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andtuogt gebühren, der aber hingegen allen Costen allein tragen solle. Dem Landtschriber vnd Landtwcybel solle von^""^rt Gulden zechen folgen, daruon fünff von der Obcrkheit vnd fünff von dem Landtuogt dargethan werden° Vnd ist diser Articul einmahl auff 4 Jahr lang gestelt vnd geüebt worden, zueerfahren, ob eß der Obcrkheit nuzlich^ dan forthan thuenlich sein könne.
Malefiz Richteren Belohnung.
' Wan Malefiz-gricht gehalten wirbt, weilen die Nichter über nacht bleiben müessen, soll Jedem 12 gutebz. gegeben«erden.
Vnkosten über das Civilgricht zu Ragaz vnd die Jahrmärkt.
^ 3. Von dem Civilgricht zuc Ragaz, welches! im Jahr einmahl gehalten wirbt, soll mehrers alß 4V Pfund nit verrechnet,Weichem von allen Jahrmärkhtcn auch mehrcrß nit alß 40 Pfund in rcchnung gebracht werden.
MannlShen; LandRaht.
4. Solle dem Landtuogt bey seinem Eidt verbotten sein, Mannlähcn zue kheinen Erblichen zue machen: vnd mögeein Landtuogt Jährlich den Landtrath samblen, Sazungen dem gemeinen Landt zue guetem anzuestellen, jedoch daß
o^e Costen der Höchen Obcrkheit bescheche! wirt aber dem Landtuogt überlassen, wie solches etwan in einem Anlag^ bezeuchen.
^kamen der Maleficanten: der Beampten belohnung vnd Mäntel: JahrRechnung.
5. Bey der Examination der Maleficanten sollent allein die Landtuögt, Landtschriber vnd Landtweybell bcywohnen,Jedem deß Tags ein halber guldi geben werden; So Sie aber deswegen nachcr Wallistatt rithen müestendt, wirt
deß Tags für fucter vnd Mahl ein Cronen folgen. Vnd solle hinfüro dem Landtschriber vnd Landtweybel zue^den Jahren vmb 30 Pfund vnd den anderen Dienern 25 Pfund für die Mäntel vnd nicht mehrers guet gemacht^rden. Wan aber die Jahrrechnung von Ihnen abgefordert wirt, soll allein der Landtuogt vnd Landtschriber zue Badendeinen, damit der mehrere Costen vermilten bleibe.
Richteren Beeydigung vnd blohnung.
6. Wan ein Landtuogt die Landt- vnd Wuchenrichter in Eidt nimbt, solle der Höchen Obcrkheit fürters kein Costen^ ZUegericht, sonder selbige nach gelegenheit zue Sarganß bcEidiget werden; Vnd so ein Khauffgcricht gehalten wirt,
"nein vssert dem Gericht 10 vnd einem Einländischcn 0 gutebz. gegeben werden.
Fähl, wie die zue theilen.
^ ^ Von allen Fühlen solle der Höchen Obcrkheit der halbe Theil vnd dem Landtuogt der ander halbe Theil zuege-doch solle der Landtuogt lauth deß ersten Articuls alle Costen tragen vnd besagte Fähl durch die Beambte bey" vnd Eidten geschäzt werden.
Tagmolchen vnd Wyn.
8- Daß Tagmolchen solle der Landweibell dem Landtuogt vmb den Ziger ohne sein Costen lifferen, dcmme der Weinl>anz zuegehören, Er Landtuogt aber hingegen auch weder von dem einen noch andern einichen Costen zue verrechnen
Vffrith.
w Wann ein Landtuogt vfs sein anuertrawte Vogtey vffritet, solle cß vsert seinen Angehörigen nit mehr alß mit Kbeschehen.