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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
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Vsszug dessen, was? »der dero

von Wirenloß Klagpuncten vor einem Auschuz, so die Herren Ehrengcsandten der S alten Orthen geordnet, tractiert v

procediert worden.

Erstens soll est best dem Alten Herkhommcn der ^.Wollationen halb verbleiben wie Ihr Gnd. selbst nachgeben, ^daßnamblich die Nechtshendell vor den Pauren gerichtcn sollen» fürgenommcn vnd von denselben, da der ein oder der ader Vrtheil beschwert were, gleich für den Landtuogt solle apiidlivi-t werden. Wan man Jedoch über die Ordinan -so in der Öffnung begriffen, ein klxtraaräinarz-gricht zue kaufen begehren wurde, soll solchen fahls allwcgen ein H> Pdarumb begrüest werden, auch darbey vorbehalten sein, dast bey allen Grichten ein Gottes haust Weltingen auch ein Perder Ihrigen, die was, gehandlet werde Prothocollieren vnd Ihr Meinung allwcgen auch zuctragcn möge, damit c>Gottshauß an seinen rechten nichts verscheine.

2. Bodcnzinß aufs new erbawendte Heüser zue schlagen Wirt also erleütcret, dast alwo dem Gottshauß seine Zechengeschwächeret werden durch einen newen baw, dast aufs ein solchen möge ein Viertel bodcnzinß Machen-, an anderenaber, wo der Zchenden nit dem Gottshauß sonder anderstwohin gehört, soll für dast künfftige vff solche newe gcbew n>^geschlagen werden. Was; aber bisdahin vffgesezt von den bodenzinsen soll sein verbleiben haben vnd sollen an keinemohne crlaubtnuß eines Gottshaustes Heüsscr zue bawen zuegelassen sein. .

3. Des; Fischens halber in dem dach zue Wirenloß bcgert ein Gottshauß Mellingen, daß est bey bricfs vndverbleiben vnd von den Vnderthonen nit mehrers gethon werden solle, wie die gesiglete Öffnung von H. LandtuoztsZuben 1421 Am Donstag vor St. Luciä Tag datirt in disem Articul zucgibt, dessen die Vnderthonen auchgewesen. ^

4. Wie ein Gottshauß Wettingen gewalt habe, Ihre Zinst einzueziechen, ist ein darumb vffgerichter bnesf verha^äo äato Sambstags vor 3ol>. liax. 1482, bey dessen Inhalt man ein Gottshaust verbleiben last, sonderlich die afallen« Zinst betreffendt. n

5. Man seye aufs des; Gottshaustes Seiten erbietig, den Zinstbringendtcn gebührlich essen vnd trinkhen iege^Sie auch wie bräuchig die ganze Zinst zucmahl, lauth der Zinstbriefsen, suber guet vnd nit mit überflüssigen Permlifferen werden.

6. Vff seilen deß Gottshaustes ist man zuefriden, dast ein Gemcindt Wirenloß noch ein rechte gemeine Trotten ^solle, allein das; der darüber geseztc Trottmcistcr sich auch, wie bräuchig, von dem Gottshaus; becydigcn lassen

die kleinen Haußtrotten zum Wein oder Most nit mehr gebraucht werden, damit betrug vcrhüetet bleibe, auch biß d>egebawene zuegebrauchcn sein Wirt entzwüschcnt mit den kleinen Trotten khein gefahr gebraucht werde.

7. Weilen ein Gottshaus; Wettingen sein rcchtsamme wegen des; Erschazes zue beweisen sich erbietet hat ^selbige auffs bewcistumb gesielt, welche gegen H. Landtuogt vnd Ambtlmthen der Graffschasft Baden erscheint v" ^Oberkheiten von denselben eröffnet würd, Weilen die Vnderthanen deß taxes halber vnd sonderlich daß aufs gitteren,hieuor nit Erschäzige gewesen, nun Erschaz geforderet werden sich beschweren thuen.

8. Daß die Gandtbrieff vor den Gerichten sollen» erkhendt werden, che man die auffertigen vnd öffentlich vethüe, Ist man allerseits zuefriden. ^

9. Den dem Golteßhaust gehörigen Zehendten mag ein H. Prelat verlichen oder selbst einsamblen lassen, "Ihme khein Eintrag zucthun ist. .^t

10. Wegen der beschwerdt der Pauren, daß bey Einnemmung der Augenscheinen gar zueuil besoldungwerde, hat Ihr Gn. H. Prelat deß Gottshaustes Wettingen sich erklert vnd wir est der billichkheit nit vngemäßdaß von feiten deß Gottshaustes bey vorfallendten Augenscheinen zwei; Herren mögent geordnet vnd der erst derhalber gehalten werden wie ein Landtuogt vnd die Ambtleuth der Graffschasft Baden lauth deß Badischcn Taxes, deraber vmb halb souil. ^lz,

11. Wegen der Rcchtsamme, so die Kempffhösfer ansprechent, mit Iren schwcinen in deß Gottshaustes WcttMgegenant Biekh, in ackhert zue fahren, wirt der endtscheidt auf des Briests Inhalt gelassen.