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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Weitere Sonderbahre Pflicht eineß Landtuogts im Thurgew wegen Ehr, gewehrtThurnstraff, auch son st en seines weiteren Verhaltens.

soll ein Landtuogt in dem Thurgcw, gleich wie in anderen Landtuogteyen geordnet ist, den fühlbarengesezte Buessen keine Verehrungen weder für sich noch die Seinigen nit abnemmcn vnd für Ehr vnd gcwehr auch ^straff alle bescheidenheit brauchen, sonderlich in solche straff ohne ehehaffte Vrsach vnd auch nit ohne bywesen derleuthen niemandt einkhcnnen, Waß er auch ieder Parthey deßwegen abnemmen Wirt nebent der Oberkhcitlichen ^bericht in der rechnung einzeichnen, damit die Oberkhsit jederzeit seche, wie man mit Ihren Vnderthanen vmbgangen. ^soll er von der Vrtlen wegen mit dem Audienzgelt by gewohntem Tax ohne steigerung verbliben, vnd ist darbey ^Oberlheiten allerseits ernstliche Meinung, daß Ihre Landtuögt Ihre regierung gegen den Vnderthonen mit rechterfüehren, nit mit bösen vngebührlichen Worten gegen dem einen oder anderen verfahren, die Vnderthonen nach gesta ^fachen mehr mit miliigkheit alß strenge in anlegung der buessen halten, den Hilff vnd rath begerendten, HelmbichlFrömbden, wie sich einer Oberkhcitlichen Persohn gebührt an die Hand gehn.

Eydt eineß Landtschreibers im Thür gew. .

(Dieser Eid ist in der Sache selbst ganz gleichlautend, wie der des Landschreibcrs zu Baden, nur mutatis muta »ul!>>

OrdnungvmbdenvffritheincsLandtuogts. ^

Er soll vssert seinen eignen Haußangehörigen, daß ist Söhn, Tocht^rmänner oder bruederen nit mehr au ^

alß

Pserdten vffrilhen, namblich seinem, seines oder seiner Herren zuegebene» Ehrengesandten vnd deroselben Diener> ^ ^

vnd -tv-"

die Mahlzeit, so an dem Abend bey dem Einrith beschickst, nit weniger die Mahlzeit am morgen abgestelt sein- ^

pfachung soll auch nit höcher alß mit 6 Pserdten beschechen, Namblich zwen Grichtsherren, zwen Landtrichtervon Frawenfeldt.

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Rith der Landtuögten in daß Oberthurgew vnd änderst wohin, gericht zue ya

Item vff den Augenschein, auch gen Baden. ,,

Eh soll ein Landtuogt nit mehr alß einmahl in daß Oberlhurgew gericht zuehaltcn rithen iedes Jahrs, v>w ^selbige mahl soll er Landtuogt nit lenger alß 3 Tag vsbliben vnd Ihme für ieden Tag geben werden 4 st. 0" ^

seinen Diener, dem Landtschreiber sambt einem Substituten 3 fl., dem LandtAmman vnd Landtweibel iedem ^

redneren für daß erst mahl 10 bz.; die überige Zeit sollen Sic sich mit Ihrem redncrtax vernüegen, vnd

vnd difi «

der Obrigkheit Costen, für ihre zehrung vnd belohnung. Wofehr aber der Vnderthanen einer oder mehr in

ehehasflen Händlen eines Landtuogts weiters selbst begehren wollen, so soll Ihnen in Ihrem Eosten bcsreyWiter sollent die Landtuögt vff der Oberkhcit Eosten ganz »it weder an daß ein noch andere Ort glichtrithen, wcre dan, daß die ckurisckicstioi! oder Landlmarkhen antreffe: Zue solchem Fahl aber soll eim ^sampt den beampten obiger tax für jeden Tag bezahlt werden. ^ ^1

Wo sich in der Landtgraffschasft spün erheben wurden, so ein Augenschein crsorderent, so mag ein La »dl»"!? ^dem Landtschreiber aufs begehren der Parthy solchen wohl einnemmen, doch soll Ihnen nit mehr alß der desbezalt werden. Der Lohn ist dem Landtuogt 2 fl., dem Landtschribcr 1 sl. nebent der Zehrung ; vnd ist deßmanns vnd Landtweibelß nit Vonnöthen.

Wan der Landtuogt gen Baden aufs die Jahrrechnung rithet soll er mitnemmen allein den Landtschreiber vu^ ^amman: Zueuor aber soll er sein Ambtsrechnung aller nachgesezten Ambtleuthen vnd bey guetcr Zeit stelle», ^halle"by erstattung dersclbigen vor der regierenden Orthen Gesandten bericht geben vnd die rechnung bey Ihrem 15^ ^könnent, daß namblich der Obcrkheit nichts verabsaumbt vnd ob die Vnderthonen auch der gebühr gehaltensoll deswegen Ihnen den Ambtleuthen aufserlegt sein, alle zwei Jahr mit den Landtuögten Ihre Huldigung zue