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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
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s.

Vnd hierzwüschen sollend vnd wollend weder wir KönigLudwig noch wir die Eidt- vnnd Pundtsgnoßen weder Innhinein nach einig Orth besonders gwalt vnnd Macht haben,d°» dißer Einung zustahn, abzetretten nach die vsfsagen, diedachen werend dann Rechtmesfig nach Luth deß EwigenBitzens oder Inn dißer Vereinigung selbs erlütheret.

3.

Wan In dißen Zeith wehrenden Vereinung wir KönigL»d>vig zu Schutz, Schirm vnnd auch Handthabung vnßcrer^angedeüten Landen einichc Völckher vonnöthen, mögend wirsolche Werbungen mit vertröüwlicher Eröffnung derselbendachen an bcmelte Eidtgnoßcn begehren, welche alsdann^ Mayest., Je nach Beschaffenheit vnnd gelegenhcit der Zeith^»d nachdem Sy gefällig vnnd tbunlich syn bedunkhendiesclbigen verwilligen werdend, Jedoch mehr n>t als^ daß Höchste Achtthusent Mann vnnd vfs daß wenigste^°hthusent, alles freywilliger Soldathen.

4.

Vnd denselben Mannschafften Tapfere, Redliche, Ehren-^d Fromme Obriste vnnd Haubtlüth zcgebcn solle denvnder sich selbs zuuergleichen überlasten sein, wylend am besten wüstend solche zu erwchllen, mit denen Ihr' Mayest. wolversehcn vnnd bedient^ dcßglcichen auch^ derjenigen Obristen vnnd Haubtlüthcn Statt, so Inn weh-Diensten sterbend oder sonstcn Ihre Dienst vffgcbcnächtend, andere zucrwöhllen solle cbenmessig by den Eyd-^°ssen stghn, Welche Oberste vnnd Haubtleuth auch von

Daß Haust OsterRcich vnnd Burgundt Ist In dem Nr-ticul der Reservierten Fürsten vnnd Ständen vorbehalten,welches mann Jederzeit!) für gnugsamm erachtet hatt, wegender Erbeinung ^.°. 1511 vfsgcricht, ohne daß es sich einesmehreren bedörffe.

Im übcrigen wylen diß« Erbeinigung nit zwüschent denKönigen in Franckhreich vnnd den Lobl. Orthen ist vfsgcrichtworden, so Khan Sy nit statthaben für einiges Landt daßIhr May. besitzt.

Diewylen die Lobl. Orth die Pündtnus mit einem Jeg-lichen unserer Königen sein leben lang vnd etliche Jahr dar-nach Je vnd allwegen seith der Zeith deß Königs Francisci I.hero eingegangen sind, so erscheinet Kein nüwe Vrsach, daßdurch Sy mit dem Jetz Regierenden König ungünstiger ge-handlet vnd tractiert werde.

2.

Dißer Articul ist sehr wol gestellt Inn den Tractaten derJahren Annis 1602, 15K2 vnnd anderen mehr.

3.

Die Lobl. Protestierenden Orth Können wolerachtcn, daßein Fürst, der einen Krieg führen will, seinen Anschlag Kei-nem Einichen nit entHecken Kann, dieweil die Heimligkheith,damit Er wolgerathc, sehr Nothwendig ist, vnnd nach wenigerKann er denselbigen Entheckhen 13 Republiquen, Inn deroRäth sovill Persohnen ynkhommen thundt.

Mann Khan auch die Obligation der Pnwilligung, so dieLobl. Orth zu denen von Ihr Mayest. begehrten Werbungengeben sollen, der Zeit nit vnderwerfsen, dieweil Ihre Obli-gation dißcm Umbstand nach zu nichtcn werden würde, so offt sywollen; Also daß der Alte Articul dieß Orths wohlgestellt ist.

4.

Es ist der gebrauch, wann der König einen Aufsbruchbegehrt, daß die Lobl. Orth denselbigen bewilligen, vnnddißes ist Ihr sürnembste oder vilmehr Ihr einzige ObligationInn der Pündtnus, welcher wann Sy gnug thund so sollder König allen synen Obligationen der Pündtnus seinerseitsauch gnug thun. Derohalbcn sind Sy nit schuldig, Ihr Mayest.einichen Soldathen zu lifferen. Es stehet an Jhro oder andero Ambassadoren, die Haubtleuth anzunemmen, die sichFrcywillig Compagnicn zuwerbcn thund anerbieten. Nun aber

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