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<20 Mann.
Haubtmann vnd LeüttenAmbt: Vrh vnd Schweiz . > ' jz» „
Oberwachtmcistcr: Vnderwaldcn 20 „
Vndcrwachtmeistcr: Zug 20 „
VnderOfficier: Glaruö Cath. Rcl. ^0 »
100 Mann.
Haubtmann: Frciburg ^ Mann.
LeüttenAmbt: Solothum 3l) „
OberWachtmcister: Basel! ll) ,,
VndcrWachtmcister: Statt St. Gallen „
Lupituiue cl'uiines: Biel ' ^ »
10» Mann.
LeüttenAmbt vnd Wachtmeister vnd zwei Korporalen: Abbt St. Gallen 50 Mann.
Ist auch abgcrcdt, daß dise Völkher vndcr dem OberLommuinlo deß Orths, wohin Sye geschikht werden,sollen, vnd solle auch jedesi Orths Landtuolkh an allen Pässen -misiorl werden, daß Sye solche suo-^Aölkher mit Auffmcisung Ihrer I'utunton ohne anffhalten passieren lassen sollen.
Die gemeine, dem Rhein nach angrenzende Vogtchen sollen beh ercügcnder gefahr an erforderlichen^'ben für sich selbsten, wo man befehlen wird, wacht halten, vnd da eß mehrcrß Vonnöthen, an gehörige^ berichten, vnd daß in die gemeine Hcrrschafften anff die Postcil von mehrerem rospeds, gehorsambe^ Sicherheit wegen von den Orthcn auß Officicr geschikht werden solten.
Der Schützen, LandtSfahne» vnd Panncren halber, wie in dem 8. Articul beh den Anßzügercn zue-^ouchen begriffen, ist jedem Orth frcygestelt, die gcschworne Statt old LandtßZeichen zue vnderlasscn»ach belieben Fahnen oder deß Orths Ehrenzeichen zue füchrcn; vnd solle auch keiner der KriegS-noch Höchen Offieiercn kein an den Staudt dirigiurteß Schreiben allein öffnen, weniger beandt-^», sonder an den gemeincn KriegSRath verweisen.
ist anch nothwcndig befunden, daß jedes Orths Außzug wie auch die auß gemeinen Vogteyen jede^ eigne,, Oommissari oder Prouiantmeister, der fleißige Rechnung halte, bestellen vnd haben sollen;bonnt ein durchgehender gleicher Sold sehe, solte jedem Soldaten täglich ein Commißbrodt von I V."b vnd wöchentlich ein halber LouiSthaler wochengelt oder nach jcdeß Orths belieben an anderen uic-
der Wärth darfür gegeben werden.
Act bamit alleß in billichem preiß dem Soldaten gcuolge, ist die vorsechung auff den nothfahl anduldenden Orthen zue verschaffen vnd darüber einen HaubtLominissuriuin zuesetzcn den KricgS-" überlaßcn. Zue dem Ende ncbent anderen nothwcndigkcitcn an alle Landtuögt gemeiner Vogtchcn^>beu wird, daß Sye biß auff fehrncren Befelch weder Wein noch Frücht, cß were von Klöstcren, Co-^beüßercn oder purtieulurvn, nichtß äussert daß Landt vcrkauffcn noch abfüchren laßen, vorbehalten^ »»ff frchcn, öffentlichen Märchten beschicht, jedoch die Vuserigcn, so sye eß dißer Zeit vonnöthcn, den^»ben sollendt; Waß aber vssere benachbahrte auß Sorg der Feinden vnd Raubß in vnscrWochiret, solte selbigeß Ihnen auch nit hinderhalten sonder freh gelaßcn werden, nach belieben.