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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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bewandnuß haben vnd dasselbige bey Geist- vnd Weltlichen, so wol in Worten alß schrifften, mit vnpartheyischem ernst^geschafft, hierdurch die Eidgnossischc Vertraulichkeit, liebe vnd wolmeinung vmb so vil gestärckt vnd alle Verbitterung, haß,

vnd Widerwillen möglichst abgeschnidten vnd fürkommen werden.

Vnd dieweil sechstens bey besatzung der Gerichts-, Rahts- vnd anderer Stellen vnd Aemteren die Evangelische bis-^ko in vil weg beschwert, ehrliche leuht vmb der Religion willen vbergangen vnd denen auch etwann vndüchtige Personen^gezogen worden, Im Landsfridcn vnd Abscheiden aber wol vnd hcilsamlich versehen, daß man vmb des Glaubens willen^anderen nicht schwitzen, schmchen, vehden, hassen, keinen Verdruß oder Widerwillen erzeigen solle, vnd nun die beständige^schupf- vnd außschliessung von Ehren vnd Aemteren eine vnwidcrsprechliche anzeig eines Hasses, Widerwillens vnd ver-westes ist, welche endlich gar eine Inkuminm nach sich ziehen wurde, dahero ein solch Mehr- vnd Wahlrecht neben den^dgnossischen Bündtcn, den Landsfridcn vnd der ersten observantz desselben, wie auß den Abscheiden zucrsehen, nicht bestehenan, dessen sich auch die Evangelische zu vilen vnderschidlichen malen beschwert, alß finden wir für recht- vnd im Lands-lt>den vnd aller billichkeit gegründet, daß nach dem exempel des löblichen Orts Glarus wie auch Diessenhofen beyde Reli-^rnen aller Ehren vnd Aemteren, bcnantlichen auch in Gericht vnd Raht zu samt den Lehen vnd allen andern Diensten in^ gemeinen Herrschafften, fehig seyn vnd keiner vmb des Glaubens willen verschupfft oder vbergangen, sondern alles nachPortion der mannschasft angestellt vnd die nechsten Aemter nach den Landvögten auch von beyden Religionen besetzt werden,sensit das Mehr- vnd Wahlrecht in solchen fählen wie in dem loblichen Ort Glarus auch beschehen auf beyde Religionen^Uieint vnd erläutert seyn solle.

Anlangend zum sibenden die Käuff an die ewigkeiten oder todten Hände lassen wir es bey den dcßwegen gemachteneiden, weilen solche den gemeinen regierenden Orten zum besten angesehen, durchauß bewenden vnd finden darbey rechtwd billjch seyn, wann einem Burger oder Landmann auß einem der regierenden Orten in gemeinen Herrschafften, an was°llen vnd enden das auch seyn möcht, hauß vnd güter auffahls weis zuwachsen sollen, daß ohne vnderscheid der Religion^ dieselben bis zu gelegenlicher widerverkauffung wol selbs bewohnen vnd bewerben möge, doch daß hierinn kein gefahr^braucht werde.

Wegen abstraffung der Geistlichen im achten artickel begriffen lassen wir es bey Bündtcn, Landsfridcn vnd Abscheiden^bleiben, an deren schuldiger bcobachtung die Landvögt billich nicht sollen gehindert werden.

Weil auch neuntens in gemeinsammer Beherrschung eines oder des andern Orts absonderliche vrtheln außzufällen oder^gemein ergangene auch absonderlich widerumb auffzuhcben gemeinen Rechten zuwider, auch ein anlaß zu zank vnd streit,Achten wir für recht vnd billich, daß was die gemeinen Herrschafften betrifft nichts absondcrlich, sondern alles insgemeinhandlet werden, jedoch hierdurch deme, was der Religion vnd dero anhangs halber erläutert, nichts prwzuckieiert nochTünnen seyn solle.

Zum zehenden solle in Verwaltung Gericht vnd Rechtens, auch abstraffung der lästern, alß der grundveste eines jed-^dern Regiments, ohne Passion, eifer, gunst noch vngunst mit vnvmbfangenem, vnpartheyischem gemüht, ohne respect was^igion einer oder der ander seye, nach der richtschnur des Landsfridens, Verträg- vnd Abscheiden verfahren werden.

Was dann den Religions-titul, absonderliche Bundstractaten, Zulassung eines Evangelischen Prothocollisten bey gemeinenLeistungen (die sonsten der vernunfft, billichkeit vnd observantz aller anderer Orten, so vnderschidlicher Religion, in vnd^fiert der Eidgnoschafft nicht vngemäß), Item Ort vnd Mahlstatt betrifft, darvon im 5., 11., 14. vnd 16. Klag-artickel^egung beschicht, möchte darvon, alß von fachen das gantze Eidgnössische Corpus berührend, in gemeiner VersamlungEndliche Handlung gepflogen werden.

Die bcobachtung des Fridenschlusses, so auf den gantzen Eidgnössischen leib vnd alle desselben glider gemeint, zumalen^ des gegenwertigen Außspruchs in den Landen, so dem Landsschirm vnd hoher Obrigkeit jeniger loblicher Orten, zwüschen^chen derielbig gemacht, vnderworffen, darvon der 12. artickel lautet, ist der selbs redenden billichkeit vnd aller vernunfft^'"üß, derowcgen alle intoressiorto Obrigkeiten, GerichtSherrcn, Oollatoros vnd Landvögt daran nicht weniger alß den^dsfriden selbs gebunden seyn vnd dises der Herren Landvögten ordnung vnd cid auch solle eynverleibt werden.

Die fortsetzung der angefangenen Reformation in den gemeinen Herrschafften, darvon im 13. Klagpuncten gehandlet

findet man ein loblich, anständig vnd nutzlich werk vnd vberlaßt es den loblichen regierenden Orten, darinnen gr-ünlich zucontinuiren.