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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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^nsketionom oto. gantz krafftloß vnd vngültig vnd also solche weder Vnscrm Kayserlichen Cammergericht, noch jemand^berm, zumalen wider den klaren buechstaben des Friedensschlusses, nicht erlaubt noch zugelassen vnd ooll8egllor»ter dar-^ls einige ?rooo88 nicht erkennt werden sollen noch mögen.

Noch weniger aber lassen sich diese I'roooduron darmit beschönigen oder Mtitioiren, daß Wir ebenmässig Key Auff-t'cht- vnd Schliessung des Friedens kein andere Intention, als; mit vb-erwehntem Vorbehalt vnd Konditionen gehabt,^"Sesehtn das gerade Widerspiel daranß erhellet, daß Wir nicht allein Bnser Kayserlich Cammergericht ob-vcrstandener^»ssen von allen widerigrn Zumuetungen vnd I'rooö88on ernstlich abgemahnt, sondern auch sub eoäom dato Vnscrn da-^igen Kayserl. Gesandten zu Nürnberg gemessen anbefohlen, daß Sie bcy den Reichs-Doputirton daran seyn sollen,^"ut diß-fahls dem Friedensschluß zu wider nichts 8tatuirt, sondern die Eydgnosschafft vnd Statt Basel bey demselbenlassen vnd gehandhabt werden mögen.

Ferners ist auch nicht aufs dasjenige, was ctwan die Ständ Ihnen bey tractirung des Friedens, noch auch was wegentiaM Vorbehalts an die Statt Basel von denselbigen geschrieben worden, sondern aufs das, was Vnser Kavscrlich Cgemptionsvnd nach desselben jnnhalt vnd buechstaben erfolgte Friedensschluß mit sich bringt, zu sehen. Darinn dann ohne°'">gen Vorbehalt statuirt, daß die Statt Basel so wohl alß die vbrige Schweiherische Cantones von dem Römischen Reichvnd befcryet vnd die wider Sie decretirte Processus vnd Prosta, sie seyen außgangen wann sie wollen, gäntzlich^l>rt vnd auffgrhebt seyen; Derowegen Vns alß dem Oberhaupt vnd 8Uprsmo Lxooutori ?s.ei8 obligt, dahin zu sehen,dem Friedensschluß in allein ein genüegen geschehe vnd darwidcr iliemand beschwört noch gravirt werde, Vnd sonstendie Repressalien alß eine 8pooie8 IZolli im H. Röm. Reich, zumalen wider diejenige, so von demselben eximirt sind,Vnser als; des Oberhaupts Vvrwissen vnd Oonse»8 zu erkennen vnd zu exoguiren, weiln darauß leichtlich grosse^"tus jm Römischen Reich, bevorab bcy denen benachbarten Ständen, entstehen könnten, weder Vnserm Kayserlichen Cam-^ noch einigem andere» Gericht erlaubt noch zugelassen istl Jnmassen sich auch crmeldtes Cammergericht vnder andermmit dem Müllendunctischen ?rooo88 wol erjnneren können vnd lolleu, vmb so viel desto mehr, weil eine Statt^lel vem Wächter vnd vbrigen angemaßten Klägercn vor jhren Mit-Eydgnossen güet- oder Rechtliche Red vnd Antwort^ geben Sich jeweils erbietig gemacht vnd also die donoxatio dusMuo nicht prWtondirt werden kann.

Wann Wir dann solchem allem nach die von demselben Vnser er bohen Kayserlichen durisdiction vnd dem Friedens-'^us, z außgangene Nandata do arrcstaudo ot oxtrudondo vnd die daraufs sürgenommene Lxoution alß^«rechtlich nach der Sachen reisten Erwägung für null vnd nichtig erklärt, auch dabeneben Vnser Kayserlich -Vlaudatum^ituwrium ot inbibitorium wider dasselbe heut dato erkennt vnd ergeben lassen, Alß haben Wir solchen E. L. L., vnd Grub durch diß vnser offen Kayserlich ?atont also Hienut notisioiron vnd zu wissen machen wollen, an die-^ Freund-, Vetter-, Schwäger-, Oheimb- vnd gnädiglich gesinnend vnd begerend, daß Sie denen von mehr-ermeldtcm'irm Kayserlichen Cammergericht wider die Statt Basel erkennten widerrechtlichen vnd vnbefüegten Nandus do arro-

I, " !°">es wegs statt thuen, sondern sich demselben gemäß erzeigen, waß dißfahls der Friedensschluß ^rtio. VI auß-b-h ^rmag, vnd also nicht gestatten, daß besagte Statt vnd die Gemeine Eydgnosschafft darwider beschwärt, da auch

oder andern Orts etwas von Jhren Maaren, Güeteren vnd angehörigen Personen aufsfidles Ansers Kayserlichen Cammergerichts angezogene lVlundata ober Zuversicht noch auffgehalten wurde, Ihnen das-^ a>so-bald xjjgen Entgelt ro8tituirt vnd abgefolgt vnd also alle widrigen fahls besorgende Vngelegenheiten

^gewendet vnd verhüttet werden mögen. Das ist ermeldtem Friedensschluß allerdings gemäß vnd beschicht Vns auchk'ne sonder angenehm Gefallen , bencbens auch Vnser gnädigster Will vnd Meynung i vnd Wir sind E. LL. AA.mit Freund-, Vetler-, Schwägerlichem Willen, Kayserlichen Hülben vnd Gnaden wol gewogen. Geben in VnsererKh ' ^ien den Ein vnd dreyssigsten DecembriS Anno Sechszcbenhundert vnd Fünffzig, Vnserer Reiche des Römischen imlohenden, des Hungarischcn im Sechs vnd zwantzigsten vnd des Boheimischen im Vier vnd zwantzigsten.

Ferdinand.

Ferdinand Grast Kurß.

^d mandatum Lac". <?W8". ltl"' proprium!

Wilhelm Schröder.