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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1795
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e.

Wir König Ludwig sollend vnd wollend auch der Eidt-^°ßen Regimenter weder Im veldt nach Belägcrungcn nit"dern, sondern beyeinanderen stehen lassen, Auch Inn Be-dungen die Compagnien nit vcrtheilen vnnd zemahlen die^istc vnnd Haubtlcüth solliche Theilung nit gestatten i Wann^ der Vcldzug geendet, mögend wir die Inn vnser Stätt,^ckhcn vnnd Schlösser hin vnd wider Zuschuß vnnd schirmb^selben Inn Zusah, jedoch nit zu weit von einandcren, wolseilen, doch alsto, daß sy allein zu Landt vnnd nit vfs demgebrucht, Auch Inn Belägcrungcn zu der Arbeit nitZotige» werdint.

7.

In dißcm ist auch gcredt worden von der Besoldung^en, daß wir Jedem Soldathcn für syn Monath Soldt,^ölfs Monath für ein Jahr gerechnet, vhn cinichen Abzug^en vnd vsrichtcn sollind Siben Cronen, Jede zu Sechzig sols^echnet, Vnnd sol Ihr Besoldung anheben zu der Zyth,^n Sy vfs begehren deß Königs Befelchshaber von IhrenUferen vnnd Vattcrlandt verenkhcnd, sich Inn vnsere Dienst.^rfügen: vnnd sodann der Vsfbruch beschehen vnnd die^aihxn bestell, soll Ihnen 3 Monath Soldt ohne abbruch^ ^"gen vnnd bezahlt werden, Obwvln wir Sy nit so lang^ vnserm Dienst behalten wollend, vnnd sollend Ihnenzwcen Monath soldt vor Ihrem Hinzug vß Ihrem^crlandt zu Ihrer desto besserer Vffrüstung vnnd der dritte^ zum Antritt vfs vnser deß Königs Boden erlegt werden.

Kein gewüßheit, wann Sy Eidgnössische Völkher, wann Sy esbegehren wurde, werben, nach daß Sy dieselben In dero Dienst,wann Sy darinn werend, behalten Könnte! dan dises allein an, dem Willen der Lobl. Orthen stehen wurde, denen es gnug were,wann Sy Ihre Bewilligung zu einem Vsfbruch versagen wollend,zuuermelden, daß eß die gelegenheit der Zeith nit zuließe, vnndwann Sy Ihrer Nation Kriegsvölckher, so In Ihr Mayest. Dienstsyn wurdent, heimberüffen wollend zu sagen, daß Sy erachtetend,daß es die Nothurfft erforderte. Vnnd wurde also der Pundts-tractat gemachet werden, ohne daß Sy vfs einige weiß Ihrer-seits gegen Ihr Mayest. verbunden werend; Dann die Obli-gation die Vsfbruch zu bewilligen, wans Ihr Mayest. begehrt,vnnd dieselbigen, wann Sy Inn dero Dienst sind, nll heimbzuberüffen, Als Im fahl deß Kriegs in der Eidtgnoschafft,ist die einzige, die Sy gegen Ihr Mayest. durch die Pündt-nus habend. Nun aber wirt ein Obligation zunichten, wanndero Vollziehung an dessen willen allein, der sy vollziehensoll, bestehet.

e.

Dieser Articul ist Inn der Alten Pündtnus wolgestelt.

7.

Diewyl der König Inn synen Diensten gebruchen solldieJennigen, so sich dahin Freygwillig anerbietend, ohne daßdie Lobl. Orth andere Obligation habend, als solches zu be-willigen, So ist es billich, das sy Ihr Mayest. oder dero Am-bassadoren die Capitulationen mit Ihnen vffzurichten überlassen,weliche eben dergestalten syn werden, wie Sy biß dato ge-wcßen, vnd dero sich dieJenigen, so gedient, Jederzyt vcrnügthabent.

Die protestierenden Obriste vnnd Haubtlüth, auch Kriegs -lüth, haben Inn FranckhRych die Fryge Übung Jrer Reli-gion vnnd sind an Keinem Orth gezwungen, daruon abzu-weichen ! Sy sind auch durch Keine Zöhll bctrengt Jrer Ilai-lleswegen, vnnd wann söliches beschehen, haben Sy biß Orthsmissbrucht.