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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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^ Sy den übrigen Papistischen Orthen kein Hilst thun könnind, vnd gegen Vnderwalden, allwohin der zugang beschwer-weder gegen vorbemelten Orthen, Vorsehung thun souil müglich! destglychen sollend die Pündtncr verleitet werden,die Sarganßer Ein sollch vffsehen zehaben, daß dieselben stillsizen vnd sich der fach nüzit annemmcn thüygend: Itemdie Korrespondenz, Conjunction vnd zusammcnstooßung, wann es die noth erforderet, mit Glaruß vnd den Euan-^'schen Toggenburgern, auch Zürich nit abgeschnitten werde. Mehr selten Sy Pündtner deß Gottharts sich bemächtigendeswegen mit Bern auch gute verstendtnuß haben, die Hilst von Meiland vnd den Ennetbirgischen Vogtygen dem^Zentheil zu hinderhalten, auch sonstcn die Vrner divertiren. Fehrners sollen die Appenzeller ein aug vff daß Toggenburg,übrige St. Gallische Gotteshußlüth vnd die Rynthalcr, auch Sax vnd Wcrdenberg haben, die Evangelischen an sichWichen vnd die Papisten zehinderhalten, daß von selbigen enden allen den Papistischcn Orthen kein Zuzug oder Hilst nit^°igen könne. Die Schaffhuser Hilst sollen die von Zürich an sich zühen vnd derselben bedienen, Je nach sürsallender^bdursst, fürnemmlich aber mit vnd nebent denselbigen gegen Costanz die nothwendige Fürsehung thun, deß Thurgouws^ bemechtigen; Item auch der Grasischastl Baden sich versichern. Demnach so solle Zürich noch wyter ein eigen corpus^ Feld haben gegen den Fünff Papistischen Orthen vnd Iren anhengern vff selbiger syten, vnd Bern auch eins vff der^Vuwischen. Die Freyen Embter betreffende könten die von Lcnzburg hindcrhalten werden, den Papistischen OrthenHilst oder Zuzug ze thun; Bynäbents aber Beide Stett Zürich vnd Bern mit den Jrigcn sich Inn solcher postur^ gewüßen Paßes halber über die Rüß vnd sonste» halten, daß Sy vff Jeden erforderungsfahl einandern noch wyters^ Hand bieten oder gar zusammenstooßcn könnind. Vnd waß den Paß betrifft findt man, daß der zu Windisch nyt lycht^">e verwehrt, vnd soltcn vff solch ende schiff, brätter, Seiler, Anker vnd andere nothwendigkeiten zu Brugg Inn bereit-gehalten werden.

,, Vmb daß aber, wann die Statt Baden der widrigen Parthyg vnd nit Inn der Stetten gcwalt were, der Paß Mel-len der kommlicher, findt man zu deßelben bemechtigung gut, sich deß im Scptembri Anno 1623 (recte 1632) zwü-beiden Stetten Zürich vnd Bern wegen der Führzeichen vnd des Paßes Mellingen abgefaßten rathschlags zu bc-°"°n, sampt der Erlüterung darüber, nit allein Mellingen, sondern auch Brcmgarten betreffende.

V) Dafehrn der Krieg oder Kriegsvrsach berühren Thette die Orth Glaruß, Schasfhußen, Appenzell der vßern Roden^ die Statt St. Gallen, solle eben daß auch beschchn wie obstalh.

7) Im Fahl vnd aber der ansang deß Kriegs Bern betreffen solle, damit Ihnen der Last werde geringert, solle Zürich^ Schaffhußen sampt den Glarnern über sich nemmen, den Papistischcn Orthen vff Jrer syten bestmüglichist zu besezcn^ Sy zu schwcchen, daß Sy denen vff der andern sytcn der Rüß kein Hilst oder Zuzug nit leisten könnindItem die

^enzeller vnd Pündtner eben daßjehnige auch Thun, waß Jrethalb hieobstath. Mehr daß so deß Paßes halber über^ Nüß hjeuor vermeldet auch Inn acht genommen werden, die Statt Basel aber nebent denJehnigen, so sy von Müll-, " Zu sich zühen könnend, vff den Bischoff von Basel achtung geben vnd die Conjunction mit den Solothurneren, deß-^en die Solothurner selbs sovil muglich diucrtieren.

8) Sollte dann der Krieg die Statt Basel hauptsächlich berühren, haltet man dafür, es könne nit wol änderst be-alß von dem Solothurnischen naher mit Zuthun deß Bischofs von Basel vnd mit Imme vcrpündteter Papistischer

; vnd daß hiemit eben die Jehnigen äiuorsionLN, von welchen Hieroben schoon Meldung beschehen, werdend ervolgen'> wird aber auch sonderlich dahin zutrachten syn, wie man mit Ihnen vermittelst der Versicherung eines gewüssenZum Zuzug die Communication haben könne, eintwedcrs über die Schaaffmatten oder Hauenstein.

8) obghch wolen erachtet wird, die Diversionen vff obige Form möchten gemacht werden, So ist doch daby«bgeredt, daß wellichcs Orth syn fach alßo glücklich verrichtete, daß es dem andern Orth, so mchrern Finden zu

hat, auch noch könnte ein Hilst leisten, soll es mit souil Volkh als; immer müglich trostlich beschehen.

1») Diewyl auch zu glüklichen Kriegsexpeditioncn erforderet werdend ryffe, geheime, sürdcrliche vnd einmütige Rath-, solche aber anderer gestalten nit beschehen könnend, alß durch, einen allen interessirten Orthen von Kriegserfahrncn^Amengesezten vnd mit gewüßcm Eidt (wie hernach zesehcn) belegten Rath, So sollen von nun an die Persohnen darzu°^">rt vnd die Nomination künstigklich continuicrt, auch wie wyt deßselben gcwalt sich erstrckcn solle limitiert werden, be-

"»»tl.

H von Zürich vnd Bern Jedem Orth zwo, von den übrigen Jedem ein. Diser Ambt vndt gcwalt soll syn von