1725
Ii. Johann Philipp, von GotteS gnaden Ertzbischove zu Maintz vndChurfürst,' schove zu Würtzbnrg vnd Hertzog zu Franken : c. VNsern Grusi zuvor. Best, auch Ehrsamb, Hoch-^rte liebe besondere. Wir haben der Herren vnd Ewere beede an Vns ohnlängst vom 17. Novemb. vnd 18. FebruarMin abgangene Schreiben zu Händen wol-gclicfcrt empfangen vnd Ihres jnnhalts ablesend mit mehrerm vernommen,^ an Vns die Herren vnd Ihr in Sachen des Kayscrlichen Fiscals, wie auch Florian Wächters gegen die Statt Basel^liati Arrest! vnd raspedivs Roscripti Lxtondemis Nanckati sinv dausulü, dann auch von der Rom. Kayserl.tin^ vnd des heiligen Reichs Cammcrgericht zu Speyr erkannten absonderlichen Nanckati cussutorii, rssti-
>a ^ umplius turlmncko sins elausulü ete., aus; Baden im Ergkw vnd Zürich gelangen vnd vmb Re-jn Vnsercr Statt Maintz aufs etliche Baselische Güetcr angelegten Arrests erinnerliches Ansuechen thun lassen.^ Gleichwie Wir nun den Herren vnd Euch ohne das zu bezeugung alles guten Nachbarlichen Willens, angenehmer^ ^dschafft Willfährigkeit stäts wol-geneigt vnd beygethan verbleiben, also wollen Wir liebers nichts wünschen, als;lai " ^ partlLular allein berührte vnd nicht also bcwandt wcrc, das; Sie in die oommunem Oausum
gesampter des Heil. Reichs Chur-Fürstcn vnd Ständen Interesse, auch Conservation des so müehesamblich-^">n,en getragenen vnd ckatu erhaltenen Kayscrlichen vnd des Heil. Reichs Camwergerichts mit-cinlieffe, Daß Wir Vnsere^ ^Meynte gnädige Affection so wol gegen die Herren vnd Euch alß die Statt Basel in der thaat selbsten ein mehrers^ üch bezeugen können. Den Herren vnd Euch aber ist ohne Vnser vbcrflüssiges ohnnötiges anfüehren ohnverborgen,y ^s vor Conditionen vnd Reservaten die in dem Instrumonto Rads enthaltene Reichs-Exemption bedinget, dieselbe^^ dreyen Puncten bestehend darauff der interessirtcn Statt Basel vber die vor dem beschlossenen FriedenswerckAnno 1647, des Baselerischen an der Cammcrgcrichts-Vndcrhaltung restirenden alten Außstandsax 'l'ruotatuum vorhero abgangene Noniwri-schreiben in nammen vnd von wegen gesampter des Heil. Reichs^ ckato den 27. Martii Anno 1649 der gebühr notificirt, vnd zu Vollziehung sattsammer
^ ' vnd Außbehaltnnssen vnd bcytragung Ihrer der Statt Basel vor dem Friedensschluß gemachter, durch denselben auchauffgehabener Schuldigkeit Zeit dreyer Monat angesetzt, wie auch dem Kayscrlichen Cammergericht selbstenJhver saumseligkeit vnd da Sic gedachte Rostanten ilo piuotorito nicht abstatten vnd diser conditionirterhittel^'°"' gebührt, versicheren wurden, durch die im Reich dessen Abschied vnd der Ordnung zugelassene Zwangs-
x ^ Anglich zu verfahren erlaubt vnd an die Hand gegeben, von mehr-ermeldtem Kayscrlichen vnd des Heil. Reichsbey ^vricht aber nach verflicssung berüchrter dreyer Monaten nicht allein, sondern sogar eines gantzen Jahrs vnd länger^ bcrspkrter beflissener Aorositot vnd lergivorsation wider Vns vnd andere des Heil. Reichs Chur-Fürstm vnd Stände,gedachte Basclerische Exemption, nach besag der Reichs-Protocollen, anderer gestalt nicht alß LvväitiouatoMcy scharpffe pooualia mau «lata sine eluusulü äs arrostauäo et oxtraüenäe, wie suk Mm. 1 vnd 2 zu^ ' ^vs eine zwar bey straaff fünffzig das andere aber zehen Marck lötigs Golds erkannt vnd insinuiren lassen, Wirtzg^^"gvrs nicht als; andere gctrewe Chur-Fürsten vnd Stände durch des H. Reichs Fundamenlal-Constitutionen vndwelche gleichwol Weyland Vnsere am Ertzstifft vorgewesene Antecessorn vnd Vorvordere selbs mit-htlsfen zusammen-j» Ichliessen vnd bekräfstigen, daraufs Wir auch gelobt vnd verbunden an discs im Heil. Reich höchstes Gericht deme^ zu pariren angewiesen, daß Wir so gestalten fachen nach Vnsere schuldige parition nicht entziehen vnd' vulpam et moram tertiorum in diser privilegirter Fiscalischer Sachen die angetrohetc äeelaratiouem R«ma: vnd"uß der arotiorn vber Vns ohne einige darzu habende Vrsach nicht haben können kommen lassen,bricht ohne, das; bald darauff Ihr Kayserliche Mayest. gegen crmeldtcs dero vnd des Heil. Reichs Cammer-
^s!» anderwertes scharpffes Nauäatum peemalo sino dausula, wie hierobcn angeregt, auß dero Loblichem Reichs-ergehen lassen; Wir mögen aber den Herren vnd Euch darneben auch freund-gnädiglich vnverhalten, daß sich^er Chur-Fürsten vnd Ständen des Heil. Reichs Interesse, vber ob-bedeuten dero bedinglichen Eonsens, in deme^lwers herfkr gethan, alldieweil dergleichen Proceß vnd Avocatorien des Loblichen Kayscrl. Reichs-Hof-Raths wider^ ^niwergericht keine statt noch im Heil. Reich herkommen, sondern den pragmutids Imxerii Landicmibus vnd derNichts-Ordnung stracks entgegen, Wir auch darbey vor anderen Ständen, alß des H. Röm. Reichs durch Ger-Ertz-Cantzler, vnd Vnserer anvertrawten Kayscrlichen Cammergerichts-Cantzlcy halber mercklich interessirt, allermassen