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le nicht mehr in abred seyn, daß Ihnen seidige Inhibition noch zu rechter Zeit zu Händen kommen seye, vcrmeynen« deren Jnnhalt mit ebenmWger außflucht zu entschuldigen. Welches nicht allein zumaln ganst vnerheblich, sonderneine,, fürsästlichen Vngchorsamb vnd wissentlichen Hindergang der Statt Schlettstatt aufs sich trägt, alß welche sich aufsUngleiche Information vmb so viel desto mehr bewegen lassen, die Hey Ihnen verarrestirte Waaren, ungehindert der Baßlerdarivider beschehenen Erinnerung vnd Wahrung, dem Cammergericht vnd Wächtern außfolgen zu lassen.
Ob nun dergleichen gegen Vns, alß Nöm. Kayser vnd Oberhaupt im Reich vnd in dessen Nammen wie alle andereauch dise ?roeoss einig vnd allein außgangen, so leicht zu verantworten vnd mit stillschweigen zu Yassiren, können^ Liebden von selbsten wol erachten. Vnd wie Wir Vns gar wol erjnneren, wie weit des Cammergerichts ssurisäietion^ erstrecke, also sind Wir auch niemals bedacht gewesen, derselben Ihren geraden Laufs zu sperren vnd zu verhinderen,weniger die Sachen, so dahin gehören vnd daselbst eher alß an Vnserm Hof anhängig gemacht worden, an Bus zu uvoeiren.^ >st aber dises eine Sach, welche nicht den Laufs der ckustiti vnd dessen spcrrung noch einige ^voeation, sondern die^xveution des Friedens antrifft! Warübcr Wir krafft tragenden hohen Kaysei lichen Ampts vnd alß supromus Lxecutorvermög desselben Instruments wie auch des Nürenbergischen Haupt-Rccesscs, ernstlichen zu halten schuldig: vnd^»n die Cammer selbigem zu wider handelt, sind Wir schuldig vnd befuegt, dasselbe abzuschaffen vnd nach Möglichkeitl^ührlich zu verhinderen, auch diejenigen Oroocss darfür zu erkennen vnd zu exeguiren, welche ab gedachter massen in^ Friedensschluß begriffen: vnd wann dergleichen erkannt worden, so gebührt Vnserm Kayserlichcn Cammergericht vndfinalen etlichen wenigen Beysistcrn keine ckurisälebion vnd widerige Erkanntnuß, sondern Vns alß dein Oberhaupt vnd supremo^voutori I'aeis, in krafft dessen vnd des Nürenbergischen haupt-lioooss, gehorsamiste folge zu läistcn, bevor ab dem^»tzen Cammergericht, wann es auch völlig bcysammen ist, einige andere Gesätz zu machen oder die gemachte jhres ge-^ilens auff etlicher Stände guct befinden zu iutorprctircn nicht erlaubt noch zugelassen, sondern ligt demselben allein ob,den Imgibus vnd Constitutionikus Impcrii, wie auch nach mchr-besagtem Friedensschluß zu proceckiron vnd zuscheinen; wie Wir dann auch eben zu dem ende solchen Friedensschluß Ihnen zeitlich insinuiien lassen.
So hat auch das Cammergericht deßwegen vmb so viel weniger einige ncwe I'roccss erkennen können, dieweilen die^bereit vorher von Ihnen ckceretirto (daraufs sich die leiste fundiren) in dem Friedensschluß ganst auffgehebt, vnd dem-lelben hierdurch die ssurisäietion wider die Baßler alß einen außländischen Stand vnd Ort benommen worden. Vndauch die Cammergerichts-Ordnung gantz nicht, daß Sie Ihre Außständ wider einigen Stand des Reichs, zu ge-^e'gen diejenige, welche das Reich nicht mehr rocoKnosoiron vnd von selbigem per legem publicum exemxt^ frey gesprochen worden, mit dergleichen gewaltthätigcn Hexressuliis für sich selbsten eintreiben v. d behalten sollen,dern es ist vielmehr dises darum purt. 3. lit. 48, §. im., da eben von der Lxseution v»d Vollziehung der in Oumerü.^idrochenen Vrtheiln gehandelt wird, außtrucklich versehen, Daß Cammer-Richter vnd Bcysistcr vber die, so dem Reich (alß"»»wehr krafft des allgemeinen Friedensschlusses ohne weiters «iisputirou Basel vnd die Schwcitzerssche Cydgnosschafft ist) nicht^derworffen. biiFürter keine ?roeess ohne Vnser Kayserliche Bewilligung außgchen lassen sollen: dannenher auch Cammer-^ier-Ampts-verwalters V>ce-Präsidcnt vnd Beysister sich vmb so viel desto weniger einstigen eingriffs wider Vns hierinnen^ betlagen, weniger eine prmvvntiou wiver dasjenige, was Wir zu muimtomrung des gemeinen Friedens Ihnen gnädigstbefohlen, sürzuschützen haben.
So hat man auch nicht mit der Statt Baiel allein, wie die Camorulcs darfür halten wollen, sondern mit der ganstcn)bgnesschafst zu thucn, alß welche vor längsten auß disem Werck eine gemeine Sach gemacht vnd eben vmb deren widerStatt Basel vorbero außgangenen Cameral-proocsscu willen Vrsach vnd Anlaß genommen, Ihre vnd der Statt Basel^wptigr, Key den gemeinen Friedens-'Iruetutcn mit Hülff der Croncn desto besser durchzutreiben, derselben stubilirungden aufsgerichtcn Friedensschluß noch mehrers zu versicheren vnd zugleich die völlige Cassation der widrigen Oro-zu behaupten: Welches villeicht noch verhüctet worden were, wann die Cammer Vnserer bcy Zeiten derenlhalben an. ^gegangenen wvlmeynenden Erjnnerung vnd Wahrnung nach mit denenselben etwas jnngchalten Helte: gestalten dannbem Friedensschluß nicht nur die Statt Basel, sondern die gantze Cydgnosschafft mit Jhro zugleich alß ein CorpusCarmen für excmpt erklärt vnd Sich daher nicht soparircu laßt: cmch ausf die behauptung mehr-besagter blxomption^ Ihre Gesandtschafft publica Cmnium Xominc tringen vnd dises nochmals vor eine allgemeine Sach halten thuet,