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Bußen füllend den Oberteilen vnd nit den Gesandten gehören.
Item, wan etwan von Landtuögten anstehende vnd vncingczogne oder gen Baden ^Mllierte buessen vnd sonst straff«bre sach^ fürkhämen, sollent selbige nit zue Händen der Gesandten in die Stuben sonder den Oberkheiten zue HontenMibgebracht werden.
Vnpartheyisches Verhalten der Gesandten.
Eß sollent auch die Abgesandten etwan in sürfallendcn rechts- vnd anderen Händlcn sich nit partheyscher Wyse der"en oder anderen Parlh annemmen, für Sie gleichstund vsert dem rath negvtieren vnd arbeiten, vill weniger etwan noch^angnem Sentenz vnd entscheidt hinaußgehen daß bottenbrodt zue heuschen, wie auch ohne Verhörung beydcr Partheu^ stimmen außhin geben.
Ab straffung der fehlbaren Landvögten.
Wosehr sich auch zuctrucgc, dz etwan ein Landtuogt wegen vnordenlicher rechnung oder sonst begangnen sählcrs strafs^dig möchte, sollent die Abgesandte Ihne nit mit einem Sizgelt allein sonder mit gebührender bneß zue OberkheitHänden abstraffen.
Wider die Micth vnd Gaben.
Eß soll vnd Wirt auch ein Jeder sich der annemmung »»gebührender Verehrungen, mieth vnd gaaben zuecnthulteu^ilen vnd allein in fürfallendten fachen vrtheilcn vnd richten, waß den gcbotten Gottes vnd dem graben rechten gemäß,^ lem Ehr vnd Eydt, eigne Oonsoien-! vnd verstandt zuegibt vnd vermag.
Schryber vnd Sigeltax zu Baden.
Wofehr wegen der Vrkhundten vnd erkhandtnußbrieffen an den Jahrrechnungen vnd Tagleistungcn in der Eanzley zue.^en Schreiber vnd Sigeltax Jemandten beschwerlich werc, sollendt die Anwesendte Gesandten Je nach Beschaffenheit des-die gebühr erkhennen.
Vßstand by der Landvögten Rechnungen.
Der hieruor berathschlagte Austand der Gesandten, von welchem Orth der Landtuogt sein Jahrrcchnung abgelegt, Ist^kranch thuenlich erachtet worden, mit folgendter erleutcrung, daß wofehr in Ihrem vnd dcß Landtuogts Abtrit etwa»^ oder Mangel erfunden wurde, daß hernach Ihme Landtvogt in Beysein seiner Orths Abgesandten vorgeöffnet vrd^ ^ sein gebührendte Verantwortung zuegelassen werden solle. Ob zwar über discn Anzug sich V. G. L. A. E. von^ °r>valdten Herren Ehrengesandte erklärt, daß wofehr man bedacht, dergleichen Ordnungen anzuestellen, Ihres erachten an^ Vororth der Anfang gemacht werden soldte, Weil man nit erachten könne, daß solches ei» bestandt haben werde, au' "b daß insonderheit V. G. L. A. E. lobl. Statt Bern in verschinen Octobrj sich darzueuerstehen, widcrumb wie vor-
auch bedenkhenß gehabt. (Randbemerkung von späterer Hand: „Diser vßstand ist von der Zeith gegenwirtiger ge'"«»er kokormation an also vracticiert vnd by der JahrNechnung 1058 von allen Ohrte» für's Küuffiig auch be-worden.").
Abkürpung der fachen.
Danne zue ersparung Costens werden die Gesandte sich beflissen, die Handtlungcn mit den Ambassadoren abkürzen,^ w den SciLsiuiilZu daß vnnötige Reden zue vnderlassen vnd dem Inhalt aller gemachten Ordnungen vnd ltotviiua-Jeder Zeith fleysig nachkhommen sollen.
V e r s ch w i g cn h e i t.
. . Wirt auch ein Jeder Gesandte müssen, waß gcheimb zue behalten, vnd zueuerschweigen, was sich zue verschweigenauch also, daß selbige beobachten, gleich wie die Ambtleuth der Landtuogty Baden in Ihrem Eidt habent.
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