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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Ihr werden auch schweren, nach der 1594 gemachten Ordnung alle die Zähl, Freffel vnd buessen, auch all ander,^ss>virtig fachen in Ewer Ambtsuerwaltung vorfallende mit namen, auch was? ein ieder verhandlet vnd wie hoch eingestrafft, von Posten zue Posten durch den Landtschriber verzeichnen vnd auffschrciben zue lassen vnd ohne sein Vor-^ssen oder Beysein einiche strafswirtige fach nit einzucnemmen, sonder dergestalt zue regieren, daß Ihr vnd vnser Landt-^eibcr Key ablegung Ewrer rechnung mit Ewcren Eidten erhalten mögent, daß den Obcrlheiten nichtß verabsaumbt werde.

Ihr werdent auch schweren, nach Verordnung, so deß 1648. Jahrs gemachet worden, keine Kundschafften allein aufs-temmen, sonder allwegen den Landtschrciber sampt einem Amman oder sonst beampteten oder einem anderen Ehrlichen^ von dem Hoff, darin die Kundtschafft soll eingenommen werden, darbey zue haben, waß fachen auch seyent.

Atem auch den über die Landtuogtey Rhynthal gemachten kekarmatjonen vnd Verbesserungen nachzuekhommen vnd"behalten.

Deß Landtschrybers im Rhynthal Eidt.

(Gleichlautend wie oben für die Frcyen Acmter, mutatis mutunäis).

Nach dem zue Zug gemachten Abscheidt ist über die Landtuogtey Rhynthal vff angchordteß Erinneren, so Herr Oberster/^Yer auß Beuelch vnserer G. L, A. E. deß Lobl. Orthß Vry gethan, in volgendten Puncten die fernere Ikekormatäon°°lchehen:

Malefiz Cossen.

^ I. Ob zwaren zue Zug vermeint Ware, daß ein Landtuogt den MalefizCosten auch ohne der Oberkhciten entgeltnußÄnie selbsten vnd dannethin dargegen halben Theil der in die Oontiseution fallenden güetern zue gemessen habenweilen man aber betrachtet, daß villmehr Malefizische Persohnen in Oberkheitlichc Handt kommen, die nichtß haben,deren von welchen der OontizLation etwas zuefallen könne, also daß eintweders dem Landtuogt ohnerträglicher Cossenetwan liechtfertige, böse, nichtshabende buoben von einem Landtuogt, der den Cossen schlichen thete, ohngehandt-bili^ gelassen werden, so habent wir geordnet, daß der Cossen, so über Malefizische Persohnen nach gebühr vnd

'^eit ergehen wirt, ohne deß Landtuogts entgeltnuß oder beschwerdt den Oberkhciten zugerechnet werden, dargegen aberalles zue der Oonliseation fallendes gueth zue der Oberkhciten nuzen dienen vnd also der Landtuogt darbey keinenhaben soll

Verkaufs der Oberkeitlichcn Lehen vnd guetheren.j»e ^ llueter im Rhynthahl zueuerkhauffcn Wirt für guct befunden vnd derowegen nach khauffleuthen mit glegenheitYachten erachtet, allein dismahlen nit zueucrkhauffen, weilen Die Zeit nit beschaffen, daß man güeter verkhauffen solle.

Oberkeitliche Wyn vnd Faß.

3. Der Wein soll ein Landtuogt ganz vnd allerdings, also der Obrigkheit nichts darfür zueuerrrccbnen haben, dar-ll>," ab>r auch alle Cösten an Ihm selbsten tragen, ausgenommen an die erhaltung der Fassen werden Ihme die Ober-8 fl. guet machen. »

Vffrith.

^ Wan ein Landtuogt au ff sein Anuerlrawte Vogtcy auffrithet soll vscrt seinen Angehörigen nit mehr alß mit 6Irin Geschehen! Die Mahlzeit, so am Abent by dem Jnrith beschicht, nit weniger die Mahlzeit am morgen abgestelt' empfachung soll auch nit höcher alß mit 6 Pferdten beschehen.

Hußrath in der Oberkcit Hauß.

^ ^ Fünfftcns, weil der Hausrath zue Rhyneckh in der Oberkheit Hauß gar schlecht sein soll, mag der von dem iezigenH gebührender nothwcndigkheit erbesscret vnd der Cossen den Oberkhciten verrechnet werden i dannethin aber soll

in anderen Landtuogteyen auch im Rhynthal gehalten werden, daß namblich Jeder Landtuogt Hey seinemvom Ambt- oder anderen Leuthen, die sich darauff verstehen thuent, besichtigen lassen vnd dannethin Hey seinem