1740
^ie gefangne betreffend soll dcnJenigcn, so ein gefangnen auß den nächst gelegenen Orthen nacher Bremgarten füebtt».ur .^ren lohn 20 Schill., vnd denen, welche von den weiteren Orthen, alß Mägenwyl, Hizkilch, Wollischwyl, Büeblikbe"n Heggligen gefangne brechten, von Oberlheils wegen mehrers nit atß 30 Schill, geben werden, vnd also aller übrigerVncösten abgestelt sein.
.. . ^ Vnderthon, deme von einem geschwornen befohlen wirt, die gefangnen zue begleiten, bey seine"'
Eidt schuldig sein zue gehorsamen.
Obschon vor d.serem sonderlich zue Hizkilch diser misbrauch gewesen, dz durch die geschwornen, wan sie ctwan gefangnenacher Bremgar.en gesch.kht, Alßbald vill vngebührend.er Cos.en, s° m anderen Ämp.eren „it bräuchig, auffgetriebenden Höchen Oberkhe.ten zuegerechne. worden, soll hiemi. alles abkhendt sein, auch gänzlich nit mehr gestatte, werden, eßwere dar. ach, dz ctwaß vß sonderlich scheinender notturfft verze.t wurde. daß soll alsdan einem Landtuogt heimbsteh-"-nach gesialtsamme der fachen dem Ambt, wo eh geschieht, vffzuelegen oder von Oberkheits wegen abzuerichten.
Teil Geschwornen, so etwan zue begebenden Vrsachen zue der Lxamination der gefangnen beruoffen werden, soll fürIhren Taglohn 2 Pfd. bezalt vnd mehrers nit aufs die Oberkheft verzert werden.
Furthin sollen die Landtuögt für die Mäntel der Vnderuögten der Oberkheit nit mehr alß fünff Cronen verreck"^'
Die Fähl vnd Leybeigenschafft betreffend.
(Gleichlautend wie die entsprechende Bestimmung für die Grasschaft Baden; man sehe 'dort).
Klagen ab den Landtuögten vnd Ambtleuthen, wo vnd wie die beschechen sollend.
Demnach ist anno 1639 zue Bremgarten nebent anderen Ordnungen auch angesehen worden, daß, wo ^vnseren Ambtleuthen etwas zue klagen oder beschwerlichs fürzuebringen hette, der .Magbahre nit hinderrukhs derse >g ^die Orth lauffen, sonder der Badnischcn Jahrrcchnung womöglich oder anderen im Jahr fürfallendten Tagleist»»^ ^warten, den Ambtleuthen darzue vcrkhünden vnd alsdan sein anl'egenheiten auß solchem lauffen in die Orth vnd ngleichen vnbegründten fürgeben vermitten bliben mogent i Hingegen der Landtuogt, wo sich der vnderthon vss ew ^leistung berufst, mit aller Execution gegen einen solchen Inhalten, vnd mit namen dise Appellation auch vmb 'buesien Niemandten verweigert werden.
Im Übrigen vnd zum beschluß soll auch der Inhalt deh Vrbars beschribnen Alten Landtordnung, deigManderen hieuor gemachten Oberkheitlichen sazungen vnd erkantnufsen sampt hergebrachten gueten Üebungen vndJederzeit von menigklichem flisig obseruiort vnd gehalten werden.
Rheinthal.
Practicier Eydt aller Landtuögten.
(Gleichlautend wie oben Seite 1729).
Deß Landtuogts im Rheynthal Eydt. Sihiryz,
Ihr werdent schweren, der H. Eidtgnofsen von Stätt vnd Landen der Acht Orthen Zürich, Lucern,
Vnderwalden, Zug, Glaruß vnd Appenzell nutz vnd Ehr zue fürdcren, Ihren Schaden zue wenden vnd Ihnen 0 ^ ^rechtung vnd gewaltsamme, so Sie da habent, zue beHaben vnd zue behalten, so sehr ewer vermögen sein wirt, ^ ^Fähl, gläß, zinß, Nutz vnd gülten, so die Eidtgnofsen obgcmelt an dem Ende haben, einzucziechen, Auchverrechnen vnd auszuewysen, also Jedem Orth sein Theil zue geben nach gesialtsamme der fachen, wan Sie daß n ^ ^erforderen werdent i Darzue auch weder Mann noch Jrawen, so Eigen Leuth sindt vnd in die Herrschafft gehören,verkhauffen ohne der Oberkheiten oder dero Kotten gchell, wüssen vnd willen; Vnd in der Landtuogtey ein ^
zue sein, Vrthlen zue entscheiden dem Armen alß dem Reichen vnd dem Neichen alß dem Armen, Niemand! z»e ^zue Leidt, vnd darumb weder mieth noch gaben zue nemmcn, sonder darbey ewer bestes zue thuen, gethrewlich vgefährlich.
Jemand
ab