1796
Einem Obristen soll auch für syn Taffelen Monathlich be-zahlt werden zwölffhundert Franckhen.
Item für best Regiments chrensold Achthundert Franckhen.
Vnnd die Haltung des, KriegsRechtens unser Eidtgnöss,Nation ohne einiche Hinderung vnnd Antrag zustendig syn.
In glychem sollen auch unser Eidtgnofsen bewilligendeKriegsVolkher aller Orthen, wo Sy sich Inn Ihr Mayest.Diensten befinden», an Ihren frcygen Evangelischen Religions-Übungen, auch dem Gebruch der Heiligen Sacramenten nitgehinderet vnnd zu dem end Ihre Ordenliche Veldtpredigergehaben mögen, Nit weniger auch Sy wegen Vffnemm- vnndenthaltung Inn den Spitälcn, so Sy dessen vonnöthcn, derReligion gantz nützit entgelten, sonder Inn dieselben ohneeiniche Anmuthung der Religions-Enderung vnuerweigerlichvffgenommen, desgleichen auch Sy der Eidtgn. .ttriegsleüthmit Abforderung der Zöhlen von Ihren Ilarckos vnnd wasSy sonsten zu Bekleidung Ihres Lybs vnnd erhaltung IhresLebens Vonnöthen nit beschwert sondern gentzlich erlassen werden.
Vnnd Im Fahl daß wir dieselben Kriegsvölckher lengerdan 3 Monath behieltend, sollend wir schuldig vnnd verbundensyn, Jedem zegeben vnnd vßzurichten von Monath zu Monathvnnd zu Anfang deß Monaths Namblich Siben Cronen, wieobgemelt ist, vnnd darzu den gewohnlichen MonathSoldt zuIhrem Hcimbzug, daß Sy In Ihr Vatterlandt Inn zimm-licher Zyt widerumb ankhommen mögen.
Den Haubtleüthen solle für einen Jeden der ErmangletenSoldathen mehrers nit abzogen werden als 12 Frankhen.
9.
Wann sich In wehrendem Krieg zutruge, daß ein Veldt-schlacht mit vnßeren deß Königs oder vnßers Obersten Veldt-herren willen vnnd befelch beschehe vnnd mit Hilff Gottesvorauß vnnd der Eidtgn. Bystandt erobert wurde, oder dasIn selbigem Zug oder Krieg vnsere der Eidtgnofsen Haubt- vnndKriegslüth vß Rechter noth vnnd durch überfahl deß Findts ge-trengt vnnd genötigt werdent zeschlachen vnnd dann auch gesigetwurde, da wollend wir hochgedachter König Ludwig gegenden mehrgcdachtcn vnseren Pundtsgnoßen vnßere gutwilligkheitvnnd neigung wie vnßere Altfordcren erzeigen vnnd denselbenHaubtleüthen vnnd Soldathen nach vermög Ihrer Bestallungden SchlachtSoldt alsobald vnnd ohne Fehl wann die Schlachtvorüberen bezahlen, deßen zu vnnd über die Besoldung vomselben Monath billich verfallende.
Dißer Articul ist ebensowenig nothwendig als der vorgehend, Inn deme die Alte Pundtnus Nebend der OrdingCapilulation der Obersten vnnd Haubtlüthen, weliche welals 3 Monath In Ihr Mayest. Dienst verharrendt, gnug^versehen thut.
9.
Die Alte Pündtnus gibt dem Inhalt dißes Articuls e>gnugsamme Versähung.