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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
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1719
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Ständen daselbsten vortragen vnd bey denselben daran seyn sollen, damit Sie Baßler wider das jenige, so Ihnen^ Friedensschluß gibt, nicht beschwärt, sondern darbey viel mehr geschützt vnd manutenirt werden möchten; gleichwol"rauff von ofst-erwchnten des Heil. Reichs Ständen derentwegen Ihrer ob-angcdcuten vnd zuvor crtheilter Verordnung^ widriger Bcfelch Vns bißhero nicht zukommen, sondern es also bey vorigem abgefaßten Schluß allerdings bewendendahero Wir änderst nicht erachten können, alß daß es nochmalen bcy denen in Ihrem des Heil. Reichs Ständen^ derselben Ooputirtou Schreiben einverleibten Dreyen Conditiovcn endlich sein Verbleibens haben werde; allermassen""n in andern Puncten dergleichen 'lomporumontu, so dem bucchstaben des ^ustrumonti vuois zu wider lauffen scheinen,den jenigen, welche den Frieden schliessen helfsen, auch zugeben worden, gestalt aufs des Heil. Reichs Ständen auß-" ^chen gcheiß (alß deren höchstes ^uteresso, weiln demselben der Last der Cammergerichts-Vnderhaltung allein aufs demijgt vnd dieses von Ihnen selbsten ultro angewiesenes, auch von Vns also aoooxtirt- vnd ergriffenes Mittel bevorab" IchMaliger bekannter gemeiner Reichs-verderbung zu deroselben erleuchtcrung vorncmlich angesehen, hierunder mercklich^>ren thuet, E. Kayserl. Mayest. auch nach Jnnhalt deroselben sub äato Prcßburg den 27. Martij Anno 1647 ebendieser Sachen allergnädigst an Vns abgelassenes Schreibens, daß Wir solches des H. Reichs gemeines ^utoresso Vns./ sonderlich angelegen seyn lassen, selbsten allergnädigst upplaoiclirt vnd wol-gefällig auffgenommen) mit angeregten/^ssvn gegen die Baßler, vnd zwar per viam Roprossaliarum, weiln gegen dergleichen Personen kein ander ersprieß-^ ^ Zwangs mittel obhanden, zu verfahren kein weiters Bedencken getragen ; dannoch auff erst-newlich mehr-offtgedachter^ Heil. Reichs Ständen Herren voi'utirton zu Nürenberg bcschchene Erjnncrung, vermög der Beylagen Mm. 6 (denen^ der Einschluß Mm. 7 mit sich bringet geantwortet), hierzwischen so wol auff E. Kayserl. Mayest. alß Ihrer. Heil. Reichs Ständen fernere Verordnung nicht allein mit vistruliir- oder Vergantung der auffgehaltenen Baßler Güeter," "n auch dem Fiscalischeu vnd Wachtcrischen Proceß gäntzlich jnngehalten, ia darzu den jenigen, deren Waaren außEbenem vnd erfundenem Mißverstand mit der Baßlcr-Kauffleuthen gewöhnlichem Zeichen vnd Gemerck gemenget vnd^wischt gewesen, auff bcschehenes Ansuechen also-balden zu rostituirn Vns willfährig erkläret, auch zum theil bereits^iich außliefern vnd folgen lassen.

Sintemalen dann auß allem obigen klärlich erscheint, daß diese Sach nicht Vns, sondern das H. Römisch Reich vndleiben Chur-Fürsten vnd Stände, auch deren I'riuoipal ^utorosso ins gemein allein eouoeruirt, gestalt Vns sonstenH daran gelegen, woher, von weme oder durch was Mittel Wir etkootivo bezahlt werden,

^ Alß geleben Wir der allervnderthänigstcn Hoffnung, E. Kayserl. Mayest. werden Vns in Kayserlichen Vngnaden destoHer verdencken, wann neben allbereit obigem Verlaufs Wir auch dieses an des Heil. Reichs Chur-Fürsten vnd Stände,"deichest aber nach anläitung des Visitutions-Nomorials äo Muo 1572. 17. l>la)i an Chur Tryer, alß Vnsern vor-Herren Cammer-Richter, vber bereits von bannen erhaltene beygelegte Antwort Mm. 8. Vnserer geläistenkl,« gemäß weiters nohtwendig gelangen lassen, darüber deroselben fernere Resolution vnderthänigst, vnderthänig vndbis einholen vnd erwarten, auch was E. Kayserl. Mayest. alßdann darauff neben offt- höchst- hoch- vnd wol-ermeldten.. H' Reichs Ständen allergnädigst, gnädigst vnd gnädig schliessen, Wir es endlich darbey bewenden lassen werden; Jn-drs, ^lfferl. Mayest. allcrvnderthänigst bittend, Sie allergnädigst geruehen, Vns mit dem gegen biß vermög

^ ^Ichiedlicher des Heil. Reichs- vnd Deputations-Abschiedcn genanntes oberste vnd letste Gericht durch die Baßlcr sub-I» ^^Lbib außgewürckten vngewohnlichen vnd noch niemalen erhörtem Rroooss vnd Litatiou allergnädigist zu ver-WW.

»si, ^^ches E. Kayserl. Mayest. zu dero allergnädigst-ersorderter Vnserer gehorsamister Beantwortung Wir vor diß-mals» ^"thäuigst ohnverhalten, E. Kays. Mayest. dabeneben dem Allmächtigen Gott zu lang-beharrlicher frischer Leibs-ge-h . ' glückseliger Kayserl. Regierung vnd trcumphirlicher Obsigung wider alle dero Feinde, so dann Vns vnd diesesTp, ^gleich schließlich zu dero beharrlich-miltesten Kayserlichen Hülben vnd Gnaden bester Massen trewlich empfehlend.^ den 4. tag Februarij Muo 1651.

E. Kayserl. Mayest.

Allervnderthänigste

Cammer Richters-Ampts-Verwesers-Vioo>RrWsiäeut vnd ^.sssssores deroselbenKayserlichen vnd des Heil. Römischen Reichs Cammergerichts daselbsten.