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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
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1686
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sollend! alle Landtuögt, sonderlich bch dißen Loniuncturtzn, mit den Vndcrthancn mit aller bscheidenheit verfahren. . « tl

solle auch angestalt gemacht werden, daß an den Grenzen Vorrath an Mahl sehe, solcheß >»> 8^der Roth zu verpfisteren, alß zue Baden, Wcttinge», Kehserstuehl, Zurzach, Clingnauw, RinauwDiessenhofen; Zürich vnd Bascll, Schaffhauscn vnd andere Grcnzorth werden selbst anstatt machen.

ist auch geordnet, wie bercitß in dem DLkonmorml begriffen, daß jede Compagneh von 2(1(1 ?mit gnuegsamben Osficieren zue verscchen jeder Oberkeit überlassen sei» solle. Vnd seindt die Haub ^in den gemeinen Vogtehcn, souil die Außzüger dises vokonsionulWcscnß betrifft, den Landtuögte» ^OberAmbtleüthen zue benambscn überlaßen, jedoch daß solche all ratiüvanüuin den Höchen OberkeitenKriegöräthen notificiert werden. ^

solle auch in Teutschen vnd Weitsche Vogtehcn die ihnen auffcrlegte Außzüg wol .

Kraut vnd Loch vnd nothwendigcr Vndcrhalt in stündtlicher Bereitschafft zue halten übcrschribcn wer^

Zue wolmeincnder Vorsorge danne ist nothwendig befunden, daß gleich dato von hieraufi HHKriegSRäthcn vnd Höchen Offieicren, alß Hr. OberstLeüttenAmbt Werdmüllcr vnd Hr. Landta»i >»a"' ^Feldt, verordnet vnd in jeder Vogtch den Landtuögt vnd Landtschrcibcr vnd Bcambte an den ^mit nemmcn werden, souil dem Rhein nach die gemeine Vogtchen berüehrt alle Pässe vnd Posten,bewahren vonnöthcn, zue besichtigen vnd wo die HanptOrth an den Grenzen selbigen jedem ein gzue thueu überlassen. ^

Im Thurgeüw sollendt auch die bch Schaffhausen ncchstgelegnc guartivr für den ersten »othfa 1mahnet auff Begehre» der Statt Schaffhauscn beyspringcn.

Weiter ist abgeredt, daß auff begebenden nochfahl die Paß in der Graaffschafft Baden vo»gelegenem Landtuolkh biß auff fehrnercn Hochoberkeitl Befclch sollendt bewahrt vnd mit tawff» ^Offieicren verscchen werden, welche zue bestellen dem Hr. Landtuögt vnd OberAmbtleiithen ü er ^vnd hat die Meinung, daß für einen Zuesatz in Kaisersthucl 2(1(1 Mann vnd ansi derfahlBrugg zue macheu verordnet, nach Eoblenz 2(1(1 Mann, nach Elingnanw t()(1 vnd Bcrnauw .gebührender Vorsorg der Mittelmächten, vnd daß Allcrseithö am Rhein die Schiff auff Ehdtg"- ^behalten vnd versorget werden.

Rhcinauw ist für anscheinende Gefahr V. G. L. A. E. der Statt Zürich mit Osficieren v»d e>Nothurft zue bewahren überlassen, biß ein mehrerß haubtsachlich erforderet.

ir Osst^

Im Thurgeüw ist geordnet, daß die Posten von den 1(1 Orthen, wie von Altem hero, »inauff den nochfahl versehen werden, Namblich Zürich zc.; vndcrdcssen biß auff die Rothurfft ist d«ebarkeit vnd fleisfige eilfertige Verwahrung dem Landtuögt vnd OberAmbtleüthen alldorteu über a ^ ^

Vnd danne die Paß in dem Rhcinthal betreffend! seindt solche bch erheüschender nothurfft vnd .in sicherheil zue setzen den Orthen Appenzell Inn- vnd Vßroden, Abt vnd Statt St. Gallen, v»d ^Landtuögt überlassen; Pnd sollendt anch behdc Landtuögt deß Thurgcüwß vnd dcß Rhc>"ti)r>^'

Herren von Appenzell vnd Statt St. Gallen der Looßzeichen halber vnd alleß maß nothwcndlllsorgendem Jnfahl korrespondieren vnd in die Orth eilfertig berichten.