1733
Außkauff der LeybEigenschafft.ist ^ ^ Vnderlhancn beschwertepuncten nebcnt anderem auch eräugt, daß ctwcllche mit zweifachen, Ja drey-
kincr" beladen i Die Vrsachen aber vnderschiedcnlich eintwcder von besizenden fähligen güctcrn wegen oder sonst
Hein Leibeigenschasfl halber herruchrcn, darin nil vill zue enderen möglich, änderst dan daß fürohin keiner in
" Gmein, Dorfs vnd Vogtey züchen noch angenommen werden soll, Er sey dan zucuor dieser Leibeigenschasft von seinem
en Herren Freywillig erlassen, abkaufst vnd ledig. Wo auch Jemand! vnserer Vnderthonen, so leibeigen were,? ^ner Vogtey in ein andere 9urm(Iieti»n oder gar vst der Eidtgnoschafst züchen wvlt, soll derselbig sich diser Leibeigen^ hy einem regicrcndten Landtuogt lcdig machen vnd dan daß gelt dest vßkauffs den Obrigkheilen in rechnung ge""K werden.
Abschaffung der Juden.
. GH solle,, auch fürohin in allen vnseren Vogteyen keine Juden mehr husheblich nit ingelasien noch geduldet, vorbe-die in der Graffschafst Baden, welcher Zahl aber auch nit soll gemehrt werden, der Hoffnung, daß villicht zue be-^'gcir Fridenszeiten sy sich selbst nach Teutschlandt vnd vsert die Eidtgnoschafft begeben möchten.
Haußrath im Schloß.
^ Der in dem Schloß oder Obcrkheith Haus, sich befindende Hausrath soll alle Zeit Key Jedes Landtuogts vffzug durch' Arnblleuth mit zue sich Ziechendten vff dergleichen Ding Wüffcnschafft habendten Persohncn besichtiget vnd geachtet wcr-damit Hey dcffelben Landtuogts nach den verflossenen seiner Regierung gehöriger zwey Jahren man den Abgang solchenUrachs widerumb besichtigen könne vnd der Landtuogt den vnder seinen 2 Jahren beschechenen Abgang ohne der Ober-
nien
vnd entgellnuß erstalten thue.
Bälgend die sonderbare» Eydc vnd Ordnnngcn der Landvogtcy Thurgiinw.
PracticierEydt aller Landtuögtcn.
(Lautet wörtlich gleich wie der oben, S. 1729, abgedruktc)
Deß Landtuogts Eydt.iiin, «Verden schweren, den H. Eydtgnoffcn von Etätt vnd Länderen der Siben Ortlcn Zürich, Lucern, Viy, Schwyz,Zug vnd Glaruß N»z vnd Ehr zue fürderen, Ihren schaden zue wenden vnd Ihnen Ihr Gericht, Ncchtung^ Gewaltsam,,,^ so Sie da haben, zue beheben vnd zue behalte», so sehr Ewer vermögen ist z Die Fehl, gläß, Zinß,««s ^ llüiten, so die Eidtgnoffen an dem Endt habent, einzuezüchen, denen die zue verrechnen vnd vßzucwisen, wan Sieerforderen werden: Deßgleichen die bueffen vnd straffen, so da fallcnt von der Landtgrafschafft des Thur-^ vnd nider Oberkheitlichen fachen, den Herren der Siben Orthen, Vnd die straffen, gefähl vnd bueffen, So
^«n vnd Landtgrichl, Inhalt deß guctlichcn Vertrags, zueständig vnd zuegehörig sindt, den Eidlgnoffcn von den^»Ih ^e verrechnen vnd Jedem Orth sein Theil zue geben: Darneben auch weder man noch Frawen, so eigen
^bt vnd in die Graffschafst Thurgew gehörend!, nit zue verkauffen ohne der Oberkheit oder dero Potten gehell,^««d Willen. Ihr sollen! auch alle Fähl, frässel, bueffen vnd straffwürdigc fachen, so in Ewer Ambtuerwaltung«nit »amen vnd waß Jeder verhandlet, auch wie hoch ein ieder gestrafft, von Posten zue Posten durch denIt^-s ^«ber verzeichnen vnd auffschreiben laßen, Auch ohne sein vnd deß LandtAmmans beiwesen oder vorwüssen einichefachen nit anncmmen, vnd in allweg der gestalt regieren, daß Ihr vnd vnser Ambtleuth bey gebung EwerEydten erhalten mögen!, daß vnseren Herren vnd Oberen nichtß verabsaumbt vnd die Vnderthonen auch der""ch gehalten werden. Ihr werden auch schweren, jtheinc Khundtschafftcn allein einzuenemmcn, sonder allwegen den>i^ ^«ber oder einen anderen Beampten (waß sa»cn au» cß betreffen möchte) darbcy zue haben; Ferner ein gemeiner^>n dem Armen wie dem Reichen vnd dem Reichen wie dem Armen, Niemand zue lieb noch zue Leidt, vndnoch gaben zue nemmen, sonder darbey Ewer bestes vnd möglichstes zue thuen; Vnd dann auch^«>n ^ Landtuogtey Thurgew gemachten Informationell vnd Verbesserungen flyssig nachzuckhommen vnd obzue-' ^es gcthrüwlich vnd ohne gefahr.