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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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wysen, wan Sie daß an Euch erforderen werden»; Deßgleichen die buosscn die da fallent nach gestalt der Sachen einzuezüchen vnd zueverrechnen, auch Jedem Orth sein theil zuegeben vnd in den Ampteren ein gemeiner richter zue sein vnvrtheilen zuentschciden dem Armen alß dem reichen vnd dem reichen alß dem Armen, niemandt zue lieb nach zue >edvnd darumb weder mieth noch gaben zue nemmen, sonder darbey Ewer bestes zue thuen, getrewlich vnd vngcfahr.alle die sähl, fräfsel vnd buessen, oder alle slraffwürdig fachen, so in Ewer Amtuerwaltung fürfallcnd, mit »amen vwaß ein jeder verhandlet, auch wie ein jeder gestrafft von Posten zu Posten durch den Landtschreiber verzeichnen vnd a»^schreiben lassen, auch ohne sein vnd deß Vnderuogts beywesen oder vorwüssen einiche straffwürdige sach nit ynnemmen, vin allweg dergestalt regieren, daß Ihr vnd die Ambtleuth Key ablegung Ewer rechnung Key Eivcn erhalten mögen»,den Obertheiten nichts vcrabsaumbt vnd die Vnderthonen auch der gebühr nach gehalten worden seygen. Weitters s? ^Ihr schweren, die zum Schloß gehörige malten nit auffzucbrechen noch zue akheren, sonder dieselb mattlandt bleibenlassen vnd in gebührenden ehren zu erhalten; desgleichen der vber die Landtuogtey Baden gemachten rolvi 'wati»»Verbesserung getrewlich nach zuekhommen vnd abzuhalten.

Fernere Pflicht eineßLandtuogts zue Baden der Ehr, gewchr vndthurmstrass-» a u ch deß Audienzgelts halber.

soll ein Landtuogt zue Baden, gleich wie in anderen Landtuogtyen auch geordnet ist, den fehlbahren über die 3sezte buossen keine Verehrungen weder für sich noch die seinigen nit abnemmen vnd für Ehr, gwehr, auch ^

die bescheidenheit brauchen, sonderlich in solche straff ohne ehehafste Vrsach vnd auch nit ohne beywesen der Ambtleuniemanden einkhennen, waß er auch icder Parthey deswegen abnemmen wirt neben der Oberkheitlichen bueß zum ^ ^in der rechnung einzeichnen, damit die Oberkheit Jederzeit sehe, wie man mit ihren Vnderthancn vmgange. MM l"von der Vrtlen wegen mit dem Audienz-gelt bey gewohntem Tax ohne steigerung verbleiben.

Gemeine Erinerung an alle Landtuögt zur Bescheidenheit.

Vnd ist darbey Ihr der Oberkheythen allerseits ernstliche fernere Meinung, daß Ihre Landtuögt Ihregegen den Vndcrlhanen mit rechter sormb führen, nit mit bösen ungebührlichen Wortün gegen dem einen oder averfahren, sonder die Vnderthonen nach gestalt der fachen mehr mit miltigkheit alß strenge in anlegung der buesse» v ^den Hilfs vno rath begehrenden, dem Frömden vnd Heimbsche», wie sich einer Oberkheitlichen Persohn gebührt a»Handt gehen.

DeßLandtschreiberszueBadenEidt.

Ihr sollent schwören, minen H. den Eidtgnossen threw vnd Wahrheit zue halten, Ihren »uz zue förderen vno ^zue wenden vnd Sie in Ihren schrifflen zucuergaummen nach bestem ewerem Müssen vnd Verstandt; Auch ein gen ^vnparthcyscher schreiber zue sein vnd die rathschläg, auch waß gehcimb sein soll oder darauß nachred vnd schab'" ^springen mochte zue verschweigen, deßgleichen vnd waß die Landtuogtey der Graffschafst Baden betrifft ein ge»>ci»ee ^gleicher Amptmann zue sein dem Reichen wie dem Armen vnd Armen wie dem Reichen; Auch weder in rech"- ^bueswürdigen fachen keine mieth nach gaben nit zue nemmen vnd deß ordenlichen gemachten Schreibertaxes Euä> ^nüegen; Mehr die Fähl, Fresset vnd buessen nach der den Landtuögten gemachten Ordnung fleisig vnd gelhrcwli'b ' ^schreiben; Deßgleichen vnd inßgemein Ewer aufssehcn haben, damit denen über gedachte Landtuogtey Baden g^ ^ ^Ordnungen statt vnd gnueg bejchäche, Vnd Ihr aufs Jedes erforderen den nothwendigen bericht bei Ewerem b'Vkönnent, daß den Oberkheiten nichts vcrabsaumbt vnd die vnderthonen auch der gebühr nach gehalten worden seM'"'getrewlich vnd ungefährlich.

Deß Vnderuogts zue Baden Aydt. ^

Ihr sollent schweren, deren acht alten Orthe» drr Eidtgnoschafft, so die Grafsschaft Baden beherschcnt, nnzzue sürderen, Ihre» schaden zue wenden vnd Ihnen Ihr gricht, rechtung vnd gewaltsame helffen beheben vnd ^ ^sosehr Ihr vermögen», nach Ewer besten Vcrständtnuß; Auch einem Landtuögt zue allen Grichten gehorsambgemeiner Ambtmann zue sein, Vrtlen zue entscheiden helfsen dem Armen alß dem reichen, dem reichen alß bew