»» Beleiichtuiis, der „Ercmtion" der schweizerischen Eidgenossenschaist vom deutsche» Reich, in Aolq« de«
" Aschen frieden« (Art. VI de« AriedenStustrumentS von sASnobrücs vom 8. Geptember/2«.Aerober IK»8, nnd K. KIbe» münsterischen Friedensinstrument» vom «, August/2«, vetober gleichen Jahre».') — (Citirt S. IIS).
. Allerdurchleuchtigsterw. Nachdem» es E. Kays. Mayest. durch ohnzweiffenliche Vorsehung Gottes zu^^»sterblichem Nachruhm vnd zumalcn zu trost vnd erquickung der wärthen Christenheit allergnädigist gefallen wollen,ilt "gemeinen Frieden, dessen würckliche Vollziehung der Allgütige Gott ferner zu segnen geruehe, im H. Reich zu Messen,allerseits Herren Obern vnd geliebtes Vatterland zum höchsten erfrewt, insonderheit da sie gesehen, daß^'"»en Freyen eximirten Stands, welcher gegen etlichen der Vnscrn, sonderlich einer Statt Basel, hiebevor^ ^ Cammer zu Speyr wider Recht vnd Billichkeit hat wollen angefochten werden, genuegsame fürsehung beschehen vnd^ denen alldort vermeyntlich erkannten Processen vnd arrcsten setz vnd künsstigs gehalten werden solle sattsamworden, für welche Gnad vnd Kayserlichen Favor E. Kays. Mayest. Wir an statt vnd im nammen Bnserer aller-«ich, "nd Oberen allcrdemütigisten Danck sagen; E. Kays. Mayest. aber können Wir darbey gebührlichen zu andcn^ bnderlassen, wie daß schon ferndrigen Jahrs im Augusto vnderm Titul der samptlichcn Chur-Fürsten vnd StändenGeichs Herren Abgesandten einer Statt Basel ein Schreiben zukommen, darinnen Sie vermeldet, Sie Helten in demblxomptionis anderer gestalten nicht, alß vnder andern, Daß die am Cammcrgericht ergangene Vrtheiln volln-^ ' die alldort Rechthängige Sachen außgetragen vnd den Herren Cameralen Ihr von so vielen Jahren rückstendig ge-Cammer-Contingent abgetragen werden solle :c., bewilligt, dahero Sie solche zur purition vermahnt oder widrigen^ ^ ^xeeution angetroht haben! Ob nun wohl-ermeldte Statt Basel sich der Notturfft nach vnd mit guetem Grundverantwortet vnd den wahrhafften Bericht geben, daß von Eydgnössischer feiten keine newe Exemption vom Reich^ gesuecht, sondern vielmehr bcy den Herren Kays. IlloniMentiarü» geklagt worden, daß man wider die so bekannteMenschen-gedencken hero rühig besessene Exemption vom Kays. Cammergericht beschwärt werde, vnd allein zuß ^Ung weitläuffigkeit vmb abschaffung dergleichen Irrungen vnd Mißverständ gebetten, darbey auch Sich fürnemlich aufftz. ' eingeschicktes Decret vnd den erfolgenden Friedensschluß, auff welche Heede Stuck der Herren Reichs-Ständendie Cammer vermög Num. 1 gestellt gewesen beruffen, vnd nun solche durch die gnad Gottes würcklichen^ ' bardurch angeregte Proceß vnd Beschwärden, ohne einigen Vorbehalt vnd Conditio», cassirt vnd auffgehoben sind,Sie Herren Reichs Stände selbsten in Ihrem E. Kays. Mayest. eingeschickten ecmcluso vom 13. Februar 1647^ .Wir übriger Puncten halben an sein ort gestellt seyn lassen) lauter vnd heiter bekennen, Daß eine Statt Baselll^^ich vnd viertzig Jahr vor Ausfrichtung des Cammergerichts privilegirt gewesen, daß Sie sich jederweilen bey der^kit' erlangten Exemption manutenirt vnd den Camwergerichtlichen Nunclutis, ?roeessibu8 et Lentontüs keingelaistet, noch demselbigcn einichen Cammergerichts Vnderhalt jemalcn bezahlt, jnmassen dann Sich ermeldte Statt
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^'tsvlge nach gehören.