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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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in keinem Anschlag alter vnd newer Lxstantüion begriffen befinde :c., So ist doch solches alles bey etlich zu ^ ^zurück gebliebenen Herren Reichs-Ständen, welche den Herren Cameralen gar zu geneigt sind, ohnverfänglich ^

haben Sich solche nicht gescheuhet, ckenovo an eine Statt Basel neben gedachten Herren Cameralen selbsten betroh > ^schreiben vnd allem, was vorher-gangen vnd durch den Friedensschluß selbsten erläutert vnd bestätigt ist, einen anderen ^stand anzudichten vnd darbey so viel zu verstehen zu geben, alß ob dieses E. Kayserl. Mayest. allergnädigsten ^nicht entgegen vnd mit den äusseren Cronen gleichsamb also vberlegt vnd verglichen were, wie dann die CopeyenSchreiben sub Num- 2 vnd 3 in mehrerm mit sich bringen. ^ ^

so

Wann aber Wir nicht sehen noch begreiffcn können, wie solches alles mit E. Kayserl. Mayest. höchsten Anthony ^Respect zu vergleichen were, zuemalen Vnsere Herren vnd Oberen durch dcro zu Münster vnd Osnabrück gewesiter^^

trefflicher Herren Legaten Schrifft- vnd Mündliche Bezeugungen durch E. Kayserl. Mayest. vberraichtes Decret, vnddurch den Friedensschluß selbsten, in welchem alle krotostutioims vnd Oontraäiotmnos der vergangenen vnd gegenwZeiten gäntzlichen verworffen worden, viel eines andern versichert sind, ^

Alß haben E. Kayserl. Mayest. Wir solches alles gebührlichen anbringen vnd dieselbige an statt vnd in naVnserer allerseits Herren vnd Oberen allerdemüetigist bitten wollen, die geruehe, Vns ferner die Kayserl. Gnad zu ^Daß dergleichen ohngewohnte Zumuetungen gegen einer Eydgnosschafft (alß deren gemeine Sach solches ist) !"sonderlich fürbaß gäntzlichen eingestellt verbleiben, Insonderheit aber den Herren Cameralen auß Kayserl. MuchtVolllow^^anzubefehlen, daß Sie nunmehr dem Friedensschluß sich bequemen vnd sowol einer Statt Basel alß Gemeinerselbsten keine weitere Vnruche zu erwecken vndernemmen, sondern so jemand an gemeldte Statt Basel oder ^^-^sstwas Spruch vnd Forderung zu haben vermeynt, den oder dieselbigen an sein behöriges Ort oder Gemeinezu weisen, da dann einem jeden warzue er befuegt guet, schleunig vnd vnpartheyisch Recht widerfahren solle. ^

Eine solche Kayserl. Gnad werden Vnsere Principalen vnd Oberen zusampt der gantzen Eydgnossischendemüetigst erkennen vnd Ihrem Vermögen nach vmb E. Kayserl. Mayest. vnd Hochlobl. Hauß Oesterreich zuSich eusserist befleissigen. E. Kayserl. Mayest. hiemit der Gnädigen Huet Gottes zu beständiger, glücklicher,

Regierung vnd dero Vns zu beharrlichen Kayserl. Hulden vnd Gnaden allerdemüetigist empfehlend :c.

Geben vnd in Vnser aller Nammen mit des Edlen, Besten Johann Caspar Eschers, Landvogts der Grafisch"

Jnsigel verschlossen den 10. Julij 1649.

E. Kayserl. Mayest.

Allerdcmüetigste W,

Von Stätten vnd Landen der Eydgnosschafft, nämlichen Zürich, Bern, Luccr ,Schweitz, Vnderwalden ob- vnd nider dem Kernwald, Zug, Glarus, ^^bürg, Solothurn, Schaffhausen vnnd Appenzell vollmächtige Raths-P"^

Baden im Ergöw zu tagen versammlet.

An die Röm. Kayserl. Mayest. abgangen.

Ivel

2. Ferdinand der Dritte rc. Vns ist Ewer gehorsamstes Schreiben äs ckato Baden im ^ vab

geliefert worden, haben darauß mit mehreren, gnädigst vernommen, welcher gestalt Ihr Euch zum höchsten bei ^ z»noch im nächst-verwichenen Jahr vnderm Titul der samptlichen Chur-Fürsten vnd Stände des H. Reichs ^ ^Münster vnd Osnabrugg der Statt Basel ein Schreiben zukommen seye, darinn vermeldet, Daß jetz-gedachte Hab

Instrumenta ?aeis befindlichen eVrtie. VI. Cum item Ems. Nujestas etc. anderer gestalt nicht, alß vnder an ^^ale«die am Cammergericht ergangene Vrtheil vollnzogcn, die oldort in Recht Hangende Sachen außgetragen vnd denc» ^ ^Ihr von etlichen Jahren rück-stendiges Cammer-Contingent abgetragen werden solle, gewilliget hetten: Derowegcuvmb vnsere Kayserl. Hülff vnd iVlunutenont? allerdemüetigst gebetten habt.

Wie Vns nun crafft tragenden Kayserl. hohen Ampts obligen will, dahin zu sehen, damit dem Also

in allem gebührend gelebt vnd meniglich bey demjenigen, was ihmc derselbe zugibt, gehandhabt vnd geschülfi ^ ^ de>"haben Wir nicht vnderlassen, dcßwegen vnder heutigem ckato sowol Vnseren Kayserl. Gesandten zu Nürenberg, "