Druckschrift 
6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1738
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1738

Freie Aemtcr.

Practicier Eydt aller Landtuögten.

(Man sehe oben Seite 1729).

Deß Landtuogts in freyen Ämbteren Eidt.

Ihr sollent schweren, der H. Eidtgnossen von Stett vnd Lenderen der 7 Orthen Zürich, Lucern, Vry, Schwyz, V"derwalden, Zug vnd Glaruß Nuz vnd Ehr zue fürderen, Ihren schaden zue wenden vnd Ihnen Ihr Gricht, rechtung "gewaltsamme, so sie da haben, zue beHaben vnd zue behalten, so sehr Ewer vermögen ist, die Fähl vnd gläß, Z>'vnd gülten, so die Eidtgnossen an dem End habend, einzuezüchen, denen die zue verrechnen vnd auszuewysen, wan sye "an euch erforderen werdent; Desgleichen die buossen vnd straffen, so da fallent, nach gestalt der säten einzuezüchen, denendie zue verrechnen, auch ietlichem Orth seinen Theil zuegeben, darzue weder man noch Frawen, so eigen leuth si"btin die Herrschafft gehören, nit zueuerlhauffen, ohne der Oberkheit oder der polten gehäll, müssen vnd Willen i MW "alle Fräffel, Fähl, buossen vnd straffwürdig fachen, so in ewer Ambtsuerwaltung sürfallent, mit namen vnd maß ein 'verhandlet vnd wie hoch ein jeder gestrafft, von Posten zue Posten durch den Landtschreiber verzeichnen vnd vssschreibc" sslassen, vnd ohne deß Landtschribers bywesen einiche strasfwürdige fachen nit einzuenemmen, sonder dergestalt zue 'daß Ihr vnd vnser Landtschreiber Key Ablegung Ewer rechnung bcy eweren Eidren erkalten mögcnt, daß den Oberwnichts verabsaumbt vnd die Vnderthvnen auch der gebühr nach gehalten werden z Fehrner ein gemeiner Nichte?dem Armen wie dem Reichen vnd dem Reichen wie dem Armen, niemand« zue L>eb noch zue Leid, vnd darumb wmieth noch gaaben zue nemmen, sonder ewer bestes vnd möglichstes zue thuen, getrewlich vnd vngesahrlich.

Ihr werdent auch schweren, denen über die Landtuogtey der freyen Ämbteren gemachten Reformationen vnvbesserungen getrewlich nachzuekhommen vnd obzuehalten.

weh ^

FernereSonderbahrePflichteinesLandtuogts in freyen Ämpteren derEhr-, g ^vnd Thurnstraff, auch sonst seines weiteren ver Haltens halber.

(Dieser Artikel lautet gleich dem entsprechenden für das Thurgau, nur daß hier der Passus wegen des AudienMweggelassen ist und, wo es dortAmbtleuthe" heißt, hierLandtschreiber" steht. S. S. 1734).

Deß Landtschreibers in Freyen Ämpteren Eidt.

Ihr sollent schweren, den H. Eidtgnossen der freyen Ämpteren regierenden Orthen Threw vnd Wahrheit zue ^ ^Ihren nuz zue fürderen vnd schadn zue wenden, Ihre habende recht vnd gerechtigkheilen ewercm vermögen nachhalten vnd, so Ihnen daran eingriff oder abgang beschechen wolle, dasselbig gemcllen Herren oder Ihrem Landtu! ^ofsenbahren vnd anzuezeigen, auch wan ein Landluogt euch erforderet in fachen zue rathen, scye inanderen weg, dasselbig zue thuen nach ewercm besten veistandt i Auch ein gemeiner vnparteyscber schreiber vndzue sein dem Reichen wie dem Armen vnd dem Armen wie dem Reichen, niemandt zue lieb noch zue leidt,in rechts- noch buesswürdigen fachen mieth noch gaaben zuenemmen; Auch deß ordenlichen gemachten SchreibcrtaM ^zueuernüogen, Alle Fähl, Fresse! vnd buossen flesssig cinzueschreiben vnd aufssehens zue haben, daß der Landtuog ^machten ordnungen stath vnd gnueg beschehe, damit vsf iedes erforderen Ihr Key eweren Eidt bericht geben ^Also ewere Ampt ausirecht, redlich vnd mit Wahrheit, wie von altem hero khommen, nach ewerem besten vermöge"sehen, gethrewlich vnd ohn alle gesahr.

Ordnung vmb den Vffrith eines Landtuogts.

Wan ein Landtuogt aufs sein anuerthrawte Landtvogtcy der freyen Ämpteren vffrithet, soll solcheß vsert scme" ^ungehörigen, daß ist Söhn, Dochtcrmänner oder brüoderen, nit in höchercr Zahl alß mit 0 Pferdten bcschehen, ^ ^sein, beider H. Ehrengesandten vnd aller dreyer Dienern. (Randbemerk.:Der Vffrithsvncosten, so vor disem >gewesen, ist sürohin gesezt worden vsf 200 Pfd., doch dcrgestalten, dz hingegen von der Huldigungsynnahm denein Costen nit solle verrechnet werden, Rectum vsf der Jahrrechnung 1058").