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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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liiere Ordnung in Verwaltung Gricht vnd rechtens, auchAbstrafsung derFehlbaren^"^Handthabung derOberkheitlichen gefähleni Item erwählungderLandtrichtern,^ebneren vnd Landtgrichts Knechten.

Zum Ersten, Weilen dan vnder anderem auch eingebracht worden, daß die vor dem nidern gericht oder anderen'Mir Zeuthen gemachte guetliche Spruch, die gleichwohl von den Partheien angenommen, gelobt vnd versprochen worden,Zahlen von unseren Landtuögten widerumb auffgehebt vnd also die Pariheyen von newem in recht vnd vncosten gebracht^ , Darauff habcnt wir erkhcnt vnd geordnet, daß bey dergleichen angcnomnen vnd verlobten sprüchen verbleiben^ ^ sosehr der Höchen Obcrkheit nichts dardurch entzogen wirt, die auch dcroselben weder abbruch nach nachtheil gebehrent!aber dergleichen sich crscheinete oder einer newe rechtsamme Helte, wollen wir in solchem Fahl vnsern Landtuögten den^ nit benommen sonder vorbehalten haben.

^ Betreffen! die cinzüchung der buosien habcnt wir gcsezt, daß die Nidergrichtlichen buofsen, welche die hoch Obcrkheit. ben Grichtsherre» gemein vnv zuethesien haben, sollen wie bishcro einzogen vnd lauth Vertrags berechtiget vnd durchvierte rödell den Landtuögten vnd Ambtleuthen eingerechnet, die Höchen buosien aber allein mit hochoberkheitlichen°n eingezogen werden, Vnd daß die abstraffung mit der gcfangenschafft den Landtuögten allein (auserhalb deren Gerichts-°'^n. denen in Vertragen zucgelassen) zue gebrauche» gebühren vnd zuestehen solle. (Randbemerkung:Diß ist der

^ü'cul deß Frauwenfeldischen Abschcidts vom August 1625").lhk l habent wir geordnet, weilen Landtbrüchig vnd ohne daß billich, daß kein Landtuogt dem anderen sein Vr-

^^ben oder auffheben solle, daß darob stiff gehalten werde vnd die Landtuögt nit darwider handle« sollen, were" lach, daß einer newe rechtsamc zueerscheinen, mag wohl in solchem Fahl daß recht dem begehrendten geöffnet werden,^bbenierkung:Diß ist der Sibende Artieul deß Frauwenfeldischen Abschcidts vom Auguste» 1625").

Antreffend! die bcgerte Abschaffung der beschwerlichen heimblichen Kundtschaftcn, so über vnuerlümbdete Persohnen ein-^ werden, Ist vnsere Meinung, daß vnscre Landtuögt vnd Ambtlcuth aufs einkhommcne Klag wohl mögent Heimb-

berjcht einnemmen ; die geschwor nen Kundtschasiten aber söllent öffentlich cintwcder vor Landtgricht oder wo sich sonstverhört vnd eingenommen werden. (Randbemerkung:Ist der 8. Artieul des Ffd. Absch. von anno 1625").^""nc setzen vnd ordnen wir, daß sürohin, so ein Person vom Leben zum Todt gerichtet wirbt, auß derselben Ver-^^chaft, Haab vnd guoth zueforderst die rechtmäßige schulden bezahlt vnd dan erst daß übrig zue der Höchen Obcrkheitbezogen solle werden! darby wir auch erkhennt, daß vm Abstraffung oder Hinrichtung Malefizischer Persohnen von^ ^nachparten, denen sie aus dem Weg geraumbt worden, kein gelt, weder Verehrung noch belohnung von vnsercn Landt->»n ^ anderen abgeforderet werden vnd desnvegcn auch nicmandt nichts zue geben schuldig sein solle. (Randbcmer-

»Ist der 9. Artic. obgedachts Absch.").

!>»dt Zucrcdung halber, so im Trunkh oder Zorn bcschcchent, da etwan deswegen Tagsazunggelt, rednerlohn vnd Zehrung^"genommen worden, laßen wir gäntzlich by dem Vertrag (^," 1609 vsigerichtet) verbleiben, vndt wollen daß° bissig nachgangcn vnd darob gehalten werde. (Randbemerk.:Ist der 19. Art. obgcd. Absch.").weiter habent wir den Proceß der ^i'pullutiou, darinnen bisher Vilerley Anordnungen zuegangen, dergestalten bc-- 'litt, daß sürohin khein Parlhy weder zue Baden noch in den Orthen elwz ohne Vrckundt deß Gegenthenß aufbringe»,^ ^ vorhin vrkundt mitbringen solle, daß seiner Widerpart vrdenlicher wyß 14 Tag zueuor verkhündt worden feige.

""^bemerk.:Ist der 11. Art. obged. Absch.").b, treffen! den fünfften Artieul der LandtsOrdnung, welcher also wyst: Wan man nit vermag die buessen an gelt zuekv vnd diß zue abbruch weyb vnd Kinder Narung gereichte, daß in dem Thurn abgebüst werde mit gebung«in ^ brodtß ein Tag vnd ein guldi darmit abzuebüessen, laßcnt wir gänzlich in seinen Cräfften verblibe», allein daß^ber regierender Landtuogt zueuor darumb bcgrüeßt werde. (Nandbcmerk.:Diß ist der 13. Artic. in obgcd. Absch.").^ Dieweil etlich Jahr hero vnscren H. vnd Oberen auß Ihren gcfählen darumb wenig eingangen, daß die LandtuögtHöchen straffen noch höchcr Verehrung für Sie oder Ihre Wyber auffgelcgt vnd also Ihre Küche vilmehr dan^ll^ ^ Oberen Eainmer betrachtet, So habent wir dergleichen Verehrungen vmb straffwürdig fachen gänzlich abge-' baß weder der iezig vnd khünfftige Landtuögt vnd Ambtlcuth nach die Ihrigen bey Ihren geschwornen AmbtsEydcn