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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Gemeine Erinnerung vnd auch der Zöhlen halber.

10. Sindt alle Landtuögt vermahnt, daß alle hochoberkheitliche Gefühl, Zöhl vnd Einkhommen gctrew vnd redlich v«'rechnet vnd die Zöhl nit gesteigert werden, welchem dan nachzuekvmmen ein Landtuögt ein auffgehebten Eidt schweren wir -

H u ß R a h t.

11. Damit die Oberkheiten mit dem Hausrath in Ihren Schlössen kein kosten mehr haben Messen ist geordnet, daßder iezige Hausrath vnd Weingeschirr (wie in allen anderen Vogteyen, alß allein im Rhynthal deß fasgeschirrs halberbeschechen wirdt) dem dismähligen Landtuögt solle durch vnsere Ambtleuth in bescheidenlichcn Preyß angeschlagen vnd Z»ekhaufsen gegeben, Daß dan Ihme der volgendte Landtuögt noch gebühr vnd billichkheit, wie die gestaltsame deß Haust»alsdan sein wirt, widerumb abkhaufsen soll. Wo sie beyde Landtuögt deß Markhtß nit möchten deß einigen werden, 1°der streich von vnseren Ambtleuthen verglichen vnd gerichtet werden.

soll auch forthan also allwegen der new auffziechende Landtuögt dem Abziechenden den Hausrath dergestaltennemmen vnd darbey der Abziechendte den Abgang zue leiden oder die Verbesserung zue gemessen haben.

Waß über die HandtwcrkhsLeuth aber, welche zue erhaltung der Gebäwen deß Schlahes vnd zuegehörigen GebäwcMessen gebraucht werden, soll ein Landtuögt allwegen Key gebender Rechnung in der Handtwerkhs euthen Zedlen erschein"

Vßkauff der Lybeigenschafft.

(Wie für die übrigen Vogteien lautend).

Im Übrigen soll alles bey mehrgemachlen Nockorationon sein verbüken haben.

Ordnung vnd Anscchcn

vmb daß Verhalten der von der gemeinen teütschen Vogteyen regierendter Orthen Ebrengesandten in denen deswegen ha

tenden Taglcistungen gegen den Einkhommend Partheyen.

Demnach die Gebühr erforderet, wie man bey den nachgesezten Ambtleuthen vnd den Vnderthonen inßgcmein die Vordnungen, mißbräuch vnd vnzueläßliche gewohnheitcn abzucstellen bedacht worden, ebnermassen den Abgesandten beymeinen Zuesammenkhünfften vnd Tagleistungen Ihres Verhaltens erforderliche vnd gezimendte anleitung gegeben vndauch ein Reformation gemacht worden, alß ist solche bcschehen wie folgt:

Appellation-gelter.

Erstlich betreffent die Appellationgclter soll man bey dem alten Tax verbleiben laßen, Namblich für Jede st"3 Gulden.

Wan aber ein Vnderthan käme mit Wahrheit sich zue beschwüren, daß er von dem Landtuögt wider die sazu"i>trängt, soll demselbigen kein sizgclt abgenommen werden.

Außschütz- »

Wan ctwan vmb fachen Auschüz zue machen nothwendig daß von jedem Orth einer darzuc verordnet wcroc,solches ohne höchste noth zueuermeiden, hiemit auch keine erkhandtnusien ohne samptlichc berathschtagung nit bescb^"' ^

(Nota: Diß ist weder vor noch nach gemachter dißer reformatio» nit allwegen alßo in allen fache» ^worden, alß welches zue Verlängerung der Händlen vnd Vermehrung des Costens reichen wurde." Bemerkung vonHand).

Sitzgelter.

Betreffent die Sizgelter sollent selbige nach bcscheidenheit vnd nit änderst alß etwan von wichtigen schwüredarmit man zimblich bemüeht were, erforderet werden.