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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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WiderAbzug desselben Abgang für seine zwcy Jahr nach befindender gebühr vnd billichkheit ohne der Oberkhciten Costenoder entgeltnuß erstatten vnd guet machen solle.

Vßkauff der Lybeigenschafft.

6. Est hat sich in w. (Gleichlautend wie der gleichnamige Artikel der Ordnung über die Grafschaft Baden, ^sehe dort).

Bestätigung der Ordnung von 162k; Item der Zöhlen halber.

7. Wast hierinn nit begriffen solle est by der Ordnung H," 1V2V aufsgericht verbleiben, vnd sindt die Lanernstlich ermahnet, daß alle hoch Oberkheitlich gefähl, Zöhl vnd Einthommen gethrew vnd redlich verrechnet vnd die ^nit gesteigert werden, welchem dan ein Landtuogt vnd Landtschreiber nachzuekhommen zue Baden ein vssgehetste"schweren werdent.

WielangdiseOrdnungvffversuochenwährensolle.

Disere Ordnung soll einen ganzen Vmbgang, biß Jedes regierendten Orths Landtuogt für 2 Jahr dergestaltgangen, also gehalten vnd dardurch erfahren worden, ob darbey gelassen bleybcn möge oder ob man wwerenderen müeste.

Gargans.

Practicier Eydt aller Landtuögten.

(Gleichlautend wie bei den andern Vogteyen; man sehe S. 1729).

DeßLandtuogtsindemSarganserLandtEydt.

Ihr werdent schweren, den H. Eidtgnossen von Stätt vnd Landen der Siben Orthen Zürich, Lucern, VrY,Vnderwalden , Zug vnd Glaruß nuz vnd Ehr zue fürdercn, Ihren schaden zue wenden vnd Ihnen Ihr Grillst, ^ ^vnd gewaltsamme, so Sie da habent, zue biHeben vnd zue behalten souer Ewer vermögen sein wirt! Item die ^

Geläß, Zinß, Nuz vnd Gülten (so die Eidtgnossen an dem Endt habent) einzueziechen, auch Ihnen zueuci rechnenzueweisen, wan Sie daß an Euch erforderen werden; Desgleichen die buessen, so da gefallent, nach gestaltsammc der ^einzueziehen vnd jedem Orth sein Theil zue geben: Auch weder Mann noch Frawen, so eigenlcuih sindt vnd in tue - ^schafft gehörendt, nit zueucrkhauffen ohne der Oberkheiten oder Dero Kotten gehäl, Müssen vnd Willen. Ihrbey solchem Ewerem Eidt die Strassen im Sargansserlandt Jährlich besehen vnd, wo solche böß, die Vnderthonen oder ^stosser vermögen, selbige zue erbesseren vnd in ehren zue halten: Item in der Herrschafft ein gemeiner RichterVrthlen zue entscheiden dem Armen alß dem Reichen vnd dem Reichen alß dem Armen, niemandt zue Lieb noch st'evnd darumb weder mieth noch gaben zuenemmcn, sonder darbey cwer bestes zuethuen, getrewlich vnd ohngefahrlill?'

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Ihr werdent auch schweren, nach der 1594 gemachten Ordnung alle Fähl, Fresse! vnd buessen vno i ^straffwürdig fachen, in Ewer Ambtuerwaltung fürfallendte, mit namcn, auch maß ein ieder gehandlet vnd wie ^Jeder gestrafft, von Posten zue Posten durch den Landtschryber verzeichnen vnd auffschreibcn zue lassen, vnd ohne ^ ^deß Landtweibels beysein oder Vorwüssen einiche straffwürdige fachen einzuenemmen, sonder dergestalt zue regieren, ^vnd die Ambtleutb bey Ablegung Ewer rechnung bey Eweren Eydten erhalten mögent, daß in derselben den ^nichts verabsaumbt worden; Auch den über die Herrschafft Sarganh gemachten Ilokormationizii vnd Verbesserungenzuekhommen vnd obzuehalten.

Itskarmution der voatey Targank.

1. Erstlich solle hinfürter der Landtschriber alle buessen mit der beschaffenheit ordenlich verzeichnen, von ^uögten alle gefähl, wie die namen haben möchten, in buessen vnd nit in Verehrungen gezogen, darunder auchGwähr verstanden werden solle. Von diseren buessen solle der halbe Theil der Oberkheit, der ander halbe