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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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mit vnverholter commination vnd Wahrnung, Daß im fahl Wir Ihnen nicht selbs Hülff vnd Rettung schaffen wurdcwSie die sonsten fürgehabte vnd auß sonderbarem gegen Vns vnd das Reich noch tragenden Rcspcct bißhero cingestewürckliche Mittel zur Hand nemmen müeßten. Daraus? nun E. Liebden vernünfftig abzunemmen, was für eine ungelegen^vnd Weiterung darob erfolgen könnte, wann Wir solches nicht durch andere Rcmcäiu verhüeten theten.

Vnd ob gleich schließlichcn dise Sach die Ständ wegen des Cammergerichtlichen Vnderhalts milbetriffl, so ^tden Oameralcn gantz vnd zumalen nicht gebühren wollen, Vnseren Kayserlichcn Verordnungen in puncto oxocution'spacis, als darunter Ihnen einige llurisäiction nicht zustehet, zu contravonircn, weniger mit schuldiger parition auff ^Stände erklärung vnd beyfall allererst zu wartenDann discs kein casus äuliius vnd illiguiäus, vber welchen allererder Ständen äoclaration einzuholen oder auff einen künfftigen Reichstag zu verschieben, zumalen auch dise Sach ob s»wmum moraz pcriculum keinen solchen langen Verzug leydet vnd man sich aufi ob-angeregten Vrsachcn zu der Eydgnosscbc .sstwann man derselben kein eilende satiskaction geben wurde, einiger Gedult nicht zu versichern, sondern viel mehr einernewen Gefahr vnd Kiiegs-vnrueh zu besorgen hat. Jnmaffen dann Ihre Abgesandte Sich außtruckenlichen alhier vernemme»lassen, Es werden Ihre Principalen nur so lange noch still sitzen, biß Sie sehen, Ob die Cammer Vnsern Befehligpariren wurde! wo nicht, so wurden Sie schon Mittel finden, Sich selbs zu helffen. Dahero noch viel weniger zu bolb'N,wann etwan anjctzo oder auff künfftigem Reichstag Ihnen ein widerige Resolution vnd Erläuterung gegeben werden solw,daß Sie sich alß nunmehr vnwidersprechlichen von dem Reich gantz eximirtc freye Stände selbigem bequemen, sonder"vorgeben wurden, daß dises eine im Friedensschluß schon außgemachte Sach seye, wider welche keine weitere Erläuterndvnd Erkanntnuß mehr statt haben könne.

Auß welchem allem dann erscheinet, daß mehr-ermeldtcn Oamcralibus dergleichen proccllurcn, ^rrostationoll vLxccntioncn wider offt-gedachte Statt Basel, dem Friedensschluß vnd Vnserer höchsten Kayserlichcn 5urisckiction od^utlioritct zu nachtheil vnd zu gegen, vor sich selbsten vorzunemmen noch dieselbe darzu wider Vnsere außgangene Kavierliehe Befehl vnd Inkibitionen mit allerhand nichtigen vorwänden zu beschönen vnd zu exculpircn nicht gezimmen wolle"-hingegen aber Vns alß dem obersten Rxecutori I'acis vnd Haupt im H. Reich obgelegen seye, erwehnte Processus"'alß dem Friedensschluß notoriö zu wider lauffend vnd darauß dem Reich noch mehr Vnheil erwachsen könnte, ernieinzustellen vnd die Oamcrales darvon ab- vnd zum schuldigen Gehorsamm ob-gedachten Vnseren Kayserlichcn wol-befuegtedauß keiner sub- et olircption hergeflossenen, sondern mit genuegsamem bedacht nach jnnhalt vnd anläitung des Fr>rschlusses vnd Nürenbergischcn Rxccutions-Rccesscs erkannten rechtmässigen Befelchen anzuhalten. ^

Vnd stellen darbey E. Liebden vernünsflig zu ermessen anheimb, Ob nicht dem H. Reich vnd dessen Ständenmehr an Verhüet- vnd Abwendung einiges gefährlichen besorgenden Kriegs vnd Angelegenheit, alß an manutcuirung ^verbottener vnd zum theil nur wegen etlicher Beysitzer Hinderstelligen Bezahlung, zum theil auch wegen eines l >nvat -Bürgers lSchlettstatt contcntirung angeschenen Processen gelegen vnd darauss Retlexion zu machen ßye, sintemalen sich viel le>Mittel zu derselben befriedigung alß zu remeüirung deren auß disen proceäuren vorstehenden allgemeinen Gefahr nochwurden: zumal E. Liebden selbs eigenem Schreiben nach denen Oamcralcn gantz nichts daran gelegen, Ob Sie durch duBaßler arrestirtc Güeter oder durch andere Mittel immoäiatc von den Ständen selbsten bezahlt vnd befriediget wcr

Ersuechcn derowegen E. Liebden freund- vnd gnädiglich, Sie wollen dises alles Ihrem beywohnenden hohen Ver ^nach Key Jhro reifflich erwägen vnd vbcrlegen vnd Ihrem zur Lxecution des Friedensschluß vnd des Heil. Reichsständiger Beruhigung rüehmlichem eifser gemäß ermeldten Oumcralcn in Ihrem unrechtmässigen vnd unzulässigen ?" .nicht allein einigen Beyfall nicht geben, sondern Sie nächst Vns in krafst Ihres tragenden Ertz-Canccllariats darvon erabmahnen vnd mit Verweisung Ihrer unverantwortlichen grossen Widersetzlichkeit vnd vngebühr zu schuldigsterdesjenigen, was sowol der Baßler halb alß auch sonsten in dem Friedensschluß versehen vnd zu gehorsambstcr I'"Vnserer auff Ihre eingewendte unerhebliche Rxccptionon vnd Entschuldigungen anderweit ergangener vnd hiewitschrifft beygelegter, auch anderen Chur-Fürsten vnd Ständen vnder heutigem dato zu Vermeidung anderer Gedancke»mässig notiticirtcn Kayserlichcn Verordnungen, anhalten vnd ermahnen.

Dessen Wir E. Liebden also hiemit aufs dero Schreiben hinwiderumb wol-meynend erjnneren wollen. Vnd oerb eWien den 4. Martij 1651.

Von der Röm. Kayserl. Mayest. an Ihr Churfürstl. Gn. zu Maintz abgangen.