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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
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1716
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Deutsch vnd Welschen Landen, alß Bischoven zu Straßburg, N. N, Bischoven zu Würtzburg, Straßburg, Speyr, v avnd Basel, Eberharden, Herzogen zu Würtemberg, Teckh vnd Graven zu Mompelgart, Friderich vnd Wilhelmen, "graven zu Baden Hochberg vnd Graven zu Sponheimb: so dann den Ehrsamen, Gelehrten, Vnseren vnd des ^lieben Getrewen Ihrer L. L. vnd A, A. verordneten Statthalter, Cantzler, Nähten vnd samptlichen Beampten,N. N. Burgermeister vnd Nähten der Stätt Frankfort, Wormbs, Speyr, Collen, Hamburg, Straßburg, Heilbronn, Sstatt, Costantz vnd Colmar, nicht weniger N. N. allen vnd jeden Vnseren vnd des Reichs Chur-Fürsten vnd St nVnser Freund-Velterlichen Willen, Kayserl. Huld, Gr,ad vnd alles guets. Hoch- vnd Ehrwürdig, Durchlcuchtig, H" ^dorne liebe Neven, Vetter, Schwager, Oheimb, Chur-Fürsten, auch freundlich geliebter Brucder, Fürsten vnd Andächblst,Ehrsame Gelehrte liebe Getrewe. Bey Vns hat sich die sammentliche Eydgnosschafft der Dreyzehen Ort in der>we>durch eine eigene Gesandtschaft an Vnserm Kayserl. Hof gar hoch beklagt: Ob woln in dem zu Münster vnd Osnabrugßgeschlossenen Frieden ^rtioulo VI der Statt Basel vnd vbriger Schweitzerischer Oanwneu Lxemptiou von dem H- 'dessen 'I'rihlluulion vnd Gerichten, wie selbige in Vnserm Kayserlichen veerst erläutert, mit klaren Worten ocmsiriwvnd bestätiget vnd alle wider ermeldte Statt Basel erkannte l'roeoss vnd ^rnL8ta, cussirt vnd aufsgehebt worden, "Wir solchem nach im nächst-verwichenen Sechszehenhundert Neun vnd viertzigsten Jahr, den Neun vnd zwantzigsten N °vem r -aufs jnständiges Klagen besagter Eydgnosschafft, daß crwehnter Statt noch in ^.una Scchszebenhundert Acht vnd vierMvnder dem Titul der samptlichen Chur-Fürsten vnd Ständen des Reichs Abgesandten ein Streiken dieses Jnnbalts zu ^men, Daß berüehrter ^rtioulus VI anderer gestalt nicht, alß daß vnder andern die an Vnserm Kayserlichengericht ergangene Vrtheiln vollzogen, die aldort noch im Rechten verfangene Sachen außgeiragen vnd den Oumoralenövon vielen Jahren her rückstendige Bezahlung entrichtet werde zu verstehen seye, ermeldt Vnserm Kayserlichen Cammergeritt gnädigst anbefohlen, daß dasselbe dieser gemachter lamitution, alß dem Friedensschluß zu wider, vngehindcret ^aemeldte Statt Basel mit diesen OrWtonsiouibus vnd angetroheten I'roekssen verschonen sollen, vnd dannenhero die sa ^liche Eydgnosschafft sich keines andern versehen, alß daß solchem von demselben also gebührend nachgelebt worden were,hette doch besagtes Cammergericht dcme zu wider sich vndcrstanden, aufs des ^ävoauti ?i»ei dalelbsten wie auchWächters von Schlettstatt belchehenes Anruefsen vnd auh ob-erwehnter Oimitution vnd ckntorpretution, vnd >a>^'Wir selbsten bey Auffrichtung des Friedensschlusses keine andere ckntontion gehabt hetten, den Siben vnd zwantzigsten n ^vcrwichenen Monats Septembris wider die Statt Basel an E. L. L. A. A. vnd Euch Nunckutu äo urrosta»^oxtruckonäv sine Oluu8ulsi dieses Jnnhalts ergehen lassen, Daß Sie alle der Statt Basel zugehörige Personen, auch ^Haab vnd Güetcre, wo solche in jhren 'I'erritoriis anzutreffen, in Arrest nemm-.n vnd extruäiron sollen, soVnser Kayserlich Cammergericht des gäntzlichcn rückstands seiner Vnderhaltung bezahlt vnd vergnüegt leyn werde!auch darauff erfolgt seye, Daß nach newlichcr Franckforter Herbstmeß den Baßler-Kanffleuthen aufs sreyer Strassengepaßt vnd deren Maaren vnd Güeter zu Schlettstatt vnd Maintz gewaltthätig angehalten, die Fuehrleuth bey jheen ^was Baßlerische Güeter seyen außzusagen gezwungen, die Fuchrbrieff einkommenem Bericht nach ausfgerissen, vnd son^e ^zu Schlettstatt alle Baßlische vnd andere vnder der Baßler Oouckottu gehende Güeter außgepackt, dnrchsnecht, t>icschafften darvon genommen, das vbrige widcrumb zusammen-gerafft vnd sampt den festeren aufs SpeyrMaintz aber die mit den Baßleren oorrosponelirende Ouetoren, wie verlautet, glcickffahls beeydiget vnd jhnen von ^Begegnuß das wenigste naher Basel zu berichten bey hoher Straff vndersagt, vnd dergestalt wider die Statt Bast ^die gantze Eydgnosschafft, alß wann Sie des Reichs ckoelurirte Feind wercn, proeockirt worden; mit bemüetigss^^^daß Wir alß das höchste Oberhaupt im Reich vnd supremus silxoautor I'uoi» diese alß dem Friedensschlußlauffende ^ttentutu, durch welche in dem Heil, Reich gar leicht grosse Vnrueh vnd Angelegenheit erweckt werdengnädigst remoäirou vnd abstellen wollen, damit ermelvte Eydgnosschafft bey dem alten Herkommen vnd dem stallst"'derselben in dem Friedensschluß zu guetem versehen, erhalten vnd munut-enirt werde. ^

Nun können Wir die von besagtem vnserm Kayserlichen Cammergericht angezogene liationos vndgantz nicht guulilieirt befinden, daß darauff dergleichen bescbwärliche vnd nachdenckliche Nunäata lunckirt, ^zg,,

Ilxoeution, zumalen wider einen Stand, so von dem Reich gäntzlich oximirt vnd befreyet, fürgenommen werdenSintemalen die Vorgeschützte Oimitationes vnd ckntorprotutionos vermög des Friedensschlusses H. I? Coutr»