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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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12. Wegen der Klage, daß ein Gottshauß Wettingen von etwas Zeit hero der Gmeindt Wirenloß wider daß alte. ekhomnien Eintrag gethan mit entsetzung Ihrer von der Gmeindt ermehrten Ambtsleuthen, wirt darfür gehalten, daßlktohin widerumb Hey dem Alten verbleiben solle, doch behaltet ein Gottshauß sein Alt recht vor, den Amman, Wcibel^ die Richter (weil daß Gericht nit der baurcn sonder deß Gottshauß ist) allein zuesezen; der Gmeindt Ambtsleuth aber,^ Dorsfmeyer, Holz- vnd Grabenuögt mögent mit mehrcr Handt erWelt werden.

13. Weilen wegen beider Eigensten z»e Wirenloß vor etwas; Jahren ein Vergleich getroffen worden, befindten wir^ dismahlen nit, wie der klagendten Paursamme dcshalbcn zue helffen sein möchte; Allein soll nachtrachtens gehalten wcr-

wie etwan ein mittel zue findten, dardurch man der fach begegnen köndte.

, 14. Obwohlen die Vnderthanen sich beschweren, daß Sie bey anncmmendten Lehen Lehen- vnd dargegen Renors-wsf machen lassen müessen, so befindten wir Jedoch, daß man sich besser der Sachen beschafsenheit erkhundigen vnd wider^ alte nichts beschehen solle.

Deß Tägerhardts halber wirbt ein Gottshauß Mellingen vnd banne auch die Gcmcindten, so in dcmsclbigen Briest^ ^ zwüschent allen Theilcn gemacht vffgerichtcl worden) begriffen seindt, dem Inhalt deß briefss sich

'U'ch gemäß halten sollen. ,

^ Wylen sich die Vnderthanen in deß Gottshauses Wettingen niederen Grichten deß Höchen Schrciberlohns beschwärendt,° >ß befunden worden, daß zwahren für einmahl gegenwürtig biß aufs weitere Verordnung bey dem dahero gewohntenhklgelt verbleiben, Der Schreibertax aber nit höcher alß in der Canzley der Grafsschafft Baden gesorderet werden solle.

Anmerkung. Auf einem besondern Blatt, von der gleichen Hand geschrieben wie die badischen Jahrrechnungs-° ichiede dieser Zeit, steht dem Libel angehängt folgender Nachtrag (der thcils schon in den Randbemerkungen hicvor ent-eilen ist) .

. Vff der Jahrrechnung A." 1658 den 15. Juli Ist von den Herren Ehrengesandten der lobl. der Freyen Embteren

Ergews Regierender Ortten Erkhendt vnd der rokormation beyzuelegen befollen worden wie hernach folget:. Erstens das die Landtuögt bey Ablegung Jrer AmbtsRechnungen auch sollen befragt werden, wie sich die Landt-ier haltent, vnd das die Landtuögt Aller Ortten möglicher mästen die vnnöthige Eöstcn Abschaffen thücn.

Item das dem Landtuögt in Freyen Embteren die 209 Pfund für den Rith sollen guet geheissen sein, hingegen aberJnnamb der Huldtigung den Oberkheiten nichts zucgercchnct werden, es thue sich dan in der rokormation ein anders°°»dten.

Die gesandte sollendt bey Ablegung der AmbtsNcchnung Jrer Landtuögten Jreß orts auß Stehen vnd abtretten.. Die Landtuögt sollen« Jederzeit Ire Rechnungen lauth relvrmation etliche Täg vor oder wenigist bey dem Anfang^ Jahrrechnung nach Baden schikhen, damit man sehen könne, ob nichts wider die rekorination verhandlet worden.

(Staatsarchiv Zürich, Abschiedeband Nro. 153, S. 383.)

III.

Rechnung de« Stadtmaior» Wyk von Bern über die Nl,»gab«n bei seiner <?rsa»dtschaft«rris«ach Turin, Allfang»

dr» Jahre» roao. Sitirt auf Seite 25Z.

^ Kassierung vorgesetzter Reiß Hab ich vsgebcn. ......

H. Hans Dht umb ein Pferd sambt dem Trinkgellt ....

^ ^Salomen Kuntz dem Sattler für Sattel, Zeug vnd Hülsten, auch vmb andere Sachen entrichtet

^ Eapycln ist verzehrt worden^ Aeutter geben

Eüinmencn

Kr.

Bz.

8

7

93

14

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17

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