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Durchgehende Reformatio» über die gemeinen teutsche» vogtcye» der Eydtgnoschofft, gemacliet theilii de» 20. Tagvctobri» 1SSS VI, dt de» 2S. Juni! I«ii« in Zug, v»d theiik im Iulio »«»« auff der Zahrrechnung z»e Baden.
tEitirt auf Seile 1135, 1159, 1237, 1291, 1342.)
Von der Landtvögten Wahl vnd Bestätigung.
Demnach auß dem vnordenlichen xradieieren vnd cintringen auf die gemeinen Vogteyen vnd Ämpter anders nichts^°lget, van daß der Allmächtig Gott wirbt erzürnt vnd vnß sein straff auff den Halb wachst! mancher ehrlicher man,M» Altfordercn oder er selbst vmb daß Vatterlandt wohl verdient vnd dergleichen nit brauchen will, villmahlen vnge-bleibt i die Jhenigen aber zue den Almptcren gelangendt, welche deren zum wenigsten werbt vnd dieselben nit ver-" ^ können!; Auß welchem dan folget alle Anordnung vnd sonderlich vill lilagens vnd schreyens der armen betrangtcnderlhanen, an welchen man daß so vnerbarlich aufgelegte gelt widcrumb einkhommen vnd erholen will, vnd auch die,'He in solchem praetioicren fähl geschlagen vnd daß begcrte Ampt nit erlanget, vilmahlcn von guetem standt in Ver-
"9, Armuth, Elend! vnd schier gar Vcrzweifflung gerathent: Die Landleuth aber cffen vnd trinkhen überflüssig ge-.. "end vnd wan kein praotieiercn vorhanden sich dessen auch gebrauchen wollen vnd Jhro Wcrkh still stehen laffent,I>^ Orthen in grundt verderbend. Also haben! wir nothwendig erachtet allen ernst anzuewenden, somblichem
ell zue begegnen, vnd deswegen vnß dessen mit einanderen beredt, Namblichcn, daß Jedes Ohrts Oberkheit den'9en angehörigen biß kraetioiercn vndt trölen mit höchstem ernst abstrikhen vnd verbieten solle, dergestalt, daß auff
End hin weder gelt noch gelts werbt, weder mieth noch gaben, weder essen noch trinkhen vsgeben werde, auch'^r Verheißungen noch bethrewungen beschehcnd, sonder gänzlich alles vnderwcgen vnd vermitten bleibe! Vnd wan in. »vng von dergleichen fachen daß wenigste gespürt wurde oder cinicher Zweiffel oder Argwohn fürfielc, da soll ein Obcr-^ mit höchstem Fleiß Inguisition halten vnd erforschung thuen, nit allein in ganher Landsgmcin, sonder auch in geheimbdd von sonderbahrcn Persohnen, Jnmassen vnd gestalt alß Sie vermeinen auf dz gcspör zuekhommcn vnd die fach zucer-^vdcn, pff welches hin dan die Oberkhciten Ihren schein vnd gezeugnuß, die Gesandten aber, so den Landtvogt i>rWsen-Ihren bericht erthcilen sollen.
Vnd wan ein somblicher Erwählter für die Gesandte auf Badische Jahrrechnung zue bcstätigung kompt vnd gleich-et den Schein aufflcgt von seiner Oberkheit vnd seincß Orths Gesandte den weitcrn mundtiichen bricht geben haben!,Er doch zueuor vnd ehe nit angenommen werden, er schwere dan hienach stehenden Eidt. An welchem allem so. gel erschine einichcß Wegs soll ein somblicher nit angenommen werden vnd ihme noch darzue sein ordenliche Oberkheit' gebührende straff aufflegen.
Ordnung vff alle Landtuögt ihrer Rechnungen halber.
^ Es sollend alle Landtuögt ihre Rechnungen jchrlich ctlich täg vor oder wenigist vff den ersten Sonntag im Iulio byAnfang der JahrRechnung nach Baden in die Canßlei schikhen, vnd dan selbige vff gedachten tag den H. Ehren-^rte Zürich ohnfehlbarlich yngehenbiget werden, vnd dann von denselben den H. Ehrengesandten des, nechstc»
^ ' vnd also fortan, vff dz man mit wyl darinnen sich ersehen könne, ob nichts wider die Reformation gehandlet wor-^otum vff den JahrRechnungen von annis 1658.
Practicier Eydt aller Landtuögtcn.deh, ^ sollen! schweren, daß ihr zu erlangung dieser Landtuogtey oder Ambtsverwaltung weder gelt noch gelts werbt,' speiß noch trankh von Euch selbst oder durch andere mit cwcrem Müssen oder vßzucgcbcn verschaffet habcnt.
Volgend die sonderbaren End vnd Ordnungen der Landvogtci der Graffschasst Baden im Ergönui.
Deß Landtuogts zue Baden AmbtsEidt.
^«r» ^ svEent schweren, der H. Eidtgnossen von acht alten der Graffschasst Baden regiercndtcn Orthen, Namblich Zürich,^°rn, zky ^ Schwyz, Vnderwaldcn, Zug vnd Glaruß, schaden zue wenden vnd Ihnen Ihr Gricht vnd rcchtung,"»j ^^^omme, so sie da haben, zue beheben vnd zue behalten, so sehr Ihr vermögen!: Auch die fähl, gläß, Zins,gülten, so gcmelt Eidtgnossen an dem Endt haben!, einzuezeuchen, auch Ihnen daß zue verrechnen vnd außzue-
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