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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1736
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sein Verehrung annemmen vnd bedingen sollen, dardurch der Oberkheit an dem Ihrigen etwaß abgehen oder Jemand sen^beschwert werden möchte: vnd gleichwohl deshalb, vor oder nach der Abstraffung, etwaß versprochen wurde, solle esi wganz kein Krafft haben, sonder Jederzeit by iedes frcyen willen stehen; Also daß alle straffwürdige fachen allein m^bührendte buessen gezogen vnd alles bey den Eyden verrechnet solle werden. Wan aber Costen mit Kundtschaffte» ^anderem vfsgehet mag der ohne Abgang dcß oberkheitlichen gefähls by den schuldigen eingezogen werden. sollen! °die Vrthelsprecher dcß Landtgrichts sich derjenigen, so vmb buessen vnd dergleichen angefochten werden, ganz nichts beanoch von Jhrentwegen pitten oder abhandlen, sonder sich vnpartheysch richterlich verhalten, betreffe dan den Ihrigenmit welchem einer Verwandtschasst halber vor recht ausstehen mücste. (Randbemerk.:Diß ist der 14. Artic. dcß » 6

Absch.").j,

Damit auch vnseren H. vnd Oberen nichts verschwigen oder vcrthädiget vnd die Vnderthanen wider die gebührgeträngt werden, So habei t wir den Landlgrichls-Knechtcn by ihren Eyden aufferlegt, daß sie alle hoche BuosseW si ^vnd Abzug vnd waß ihnen in ihrem Huartior begegnet sowohl bei der Cantzley alh im Schloß vnserem Landtuoglein Verzeichnuß vnd buoch mit allen Vmbständten vnd bcwysthumben angeben sollen, Also dz zue dem Endt zwen ^rödcll, einer in dem Schloß vnd der ander in der Canzley, gehalten vnd alles straffwürdiges in beyde gleichsoll werden, Aufs daß vnseren H vnd Oberen nichts verabsaumbt werde. sollen auch visiere Landtuögt hinderr ^unseren nachgeseztcn Ambtleuthen by ihren Eydten kein straffwürdige fach abhandlen oder verthädigen, sonder Jederzeit ^stimbte gcwüsse Buossentäg ansezen, die Jenigen, so buessen, Fähl oder Abzug schuldig sind oder werden, für sichAmbtleuth bescheiden vnd sampt den Ambtleuthen den schuldigen die gebühr nach gestaltsamme des fehlers aufflogen, weder Landtschreiber in dem Canzleybuoch sowohl alß in deß Landtuogts Nodcll verzeichnen soll, da aufs ieden buostdem Landtuögt ein Cronen vnd den Ambtleuthen iedem ein halbe Kronen für Ihre Besoldung vnd nit mehr geben ^werden, Wie auch den Landgrichts-Kncchten nach demme einer weit oder nach gcsissen. Dieweil nun gehörler maßen ^Landtuvgten die Verehrungen gänzlich abgestrikht vnd aber die Landtuögt kein bestä ndig cinkhommen haben, SoIhnen zue einer ergäzlichkeit Ihrer Müeh vnd Arbeit von allen buossen vom Hundert zwenzig geschöpft, welcher für ^Seinig einbehalten vnd daß Überig alleß ohn weiteren Abzug verrechnen solle. Damit aber ein Landtuögt dannenh^oVrsach ncmmen könne, mit den straffen, Zählen oder Abzügen zue hoch zue fahren, so soll wie obuermelt die Absrain beywesen der Ambtleuthen fürgenommen werden. ^ ^

So aber Sie deß Daxes der straff sich nit vergleichen köndtent oder ein Landtuögt der straff Jemand gar r»wolle vnd die Ambtleuth ihne straffwürdig befunden, soll in solchem Fahl die fach für ein Vnpartheyisch Landtgricht ,welchesse Thcil dan ein Landtgricht beysallt darbey solle bliben, were dan fach, daß sich einer mit Vrthell ^befunde, der mag dan für unsere gnädige Herren vnd Oberen api,«silieren. Waß scheltung-buessen anlanget sollen d«cgleich alsobald by erörterung der schellsach taxiert werden. ^

Ferner haben wir angesehen, wan Jemandt im Landt durchs Jahr beschwert wurde oder ein schädlichen ^

mißbrauch verspürte, Soll vnd mag derselbe daß seinen Grichts-Hcrren oder Gmeindts-Auschuß anzeigen; dieselben ^die fachen in schrifften wohl specificiert stellen vnd einem Landtuögt vnd Ambtleuthen sürbringen vnd vmb abschafft ^halten; Hilffts, wohl vnd guct, wo nit, mag man alsdan die Clag für vnser H. vnd Oberen Gesandten genlangen lassen, die dan zue abhelffung der beschwcrdt sich der gebühr nach zue erklären wüssen werden. Damit auchvnd recht desto besser befürderet vnd aller Vnnöthiger Costen verhlletet werden, So haben wir beuohlen, daß visiere ^ ^vnd künfftige Landtuögt zue Haltung der Tagsazung nit allein gwüsse Täg anstellen, sonder den zuemahl morgenswüsser stundt anfachen vnd mänigklichem förderlich ab dem Costen helffen sollen. (Randbemerk.:Diß ist der 1l>.deß Frfd. Abscheidts vom ^ugusto 16L5").

Demnach die Landtrichter, Redner vnd Landgrichts-Knecht ein Zythero ihre H'lmpter vnd dienst von »fi

uögten mit grosen Verehrungen gleichsamb erkhausft vnd also mit mieth vnd gaben darzuekhommen, So haben wir ) ^ ^gesezt vnd geordnet, daß solches nit mehr bescheche, sonder darzue ehrliche, vnparthcysche Leuth, vnd souilvill auß einer Fründtschafft, ohne mieth vnd gaben in daß Landtgricht sollen gsiezt werden ; Insonderheit sollen!so in öffentlicher Hurrey vnd Ehebruch lebe»! oder sonst öffentlich verschreit sint, nit inß Landtgricht gebrauch!,