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""ch wohin Euch ein Landvogt Heist reiten daß sollent Ihr gctrewlich außrichten vnd vollstrckhcn, Jedoch in der Obrig-keit Costen! darfür Wirt man Euch alle Jahr bezahlen zehen psundt Haller vnd vier pfundt für ein Verbesserung. Dar-"ebent sollent Ihr auch in der Statt Baden srey sizen, gleich als; andere Vnderuögt vor Zeiten bey der Herrschafft gesessenIhr sollent auch den rath vndt die geheim verschwigcn, Vnd kein Bottenbrodt nach Verehrungen weder von Vrtlen,^khandlnussen noch anderen Dingen nit heuschen oder forderen, noch Jemanden die anzeigen, Allein ausbedingt waßÄlpler, Pfrüendtcn, Lehen vnd gefangne Leuth antrifft. Desgleichen Ewer vffschen haben zehelffen, daß denen über die^andtuogtey Baden gemachten Ordnungen stath vnd gnueg bestehe vnd Ihr aufs Jedes erforderen den nothwendigen berichtEwer>n Eidt geben können»: alles gctrewlich vnd ungefährlich.
Dest Leufsers zue Baden Eydt, den er einem Landtuogt schweren soll.
Er soll schweren den Eidtgnossen von den Acht Orthcn, so die Graffschafft Baden beherrschen», tbrcw vnd Wahrheitbehalten, Ihren nnze» zue förderen vnd schaden zue wenden, auch nach bestem seinem Vermögen alle fachen gchorsambsueuerichw», waß Ihme billichmäßig von den H. Ehrengesandten, dem Landtuogt oder OberAmbtleuthcn besohlen wirt, auchgemeiner vnpartheyscher Diener zue sein, daß zueuerschweigen, waß zue verschweigen sich Gebükrt oder ihmc zueuer-ichweigen besohlen wirt; Auch vmb Miett vnd gaben oder sonst einiche» Anscchens willen sein schuldigkheit vnd den em-^achcnden billichen befclch gctrewlich auszuerichten nit vndcrlafscn vnd sich deß billichcn Lohns zueucrnüegen. Item auch(vie den Landlsgcrichts Knechten im Thurgew geordnet ist) ohne deß Landtuogts vnd der OberAmbtlcuIhen Müssen oderQueich nichts verthädigen helffen, sonder alles; das; einem Landtuogt vnd in der Cantzley zue ofsenbahren oder anzuegeben,Zue offenbahren oder anzuegeben sich gebührt; Alles; gcthrewlich vnd vngcfahrlich.
^^bnung vnr der Landtuögten zue Baden Vffritt, Vffzug oder Huldigungs Auffnem-Mung vnd Besuchung der Zurzacher Märkhten, auch etlicher ferneren bewilligten»der abgestrikhten Vnkösten.
Erstens söllent die Landtuogt, so vffziehen, kein Eomitat, alß was; einer von Söhnen, Tochtermännern oder bruedernKehrte, haben, mit beiden H. Ehrengesandten, welche aus; selbigem Orth ohne daß nachcr Baden aufs die Jahrrcchnung°">wcn, auffrithen vnd darneben noch sonst zwcn Herren mit sich nemmen mögen. Allcß cntgegenrythen soll gänzlich^gcstM vnd vcrpolten sein also, dz wan der alte Landtuogt, die OberAmbtlcuth oder ein Statt Baden den khommendcn ,"»dtuogt empfachen wellen mögen sie daß in der Statt oder in dem Schloß deß Abcnts oder morgens thuen. Eß soll^>ch ejn Landtuogt vssert seinem Oomitnt weder an dem Abendt deß Eynriths noch deß andern Tags niemandt zue gastbey hundert Kronen bueß; Wie zuegleich auch ein Landtuogt den H. Ehrengesandten die bißhero gewohnte Ituaatoudie halbe Kronen den Dienern für die Mahlzeit nit mehr gebe» ; entgegen danne werden Ihme von der Obcrkheit^ 2gy P^nd auch nit mehr guetgemacht werden. (Am Rande steht die Bemerkung: „Auf der JahrRechnung 1657Zuerkennt, daß der Dieneren Verehrung nit sölle vfghebt, sonder fürohin denselben noch weiter gegeben werden.").
2- Man ein Landtuogt ausfzogen soll er zwar den Eidt an so manchem Orth von den Vnderthanen einemmen, wied°n altem herb bräuchig gewesen, aber eß soll ein Landtvogt darby der Kösten halber so sparsam verfahren als; immer"^lich sein khan.
2. Die besuchung der Zurzacher Märkhten betreffend» soll er sich der Ambtleuten, Diener vnd Trumpetters vernuegen^ schweren (loinitat nit an sich hcnkhen; hiemit sollen auch abgestelt sein die 70 Pfd. Costen, so man ihme wegen^»räinari gleidls vnd selbigen Mahls bishero geben, vnd soll er in Verrechnung deß Vnkhostens aufs sein Pcrsohng'bent alle bescheidenhcit brauchen. Von wegen der frömbden spilleuthen aber soll er nit mehr alß 15 Pfd. wie bisharoRechnen. Item wegen deß Sperbermahls für jeden markht mehr nit alß 20 Pfd.
^ (Von späterer Hand ist hier bemerkt: „Der Vncoste», so zu Zurzach vflaufft vnd zu verrechnen erlaubt ist, soll nach' Erkantnuß vs der JahrRechnung 1657 beschehen mehreres specificicrt werden.").
4. Für djx Mahlzeit so man hieruor gethon soll jedem so darzue gehört, Namblich dem Landtvogt, Landtschryber,^ "uogt vnd Substituten eine halbe Cronen, wie auch an Bucfscn-Tagen Jedem souil vnd den Vnderuögten sampt dem^sser ein frankhen darfür geben vnd nit mehr verrechnet werden.