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5. Für daß guet Jahr haben wir einem Landtvogt geordnet 60 Pfd.! darus soll er schuldig sein zue geben dewLandtschreiber vnd Vnderuogt 1 Sonnen Cronen, aufs die vier Stuben gen Baden den Vnderuögten, Lcuffer, Trummctcr,Zoller vnd Wächteren jedem ein Käß oder ein Münz-Gl. darfür, vnd den wyssen Ziger aufss Rathhauß.
k. Wan ein Landtuogt oder die Ambtleuth in vnßeren H. vnd Oberen geschefften in hin vnd widerreisen lez>geben, wirt man Ihnen selbige nach Gebühr guelhcifsen vnd passieren lassen: So sie aber in streitiger Partheyen oderanderen namcn ausrythen oder gebraucht werden, soll ein solche Lezi vnd Lösten vnsern H. vnd Oberen nit sonder denen,so eß antrifft, auffgemacht werden.
7. Wan ein Landtuogt sampt den Beambten vnd Vnderuögten den gebräuchlichen Weinkauff machet, soll man leinMahlzeit mehr in der Oberkheit Lösten halten, sonder dem Landtuogt vnd Ambtleuthen Jedern ein gueten guldi vnd denübrigen Persohnen, so darzuo gehören, Jedem ein Halbe Kronen darfür geben werden.
3. Den Gleitsleuthen, wan Sie Jährlich aufs die Jahrrcchnung die gleidtsbüchsen bringent, soll auch Khein mah^mehr gehalten, sonder Jedem darfür 2 Pfd. geben werden. ^
ö. Dwilen aufs dem Rathhauß zue Baden vnder wehrenden Tagsazungen vnd Key Theilung der gleidtsbüchsenOollationLN biß dahin vill Losten ausigangen, soll solcher hiemit für's künfstig gänzlich abkendt sein.
10. Denen, so Gfangne zum Schloß bringent, soll Jedem von den nechsten Orthen ein Dikhen, denen von weiter ^legnen Orthen aber mag ein Landtuogt biß aufs 2 Dikhen geben vnd soll nit mehr weder essen noch trinkhen in dergierenden Orthen namen gut gemacht werden. .
11. Die Zinßleuth deß Schlosses Baden sollen in lifferung Ihrer schuldigen Zinsen aufs der Oberkheit Loste»verzehren-, Eß stehet aber einem Landtuogt frry, auß dem seinigen ihnen etwas geben zlaßen, dan man fürtcrhmgleichen Ausgaben in der rechnung nit passieren Wirt lassen. .
12. Den Jenigen, so durchs Jahr Holz, Hew vnd strow zum Schloß füehren vnd anders, so dem Landtuogt vercvnd zuehin gsührt Wirt, wie auch die Schloßmattcn zue hewen vnd Embken soll man fürterhin nichts mehr einem ^uogt darfür passieren laßen, sonder weilen er alle nuzung nimbt solle er in seinem vnd ohne vnseren H. vndLosten lohnen vnd alles abrichten: Aber deß Hew'ß halber bey dem Abzug eines Landtuogts bleibt eß Key dem Ar>in dem Badischen Vrbar.
Brand st üren, Allmoßen. ^
Eß soll ein Landtuogt die Brandstüren künstig noch verrechnen mögen aber sonst keine weitere gemeine Allmosen(Dieser Artikel ist von derselben spätern Hand, wie oben Artikel 3, hier eingefügt worden).
Schloßreben. .hl
Die Schloßrcbcn betreffendt, wie wohl die rcgierendten Orth bisdahin allen Vnkosten über sich genommen,aber Ihnen nichts alß Losten vnd Schaden erfolget vnd die Landtuögt allen nuzen genommen, So habent wir geor 'daß sürbaßhin Sie die Neben in Ihrem Losten (weil Sie nur 1 Pfd. für ein Saum wein verrcchnent) erbawe» v»d 'gegen auch den nuzen daruon nemmen sollen vnd nichts mehr darfür verrechnen. Sie sollen aber die reden solcher istin gueten ehren halten, daß dannenhero kein Mangel oder Klag gespürt werde: dann die botten der »ewaufsüehre ^Landtvögten sollen vnd werden iederzeit dieselben beschawen, so Sie Mangel finden wurden den H. Gesandten ^
dann den Abgehenden Landtvogt zue ersezung deß schadens halten ^sollent. Wir haben zue dem Endt vnseren A»>bt eby Ihren Pflichten eingeben, guet auffsehen zue haben, daß Sie in gueten Ehren erhalten werden.
Der Vnderuögten Mäntell vnd LeufferS Besoldung. ^
Für den Mantell eines Vnderuogts soll sürohin nit mehr verrechnet werden alß Acht gute Gl., daß übrig die Vndcr ^selbst bezahlen. Deß Leuffers 2 Müth Kernen vnd waß ein Landtuogt deß Schlosses wegen an flüchten vnd ^vnd wider aufgeben mueß soll an gewüssem Früchteinkhommen abzogen, auch die Frücht vnd nit daß Wärdt dafür gerewerden.
Item eß seil der Leuffer Jährlichen einem Landtuogt in bysein vnseres Landtschreibers wegen seiner Polle"specificierte rechnung geben.