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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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2. Beibrief. Zu wüßen hiemit: Demnach hernachstehende Evangelische Orth Lobl. Eidtgnoschasst, va ^

lich Zürich, Bern, Glarus, Basel, Schaffhußen vnd vßerer Roden des, Landts Appenzell Ire vnderschidlicheZusammenhabende Pündtnußen crnüweret, erlüteret vnd zusammen Inn einen Pundtsbriefs versaßet, demselbenzuglych auch rcservierlich ynuerlibet Ire getrüwe liebe Eidt- vnd Pundtsgenoßen der Evangelischen 3^^'^Orthen, alß die Statt St. Gallen, gemein Drey Pündt Inn Churwallen, Müllhußen, Biel vnd Genf:by dißer Pundtsernüwerung vnd crlüterung hochnothwendig vnd erforderlich syn befunden worden, das; durch gegenw ^Bybrieff, welicher dann nit weniger trafst vnd macht haben soll alß angeregter Pundtsbriefs selbß vnd ob were er wynuerlibet, man sich auch der Hilffsleistung halber eigentlicher erlütern vnd gegen einandern erklehren vnd verbindendamit vff allen zutragenden Fahl mann nit erst darmit die Zyt vcrliehren vnd die Occasionen müße mit schaden ver>sonder Je ein Orth denn Andern Most vnd gutem desto besser verfaßt syge:

Vnd benanntlichen so hat man befunden, daß mann sich zu versehen wie mann begegnen wolle

1) Einem allgemeinen vßern Find der Eidtgnoschasst,

2) Einem Religionsfind auch vßert der Eidtgnoschasst har,

3) Einem Religionsfind Inn der Eidtgnoschasst selbs,

4) vnd vfrührischen Vnderthanen,

weliche Fähl alle der liebe Gott gnedig abwenden wolle.

1) Waß nun den Ersten Puncten betrifft, thut derselbe zugleich auch andere Orth vnd zugewandt gedachtergnoschafft berühren vnd ist deßwegen Im Januario 1647 Inn der Statt Wyl Im Thurgöuw, vnd Imdaruff in der Statt Baden Inn Ergöuw ein gemeine Abrcd ervolget, wie mann Inn zutragenden Fählen von alle» ^

har ein andern hilfslich byspringen vnd deß lieben Vatterlandts grenzen vor allem findtlichen übersaht vnd gewaltttMlb^mit der Hilff Gottes schirmen vnd retten helffen wolle. By wcllicher wegwyßung vnd DemJehnigcn, wessen '»anZyt mit vnd nebent andern Orten vnd Zugewandten Je nach den Fürfallenheiten wirt mögen ze rath vnd verg >den, mann es für einmalen laßt verbliben.

2) Betreffend demnach einen vßern Religionsfind wirt vermutet, es werde derselbe die Evangelischen Orth so V

nit überfallen, daß sy nit zuuor dessen verwahrnct vnd alßo Plaz haben werdent zusammen zekommen vnd ^ ^Defension mit einandern verthruwlich ze underreden, biß dahin mann es dann yngestellt verblyben laßt! vnd nu^ ^malen zur anleitung auch dienen vnd vff die Evangelischen Orth allein appliciert werden mögen vorgedachte abredhernachstehende Versaßung. Ins gemein aber solle es den verstand haben, daß man zum schirm der wahren Sellgnm ^Religion mit vnd nebent einandern vfsezen wolle, waß Inn Jedeße Orths vermögen vnd der gnedige Gottscheret hat.

3) Wann es aber fürs dritte verhengknuß Gottes zu einem Religions-krieg Inn der Eidtgnoschasst selbst?" ^solle oder auch eins oder mehr von den Katholisch genannten Orthen der Evangelischen Orthen eins oder mehr v>^andern schyn vnd vorwand zu underthrucken oder zu schwechen vnderstchcn Thete, soll mann es darfür halten, ^Evangelischen Orths den vndergang deß andern nach sich züchcn wurde vnd deßwegen inn solichem Fahl vnd ba ^gewendten güt- vnd Rechtlichen Mittel nit verfenglich werent alle samptlich vnd sonderlich lyb, gut vnd blut zust" ^setzen vnd an Jrer üßersten Möglichkeit überall nichts erwindcn zelaßen schuldig syn, mit dißer hernach volgende»

fahl gemachten wytern Spccialvorsehung, benanntlich

4) Diewyl fürs vierte gewüß darfür zehalten, wann die Calholisch genanten Orth mit der Evangelischen

mehr werdent zerfallen, daß es Iren schon zuuor deßwegen zusammen gemachten verbindtnußen nach ein cS

abgeben vnd hiemit mann Evangelischer Orthensyts sich allgemeinlich werde anzenemmcn haben, So solle man»,über versuchte obangezogne gut- vnd Rechtliche Mittel zur thettligkeit wurde kommen, die waaffen vff ein M "ergryffen vnd in actio» tretten: benantlichen aber vnd

5) Damit der Statt Zürich, wann by derselben der Krieg den Anfang gewunne, der last geringeret v»dStatt Bern mit zuzühung der Statt Basel Hilff, auch Müllhußen, Biel vnd Genf vnd anderer Inen mit BurgReligionsverwandtschafft zugethaner über sich nemmen, den Orthen Lucern, Fryburg vnd Solothurn dergesialten -