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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1687
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Dato hat man sich auch Ehdtg, seiths erklehrt, gegen der Statt Constantz keinen Feinden auff Ehdtg.° en läger noch anthrit zuegestatten, in dem Verstand, daß auß der Statt Constantz der Ehdtgnoßschafft"W widerigeß zuegefücgt noch zuegclaßcn werden solle.

^ Wir haben auch nothwendig sein erachtet, daß die KricgßRäth vnd Hoche Officier in den Orth, woeche Vcrsamblung sein wird, durch einen hierzuc von jedem Orth verordneten sondcrbahrcn

sandten in den im vokonmonul begriffnen GeneralEhdt genommen werden solten; also auff gc-der Höchen Oberteilen in Adscheid! genommen.

Danne ist auch beratschlaget, ein schreiben an Walliß abgehen zue laßen, Ihre Außschütz in stündt-Bercitschafft zue halten, wie Ihnen daß Dcfcnstonalwäscn schon in ^.nno 1668 notificiert, vnd auff" begebenden Fahl zue vnscrcr Hilff für jeden der drehen Außzügcn 1200 Mann begehrt, auch von jüngstlchiiicr Jahrrcchnung Shc dessen widcrumb erinneret worden, mit versprechen, Ihnen in dem nothfahl^ gebührcndtc Behhilff zethuen; Biß dahin aber kein eigentliche Andtwort cruolget, haben alßo diß^lbcu V. G. L. A. E. der Statt Bern durch einen Expressen zue bestellen vnd durch ein der Ihrigen^ Andtwort zu solicitieren übernommen.

Danne ist auch berathschlaget, gemeine dreh Pündt srcündtlich zue berichten von der dißmahligcnÜbliche,, Verfassung, mit freündt augelegcnlichciii ersucchen, Ihre 3000 Mann zue tröstlicher Behhilffn den nothfahl auch in stündtlichcr Bercitschafft zue halten, Sye hingegen auff begebenden fahl freundt-rkeiprociiilon versichercnde.

^ Wir habendi auch den GcncralSchirmbbrieff in äuplo auff Pergament expedieren laßen, daß derselbe^ in alle Orth zue besiglcu gcschickht vnd danilc der eine in die Lobt. Statt Zürich gelegt

bcr andere bch der Cantzlch Baden anffgehalten werden solle.

^ Der Paßxn Frömbder Fürsten Volkhcrcn halber ist einhellig beschlossen, daß wan flüchtige von den wäre, kommen wurden, Man alle abweisen vnd Ihnen kein Paß gestatten solle; Auchiiel^ geschlagnen flüchtigen troupon, so die an Vilser grcntzcn kommen solten, auff die andere zueie» gehen, sonder so sich dergleichen crcügte, vnsere Päß mit gnucgsambcn Wachten bewahrt vndkchen werden sollen.

jst geordnet, daß zue munition der stukhcn für jcdcß stukh 100 Schütz Kuglcn vnd auffß30 Onrtouellon mitgegeben werden solle.

Dcr KricgöSccrctaricn Ehdt zue formieren ist den KriegßRäthen übcrlaßen.

AbschcidtsLxtruot ist den 10.,20. Septembris 1673 vor allgemeiner Session abgelesen vnd alsosedieren guct bcfuilden vnd befohlen worden.

dem beim Nidivalduer Exemplar liegenden AbschicdSextiact.)

Vli

und Zusäzc zum D c f e II s i on a l e, vcrcinbarl auf der Tagsazung vom

3. Mai 1674.

s>"d zu mehrerer Erläuterung vnd Zusaz des allgemeinen eidgenössischen Dcfenstonalö fürb»d künftige Begebenheiten folgende Puncte nothwendig befunden vnd berathschlagt worden: