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Welkheiten gebührendt gelangen zelaßcn; Soll auch vff allen Pässen vffficht gehalten werden wegen deren, so auff die Eidtg. gehen möchten.
Der Munition halber der Zncsätzen ist die Meinung, daß jedes Orth, so solche begehrt, wie dato, die fchrncrc nothwendige Munition über daß, so jeder Soldat mit sich tragt, in seinen Cossen dar-^bcn, biß off fchrncre Verpflegung der KricgSRäthen.
Daß oberCommando über solche Zuesätz ist dem Orth, so den Zucsatz cmpfacht, übcrlaßen; vndübrigen die Völckher dieses ZuesatzcS zuc commandiercn solchen die Hanptlcüth vnd officier dem Rang^ Orthcn nach observieren.
^2) Eö sollen auch bei solchen Beschaffenheiten rcciprocierlich jeder Ilolision ein gebührend Orth fürKxereitium zucgelaßen werden.
^ Vnd daß auch den Zucgcsctztcn Quartier, Gliger, für vnd Liccht, auch Saltz gegeben vnd, da sich^ Urfahr wcitherte vnd abwiche, gebührendt wider Entlaßcn vnd licenziert werden.
.. ^4) Die Justiz bctrcffcndt in dergleichen Zncsätzen ist abgcrcth, wan vudcr den Eydtg. Zucsätzern. bud stroffbar (Sachen) sich begeben möchten, daß eö allein vor den Ehdtg. Haubtleuthen vnd Offi-^rechtfertiget werden solle; vnd wan ein Bürger old Inwohner der Statt Baßell etwaß Klag,k>u»g old Zucspruch haben wurde, solle er sich dcßhalber bei Bürgermeister vnd Rath der Statt Baßell"^melden haben.
^ Dailncthin wan Einer von den Zncsätzen solche hochstraffbarc Sachen vnd fählcr begehen, so Leib vnd^ e>i berüchrcn möchten, solle er in gefaugenschafft vffbehalten, von dessen Hauptman sein Oberkhcitvnd von derselben dero Bcuelch nachrichtlich erwartet werden.
(Auszug uuS dem Abschied vom 3. Mai IK74).
VIII. Projecticrtcr Eydt der verordneten Eydg. KricgöSecretaricn.
Außere verordnete KricgS-Sccrctarii sollend schweren, alles, so in fürfallcndcn Händlcn, Sachen vndÄfften in dem KricgSRath bcrathschlagct, verhandlet vnd gcschloßen Wirt, gcmcinlich vnd ohnpartheihsch^ "llcm Fleiß vild Threuwcn zu verzeichnen, desgleichen ermcltcn KricgSRath gethrülich zewartcn vndücn,einen Eidtgnößischcn Staudt mit geschrifft zcbesorgen vnd vßzcrichte» vnd darinn dcß gemeinen^»d,K »uz vnd Ehre zn fürdcren vnd schaden zn wenden, alß sehr Sie daß ihr gwüßen whßt, vnd nüzit. ' ^'Ülcn »ach vßzufertigcn, ohne dcß gcsambtcn KricgSRathS wüßcn. willen oder heißen, vnd zu vcr-'Sn>, darvon schad oder gcprest kommen mag, cö werde vcrbottcn oder nil, Alles ohn gefehrd.
(Beilage zum Abschied vom 10. November tl-74).
Fernere Erläuterungen zum Defensionale, vereinbart aus der Tagsaznng vom
IE November 1674.
l>»b nach hat mann abgclefien allcft daßjcnigc, waß in dem Eidtg. DefenstoualWesen begriffen,
trüber folgende crlüthcrnng gcthan:
^gcn mitführung der Stukhen sind die Stätt Zürich, Bern, Lucern vnd Solothurn
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