen vnd Orten Mellingen vnd Bremgarten durch cyngelegte Commandante»sichert vnd mit andern gleiches vorgehabt, — Alß befinden wir, daß ein lobliche Statt Zürich auch ihrerseits zu v'ltz ^vnd vermittelst ergreiffung der tvaaffen ihrem Gegentheil vorzukommen die sicherheit ihres Stands vnd das liebe Rcäst ^durch zusuchcn genugsam befügt gewesen, Oonsvguvoter ihnen der kosten lnllichen dingen nach von dem GegcMRechts wegen ersetzt vnd abgetragen werden solle, vmb so vil desto mehr, weil vor der Ruptur eine lobliche Stattdurch ihre Abgesandte sich außtrukenlich erklärt, bis loblichen Orts Schweitz Religion, Louuoruiiietä v»d Judicatur ^zuberühren noch anzufechten, vnd darüber an dem Eidgnössischen Rechten zuersahren begehrt, ob nicht auf solches HMihnen des unbedingten Rechten zugestehen schuldig seye? Mit crbietung, in dergleichen fählen sich dem Rechten ^
ohne beding vnd fürwort zuvnderwerffen, durch welches alles aber das lobliche Ort Schweitz so wenig alß durch » ieiner Gesandtschafft auß Baden zum unbedingten Rechten vnd dessen antritt disponiert werden mögen, sondern aufMeinung bis nach der Ruptur verharret vnd hiemit den Krieg vnwidersprechlich verursachet hat, wie es dann die gvnintercssierte Ort loblicher Eidgnoschafst von beyden Religionen ohne vnderscheid nach erfolgter Ruptur, laut ihres ZU ^thurn mit einandern gemachten gemeinen Adscheids vnd zweyer Schreiben in aller Nammen vnder loblicher Statt <5°Jnnsigel an beyde löbliche Stätt Zürich vnd Bern absonderlich abgangcn, auch also befunden haben. ,
Was dann endlich des Drittmanns erlidtene Schäden anlangen vnd berühren thut befinden wir, daß dernicht alle vnd jede beschädigte ohne vnderscheid zuklazen vnd restitution zubegehren zulaßt, dann darinnen einvnder den Prätendenten gemacht vnd allein diejenigen, die bey disem kriegswesen nicht interessiert noch eintwcdereranhängig gewesen vnd denen das ihrige wider kriegsbrauch, auch recht vnd billichkeit, oder vnder währendem