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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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geschlossen werden. Wir Möllen auch vnd gebieten vnseren Landtuögtcn ganz ernstlich, daß Sie sürderhin kein Land!-Nichts-Knecht mehr, so lang er sich ehrlich vnd wohl verhaltet vnd mit Vnehren nit verschuldet, entsezen. auch der Land!^tslnechte halber bey der alten Zahl verblibcn sollen. (Randbemcrk.:Diß ist im 17. Artic. obgedackts Abscheidts").

Pflicht vnd Ordnung der Landtgrichtskn ächten, auch Ihrer Mäntel halber.Den Landtgrichtsknächtcn soll Ihr elwan gcüebtcr vnbillicher gewalt, indem sie villerley fachen selbst verhandlet vndschädiget, abgcstrikht vnd darbey sehrners aufs Höchste manäiort, sein, sich des grossen vnmässigen vnd unerträglichen

, so sie aufs geringe fachen getriben, zue müessigen vnd die armen leuth nit also in gesahr vnd vnbilliche vn-^ Ehesten zetreiben, auch sich in fachen nit beyständig zue machen.

selb' ^andtgrichtsknechten sollen keine gäng bey der rechnung guet gemacht werden, scye dan, daß Sie bey der-ben nst, ^ Landtuogts Zedlen, daß Sie geschikht worden, erscheinen können. Man soll ihnen auch nit mehr guetHe» für einen Tag als 25 Schill.; wan aber einer ein halben Tag gebraucht wurde, soll ihme im Zedell für halben^ gesezt werden.

Für die gefangnen, so von den Landtgrichtsknechten gespeist werden, soll sürhin nit mehr alß für ieden Tag für speißwüehwaltung 5 bz. bezalt werden.

^ Nachdem man sich erinneret, daß große Cösten mit der Landtsgricht Knechten Mäntel! vffgehet vnd selbige nit zue ehren^ Dberkheit getragen werden, vsert den zweyen Knechten, so zue Frawenfeldt auffwarten, Also ist angesehen vsert den. den anderen allein rökhli, wie die polten tragen, geben werden sollen, die sie dan schuldig sein iedesmahl, wan sie^ Frawenfeldt gehendt, anzuelcgen.

Den Nachrichter betreffen t.

^.Nachdem man ersehen, wie daß der nachrichter nebent dem Wasenrccht grossen Jahrlohn hat, auch daß er vill vn-Hen Costen für seine ^ostrunioutoll forderet, hat man diesem mißbrauch abzuehelfsen erkhendt, daß ihme sürterhin nit5ür seinen Jahrlohn vnd die verdienst an den Nirlatiaaiitön solle geben werden, alß für beide eines Landtuogts re-Jahr gg st. . were dan, daß er einen mit Fewer hinrichten müeste, soll Ihme für Jedes mahl 2 fl. guet

werden.

ung der Jnzügligen halber an die Orth, soden Höchen grichten allein zue st endig,«»d ^^^ücn die Orth, so den Höchen geeichten allein zucgehören, mit allerley srömbden vnd hcimbschen Leuthcn, so anAlthen Ihres übell Verhaltens halber vertriben, träffenlich übersezt worden, daß von denselbigen in Holz vnd^ habent wir erkhendt, daß nach Inhalt der alten Abscheiden man keinen in ein Gricht sollekhauff dan Hauß vnd Heimb vnd so vill güeter, daß er sich selbst, sein Weib vnd Kindt daraufs ohne>hh ^usen zue erhalten wüste, vnd bringe darzue briefs vnd Sigell, wie er sich an dem Orth, dannenhcro rr zogen,daß weder Er noch sein Weib vnd Kind keineß Herrn Leibeigen seygent; vnd so Sie nachiagendte Herrensoll man sie nit dahin zicchen lassen, Sie khauffcn sich dan zueuor der Leibcigenschafft ab vnd geben den gcwohn-^ -inzug.

Der Heyden, Ziginer vnd Juden halber.

^ ^wweil vorbemclte Leuth nach lauth der alten Ordnungen im Landt nit sollen geduldet werden, so soll ein Jederdenselben flissig nachgehen vnd dises gsindt nit gedulden, sonder vom Landt verweisen vnd vertriben.

Vßkhauff von der Leibeigenschafft.

(Dieser Artikel hat hier die gleiche Fassung wie oben bei der Grafschaft Baden; man sehe daselbst.)

Haußrath im Schloß,dieser Artikel ist gleichlautend mit dem entsprechenden in der Ordnung für die Grafschaft Baden; man sehe

t dort.)

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