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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1688
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1) Erstens befindet man den begertcn vnd verwilligten dreifachen Zuesasz widere eine UberEhül"^der Stath vnd Landtschafft Baßell genuegsamm vnd last es darbei bewenden.

2) Uberlast man der Statt Bascll vnd zucgleich der Statt Zürich, von der gemeinen Herrschtwegen auch allen andern Orthen vnd Zuegcwandtcn, denen Eine ^.rm6o oder beide sambtlich sich auuähctcmöchten, wan syc sich in Eüsserster gefahr vnd Nothfahl begriffen sein fundcn nit allein die gcsauibtc ^ ^KriegsRäth, sonderen auch den ersten Auszug anzcmahnen, auff welchen auch der andere vnd dritc, jagantze Mannschafft in allen Orthen in allerbester Bcrcitbschafft gerüstet werden solle, damit auf stlü"Ermahnen der KriegsRäthcn, was Sic begehren möchten, wchther Ihnen ohnucrwhhlt nachgesandt wcrkönnen; mit Mahnung aber der Pßzügen solle ohne sondcrbahre Noth ingchalten werden

3) Ist zue der Ersten Zucsammcnkunfft der gesambtcn H. KricgöRäthcn Einhellig verglichen diestat Arauw, von dancn Sye sich je nach Befindenden Dingen auch andcrwerths erheben vndmöchten.

4) Last man beh dem Allgemeinen Eydtgn. Defcnsionalwcsen, auch der H, KriegsRäthcnobcrkcitl. (Äwaldt vnd Schirmbbrieff gcntzlich verbliben, demme zuuolg auch die anwesendtc H-Rath vnd Hochc Ofsicier Ihre Ehdt würcklich leisten sollent, wie beschchen. ^

5) Wan an Ein Orth der Ehdtg. oder die HH. KricgSRäth selbst von dem ein old anderen ^der pass über den Ehdtg. Boden möchte begehrt werden, solle man sich mit gebührendter

gegen dem Ein vnd anderen Tbeil habendten Pflichten durch Gesandtschafft oder schreiben in glichtentschuldigen, daß man dcnselbigen »it bewilligen könne, deswegen angelegentlich ersucchcn, der Ehdtgnoßlals beiden Theilcn befreundet vnd verpündtct, mit solchem i>a.88 anhalten zuevcrschoncn, soustcn ubcr ^aller gebühr vnd freündtschafft alß ein Ehrlicher NeutralStandt zuevcrsichern. Solte aber derander Theil über diß den l,a83 mit gwaldt zenemmen vndcrstchen wollen, überlast man den HH- ^Rathen, ledigklich je nach Beschaffenheit der sach vnd befindenden Dingen denselben deswegen ^weiters sürfallcn möchte zu begegnen. ^

V) Habent die HH. KriegsRäth allen gwaldt, Magazin auffzucrichten, auch nothwendigebeizeschaffcn; zue Endt auch aller Orthen Einhellige Meinung, daß Niemandt Mehr, weder gcist^ ^ ^Weltlich, Einichc Proniant noch Munition auß der Ehdtg. vcrkhauffcn solle, bei poon der Confi^cal^'"noch mehrcr obcrkheitl. straff vnd Vngnad.

7) Zue Erhaltung deß Frehen Handelß vnd Wandels solle jedem Theil erlaubt sein,

Jahr- vnd WochenMarkhten öffentlich Einzuckbauffen in bcscheidenlicher Formb, waß Ihme «othw ^

8) Waß zue dißer Zeit der Stat Baßell mit einem dreyfachten Zucsatz verwilligct worden,

vff glichmcßige Notbfähl gegen alle übrigen Ohrtcn vnd Zuegewandtcn, auch den gemeinen Herringemeint sein.

9) Alle Lobl. GrcntzOrth sollcndt ihnen laßen angelegen sein, waß durch vstschikendcKundtschafft, auch von verthrauwtcr Handt von allen der Ehdtg. sich nächcrcnden Armeen iu ^gebracht wirdt, ohnuerzogcnlich vnd vff der Post den HH. KriegsRäthcn zu commnnicicrcn, ^;lcgegen auch nit ermanglen werden, waß wichtiges vorfalt vnd Ihnen zuckombt Ebcnmcßig >» ^