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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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ksser vnd rahtsamer gewesen wcre, Sich in crfüllung der Konditionen Ihrer Lxomptiou vnd Lstats halben viel mehr^ Mit geringem Mitteln beständig zu versicheren, alß guoaä Rosorvatu proetoritu dergestalt noch jmmerfort den^tionilm8 duris vnd Vnscrs Kayserlichen Cammergerichts b'isoalat-ampt vnd 1'roeeäuren vndcrworffen zu bleiben: EsM abxx wegen notorischen des Heil. Reichs verderblichen Zustands der Eanieralen Besoldung anderer gestalt alß durch^ vor diß-mal nicht zu erheben gewesen, den Ständen auch nicht zuzumueten, eines dritten guotam doppelt vber Sich^ »cmmen: so erfordere auch Vnser vnd des Heil. Reichs hoher liosxoot vnd ^utleoritot, vnd sehe nicht weniger auch^ Friedensschluß selbftcn gemäß, daß der heilsamen dustiti Ihr vngesperrter Laufs gelassen, der Cammergerichts-Ordnung^gelebt, die oonkusiones durisäiotionum vermitten, zumalen der etkoetus deren oonourrontiis et prceventionis durch°r,ge ^vooatorieu vnverhindert verbleiben vnd vmb diser der Baßler vorsetzlicher contumaei willen ein ganhes Coi-^ 'um Oamoralo iu lräministrutjoue dustitioo nicht verkürtzt werde: Dannenhero E. Liebden bey diser Sach nicht wenig" Regsamen gemüet vnd gedancken gehe, es möchten Viee-?rW8iäont vnd Beysitzcr, ehe Sie sich in dergleichen der, uicrgerichts-Ordnung, warauff Sie gelobt vnd geschworen, vnd den gesampten Ständen zu wider gehende ?roee88U8Fussen, vor rahtsamer befinden, zu sulvution jhrcs Gewistens Sich vom Gericht gäntzlich zu adstraluren vnd dardurch^ >n stissolutionom kommen zu lassen, vnd dann E. Liebden auch neben anderen Churfürsten absonderlich wegen IhresAgenden Ertz-Cancellariats vnd des Cammcrgerichts-Regalien hierbcy vornemlich intorossirt, so Helten Dieselbe aufs solch^ ^meralon bewegliches ansuechen vnd erjnneren nicht vorbey seyn können, Ihrer gethanen Werbung vnd begeren inU>est ^ geben, mit hoch-fleissiger Vitt, Wir woltcn dise Sach jhrer Wichtigkeit nach dergestalt vberlegen vnd dar-l die verfüegung thuen lasten, damit ermeldtes Cammergcricht mit ferneren ?roeo88ou vnd anbctroheten Pönen ver-der dustiti jhr Laufs gelassen, die Baßler zu Vollziehung der einbedingten oonditionon angehalten oder wenigst," dises viel mehr causa Ltatuum alß Camorm allein seye, die Ständ, alß welche in die Lxemption mit solchen lie-vati8 eingewilligt vnd die Cammer darauff verwiesen, darüber vordcrist gehört vnd Ihnen Camcralen, wessen Sie sichmhls eigentlich zu verhalten vorderist bedeutet vnd salvü Eamerali Oräinatiouö vorgeschrieben werden möge.Run Helten Wir Vns gegen ermeldten LamoraleN billich keines anderen versehen, alß daß Sie sich dem jenigen,diß-fahsg der Friedensschluß so klar vnd hell vermag, gebührend bequemt vnd Vnsern darüber außgangenen rcchl-Verordnungen ein schuldiges gnüegen geläistet vnd so wol E. Liebden alß andern mit dergleichen anbringen, alßZu nichts anders weder zu noch mehrer weitläusfigkeit vnd Verwirrung der Sachen, auch zu schmälerung Vnserer

^che

>erl. hohxu durisäiotion vnd ^utlioritot geräjchen, unbehelligt vnd von dergleichen vnnöthigcr vnd gefährlichen vis-ut im dermaleins abgelassen hetten: dieweil Sie aber sich an statt des schuldigen Gehorsambs vnderstanden,

^ darzu Vnscre Kayserl. durisdiotion vnd rechtmässige Verordnungen zu äisputiron vnd darüber E. Liebden vnd. °'er Chur-Fürsten vnd Ständen dntorvention vnd Erkanntnuß zu sollioitiren, so haben Wir vor nöhtig erachtet, E.

u die Notturfft etwas mit mehrcrn Vmbständcn aufs dero Schreiben zu ropraesontiren vnd vorzustellen.

Ewer Liebden ist ohne Vnscre weitläuffigc crjnnerung bekannt, Was Massen in dem Friedensschluß ^rtic. 17 §. 2versehen, daß derselbe alß eine pragmatioa Sauetio dmxerii vnd Regul, welcher alle Gerichte vnd Richter inSautzen Römischen Reich nachgehen sollen, zu halten; So dann Z. seguvnti, Contra lianc transaotionem cto."ch/ vder jrgends einigen dessen ^rticui oder Clausul weder Geistlich noch Weltliche Rechten, auch einige De-

^ "> <1nlijhitiono8, Nandata, Citispendentiae, lies dudioatao, noch einige I'rotostationes, Contiadietion es vnd^^^'vne8, vnder was nammen oder praotext dieselbe erdacht werden mögen, nicht alioxirt, gehört oder zugelassen«de/" ^en: sondern H. 4 Hui voro Iiuio transaotioni etc. verordnet, Daß der jenige, so diesem Frieden mit raht^ lhaat zu wider handelt, in die Straff des Friedbruchs, er scy auch wer er wolle, ipso juro et laoto gefallen vndelf/ ^"selben nach des Heil. Reichs Satzungen die restitutio vnd praestatio dessen, was sich gebührt, eum pleno

Äseernirt vnd anbefohlen worden,tz^^ann nun in besagtem Friedensschluß ^rtie. K mit hellen klaren Worten versehen, Daß die Statt Basel vnd vberigeI^/'^rische Cantones, vermög Vnsers darüber vorher» auff der Stände raht vnd guetachten ertheiltcn veerets, invel quasi Jhrer völligen widertet vnd Ilxemption von dem Heil. Reich vnd dessen vioastcriis vnd Ge-^ keines Wegs mehr vnderworffcn, vnd dcrotrcgen alle die jcnige I'rocess vrd Arrest, so von der Kayserlichen Cammer

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