1739
^"Haltung der Mcyen-, Herpst- vnd anderen Grichten, Appellationen vnd anderen
Cösten, Beyständereyen, Pottenlöhnen.
Erstlich betreffent die Haltung der Meyen- vnd Herpstgcrichten sollent vnsere Landtuögt der freyen Ämbter fürohin'k an seinen gebührenden vnd hieuor gebrauchten Orthen halten vnd vngehorsam ausbleibende vmb 10 Pfd. straffen vnda»ne dieselbigen nachgendts an andere Orth nach seinem belieben vnd guetbcdunkhen eitioron.
Darbey auch billich befunden worden, daß der Costen vmb Appellation fachen nit auff die Oberkheiten, sonder vfs die^thehxn, ie nach gcstaltsamme der Hendlen, gelegt vnd wc möglich solche an denen gerichten fürgenommen werden, alwo^ angefangen.
Dieweilen wegen der Richteren an den gewohnlichen buosscngerichtcn, warbey sie sich Einfinden, zimblicher Costen auff-egen, sog fürohin für die Zehrung icdem 1 fl. geordnet werden. Zue Hizkilch vnd Muri, alwo die Richter nit ei-gnen, sosi eß Key gcpflogncr Üebung verbleiben.
Wofehrn vnpartheysch Glicht zue halten von Nöthen, sollen die Vnderthonen vnd dieJenigen, so deß Rechten mangel-nit mehr wie vor disercm von den Richtercn mit grosen vncösten gelegt, sonder Jedem Richter für Zehrung vndnit mehr alß 20 bz. gegeben werden, die Kundtschaftsager deß bestimbten Lohns ohne Zehrung sich vernüegen,sich mehr alß eines bystanders bedienen.
Wegen weniger Vmbkosten, da eß die buessen nit ertragen mochten, mag ein Landtuögt die bueswürdige fachen von, ^chidlichcn Orthen zuesammen an ein nechstgelegen Orth züchen, allein daß hierbey, wo eß Vonnöthen, der Orten halber^ Vmbgang gemacht werde.
Ecitenmahlen in rcchtsüebungcn wegen vile der vnnöthigen byständer groser vnerträglicher Vmbkosten verursachet Wirt,habent wir geordnet, dz fürohin von einer Parth nit mehr dan einer oder auffs höchste zwen byständt gebraucht wer-^ sollen vnd auf den Tagleistungen allein dreh Persohnen, darin der Redner auch begriffen sein soll, zue sich nemmen^ uit, mie etlich mahl beschechen, ein jeder auff die Parthen bey den Zächen zuehinsizen vnd Costen triben solle.
Tie Taglöhn der Schuldtpotten oder einziecheren sollent ie nach der beschaffenheit der Zeiten der gebühr nach von^ Landtuögt vnd Landtschreiber taxiert werden.
^ Dieweil ich ein zeithero von etlichen Vnderuögten in den Ämpteren an den Grichten, vor vnd ehe ein Landtuögt inHerberg kommen, auch nach dem er verreist, Costen in Wirthshäusern vssgetrieben vnd Ihme Landtuögt zue zahlenblosse,, worden, alß soll dißer ungebührliche vnd vnnöthige Costen nachmahlß nach luth der rokormation auch abkendtllünzlich abgestelt sein vnd den Wirthen inßkünftig nichts mehr darfür bezalt werden.
^Kühlung der Vnderuögten vnd Weiblen; daß Malefiz vnd gefangne, vnd der
MäntelCosten.
^ Gelangen! die besaz- vnd die crwöhlung der Vnderuögten in den Ämpteren vnd Gemeinden sollen vnsere Landtuögt^ylen, man ein Ampi ledig wirt, hierzue ehrliche, redliche, vnuerlümbdete Lüth erkhiesen vnd setzen, ohne mieth vndalso daß kein Vnderuogt einem Landtuögt zue Dankhbarkhcit mehr alß 10 oder 12 krönen ausfs höchst zuegebens werden solle. Eß soll auch laulh der Reformation keiner zwcy Ämptcr vfs sich nemmen vnd versehen, sonder^ "ut einem vernüegen vnd dasselb mit Thrcwen verwalten. Eß soll auch fürohin kein offner TauernenWirth zue einem^ervogt der Hochheit mögen genommen werden, den GrichteHerrcn aber hiermit nichts Vorgriffen noch benommen sein.^ Tie erwölung eines Weibels zue Wehlen betreffendt mag ein gmeindt vnder Ihnen zue einem Wcybell ein ehrlichen,^ ^llimbdeten man sezen vnd erwöllcn, Jedoch daß er nit nur der Gmeindt, sonder auch dem Landtvogt zue dienen ver-
vnd also auch einem Landtuögt gefalle vnd angencm sein solle.
^ Sodanne in dem Nalotiii oder Landtgrichten der ergebender Vrtlen halber zimblich Ungleichheit in deme fürgefallcn,^ ^ Landtuögt nit wie in anderen Vogteyen verfahren mögen, Also besindent wir billich vnd habent geordnet, daß^hin Landtuögt der freyen Ämpteren in zersallendten Vrtlen der Landtrichteren nach gestaltsamc der fachen vnd seinem^linkhcn zue der mehreren oder minderen, schärpferen oder ringeren Vrtheil fallen möge.